Seit dem 1. April 2026 ist die Lungenkrebs-Früherkennung mittels Niedrigdosis-Computertomographie (NDCT) Teil der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung.1 Das Angebot richtet sich gezielt an starke Raucher:innen sowie ehemalige Raucher:innen mit erhöhtem Risiko.1 Damit wird erstmals ein strukturiertes Screeningprogramm für eine klar definierte Hochrisikogruppe eingeführt. Für die ambulante Versorgung bedeutet das vor allem eines: neue Anforderungen an Indikationsstellung, Aufklärung und Koordination.
Lungenkrebs gehört zu den häufigsten Krebserkrankungen in Deutschland.2 Er wird überwiegend im höheren Alter diagnostiziert: Bei Frauen im Mittel mit 69 Jahren, bei Männern mit 70 Jahren. Der stärkste Risikofaktor ist das Rauchen.2 Mehr als 85 % aller Lungenkrebserkrankungen lassen sich auf Tabakkonsum zurückführen.2 Entscheidend für das individuelle Risiko sind vor allem Dauer, Intensität und Beginn des Rauchens: Je früher jemand zu rauchen beginnt, je länger er raucht und je mehr Zigaretten täglich konsumiert werden, desto höher ist das Risiko.2
Vor diesem Hintergrund wurde das neue Screening gezielt für aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher eingeführt: Durch die jährliche Untersuchung mittels Niedrigdosis-CT sollen Lungenkarzinome möglichst früh erkannt werden.2 Grundlage dieses Programms ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) auf Basis der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung, der die strukturierte Umsetzung in der Regelversorgung formal festlegt.1
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich Versicherte, die folgende Kriterien erfüllen:2
Die Prüfung erfolgt in der hausärztlichen oder internistischen Praxis und ist an eine verpflichtende Aufklärung über Nutzen und Risiken der Untersuchung gekoppelt.1
30 Jahre x 0,5 Packungen (10 Zigaretten am Tag) = 15 Packungsjahre
Der Zugang zum Screening erfolgt über die ambulante Versorgung. Patient:innen wenden sich zunächst an eine hausärztliche oder internistische Praxis.2 Dort werden die Teilnahmevoraussetzungen geprüft und eine strukturierte Aufklärung durchgeführt.1 Voraussetzung für die Teilnahme am Programm ist dabei auch, dass die überweisenden Ärztinnen und Ärzte eine entsprechende spezifische Fortbildung absolviert haben.1
Bei erfüllten Kriterien erfolgt die Überweisung an eine qualifizierte radiologische Einrichtung.1 Die Durchführung und Befundung der NDCT ist an klare Qualitätsanforderungen gebunden.1 Radiologische Praxen benötigen hierfür nicht nur spezielle fachliche Qualifikationen, sondern auch eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.1,3
Mit Einführung des Lungenkrebsscreenings wurde der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) um acht neue Gebührenordnungspositionen im Abschnitt 1.7.2 („Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen“) erweitert. Die Vergütung erfolgt zunächst extrabudgetär, was insbesondere in der Einführungsphase Planungssicherheit bietet.3
In der hausärztlichen und internistischen Praxis liegt der Fokus auf der Identifikation geeigneter Patientinnen und Patienten sowie der strukturierten Aufklärung. Die GOP 01876 bildet die Erstberatung ab und umfasst sowohl die Prüfung der Anspruchsberechtigung als auch die Aufklärung über Nutzen und Risiken des Screenings.3 Ergänzend kann die GOP 01875 für die Erstellung eines strukturierten Berichts abgerechnet werden, in dem Beratung und Entscheidungsfindung dokumentiert werden.3
GOP 01875
Erstellung eines Berichts
Bewertung: 39 Punkte / 4,97 Euro
GOP 01876
Erstberatung zur Früherkennung von Lungenkrebs
Bewertung: 87 Punkte / 11,08 Euro
Die radiologischen Leistungen sind differenzierter gestaltet und bilden den Kern des Screeningprogramms. Zentrale Position ist die GOP 01871, die die Durchführung der Niedrigdosis-CT im Rahmen des Screenings abbildet.3 Bei kontrollbedürftigen Befunden innerhalb eines Jahres kann die GOP 01872 für eine Kontrolluntersuchung genutzt werden.3
Ein wesentlicher Bestandteil des Programms ist die Qualitätssicherung durch Zweitbefundungen. Diese wird über mehrere Gebührenordnungspositionen abgebildet: die Veranlassung einer Zweitbefundung (GOP 01878), die konsiliarische Zweitbefundung selbst (GOP 01879) sowie – bei komplexeren Fällen – die Teilnahme an einer Konsensuskonferenz (GOP 01881).3 Ergänzend existiert mit der GOP 01880 eine Position für die Beratung von Versicherten bei abklärungsbedürftigen Befunden.3
Niedrigdosis-Computertomographie
Niedrigdosis-Computertomographie zur Befundkontrolle
Veranlassung der konsiliarischen Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie
Konsiliarische Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie
Beratung des Versicherten bei einem abklärungsbedürftigen Befund
Teilnahme an einer Konsensuskonferenz
Mit dem neuen Screeningprogramm können Lungenkarzinome bei Hochrisikopatient:innen frühzeitig erkannt werden, bevor Beschwerden auftreten, was die Prognose deutlich verbessert.2 Das Screening ergänzt jedoch die wichtigste präventive Maßnahme – das Beenden des Rauchens – und ersetzt sie nicht.1,2 Ärzt:innen können Patient:innen zusätzlich durch die Broschüre „Lungenkrebs-Früherkennung für Raucherinnen und Raucher“ informieren und so die Teilnahme am Screening strukturiert begleiten.
Referenzen:
Bildquelle:iStock.com/pada smith
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