Lange war nicht sicher ob die sogenannten „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ bald nicht mehr verordnungsfähig sein werden. Jetzt gibt es aber erst einmal Gewissheit: Im Rahmen des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes wurden die Übergangsregelungen für sonstige Produkte zur Wundbehandlung nochmals um 12 Monate verlängert! „Damit hat der Gesetzgeber rechtzeitig reagiert, um Verbesserungen an der neuen Verbandmittel-Erstattungsregelung vorzunehmen und Nachteile für die Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden zu vermeiden“, so Dr. Marc-Pierre Möll, Geschäftsführer des Bundesverbands Medizintechnologie (BVMed).
Alle „Sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ sollen künftig ein Bewertungsverfahren durchlaufen, bevor sie von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) erstattet werden. Das Problem: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat bis heute zum einen nicht klar die Produktgruppen definiert, die künftig unter Teil 3 der Arzneimittelrichtlinie Anlage Va fallen sollen. Zum anderen fehlt es aktuell noch an Erfahrungen im G-BA, welche Bewertungskriterien im Vergleich zu Arzneimittel für sonstige Produkte der Wundbehandlung herangezogen werden sollten. Diese Situation hat zu großer Verunsicherung bei den Hersteller:innen solcher Produkte geführt.
Der Gesetzgeber gewährt nun, analog zu vergleichbaren Verfahren zur Bewertung des Nutzens von Arzneimittel nach § 35a SGB V (AMNOG) oder zur Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 137h SGB V (NUB), betroffenen Verbandmittel-Hersteller:innen ein Beratungsrecht zur Methodik der für die Nutzungsbewertung erforderlichen Studien.
Zur Frage der Evidenzkriterien hatte der BVMed kürzlich im Umfeld des Bremer Wundkongresses eine Umfrage durchgeführt, an der sich über 250 Wundfachkräfte beteiligten. Sie zeigte auf, dass bei der Behandlung von Patient:innen mit infizierten Wunden für 92 % der Teilnehmenden zunächst die Reduktion der klinischen Infektionszeichen im Vordergrund steht. Aber auch andere Kriterien wurden benannt:
Wie diese Umfrage zeigt, sollten sich für Versorgende die Evidenzkriterien am Therapieziel orientieren. Welche Rolle Infektionen in der Wundheilung spielen können, erfahren Sie hier.
Der Dialog zwischen Hersteller:innen und dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wird fortgeführt und im Ergebnis hoffentlich zur Definition entsprechender Evidenzkriterien führen, die den Erfordernissen der Wundversorgung entsprechen.
Trotz der Verlängerung der Übergangsfrist ist es bereits sinnvoll, die bisher verwendeten Wundbehandlungskonzepte zu prüfen und gegebenenfalls durch Alternativen, welche auch in fernerer Zukunft unbegrenzt erstattungsfähig sein werden, anzupassen.
Eine Option kann hier z. B. die HydroTherapy® sein, die die Anwendung von zwei Produkten der Gruppierung 2 enthält. Bei diesem Konzept wird die Wunde durch HydroClean®, welches als Wundkissen durch die Abgabe von Ringerlösung und die gleichzeitige Aufnahme von Exsudat ein aktives Spülen der Wunde ermöglicht, gereinigt und konditioniert. Danach wird die Wundheilung mit dem Schaumverband HydroTac®, der durch Aquaclear-Gel-Technologie für eine optimale Feuchtigkeitsregulierung sorgt, abgeschlossen.
Falls Sie wissen wollen, welche weiteren Produkte von HARTMANN aktuell in ihrer KV verordnungsfähig sind, nutzen Sie am besten hier unsere interaktive Karte mit allen nötigen Informationen.
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