Eine gesetzliche Impfpflicht ist zum derzeitigen Stand nicht vorgesehen. Ob eine solche Impfpflicht zumindest für einen gewissen Personenkreis (z. B. MFA) wie bei Masern eingeführt wird, bleibt abzuwarten.
Eine Impfplicht würde in das Recht des einzelnen Bürgers auf körperliche Unversehrtheit und auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Artikels 2 des Grundgesetzes eingreifen. Ein solcher Eingriff wäre nur gerechtfertigt, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage geschaffen würde. Das hat der Gesetzgeber bisher gescheut.
Was können Arbeitgeber in einer Arztpraxis tun, wenn sich ein Mitarbeiter weigert, sich impfen zu lassen?
Unter Juristen wird diskutiert, ob sich eine Impfpflicht aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht von Arbeitnehmern ableiten lässt. Hierbei sind die möglichen Risiken einer Impfung und die Gefährlichkeit des Coronavirus gegeneinander abzuwägen.
Möglich wäre es auch, dass eine Impfpflicht aus den arbeitsvertraglichen Pflichten besteht. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn der Kern der Tätigkeit eines Mitarbeiters gerade in der Versorgung von Risikopatienten liegt.
Überwiegend sind die Juristen allerdings der Meinung, dass keine Impfpflicht des Arbeitnehmers besteht und der Arbeitgeber daher eine Impfung nicht anordnen kann.
Ob in einem Tarifvertrag oder in einem individuellen Arbeitsvertrag eine Impfpflicht vereinbart werden kann, ist ebenso umstritten. Diese Frage werden letztlich die Gerichte entscheiden müssen.
Wenn ein Arbeitgeber einen nicht geimpften Arbeitnehmer aufgrund des Infektionsrisikos nicht mehr vertragsgemäß beschäftigen kann, ist dann eine personengebundene Kündigung zulässig?
Auch diese Möglichkeit wird überwiegend abgelehnt. Der Arbeitgeber muss zusätzliche Schutzmaßnahmen und andere Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten. Ob im Einzelfall eine Kündigung zulässig ist, werden ebenfalls die Gerichte beurteilen müssen.
Zum jetzigen Zeitpunkt (Mai 2021) sollten Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter besser durch positive Anreize zum Impfen motivieren.
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