Sind Sie als Vertragsarzt verpflichtet, jeden Patienten zu behandeln? Hier erfahren Sie, wie weit die Behandlungspflicht reicht und wann Sie Patienten auch ohne Behandlung abweisen dürfen.
Mit jeder Behandlung entsteht ein sogenannter „Behandlungsvertrag“. In den meisten Fällen wird er einfach konkludent geschlossen. Das bedeutet aber nicht, dass der Vertrag automatisch zustande kommt. Denn genauso wie der Patient sich seinen Arzt bzw. seine Ärztin frei wählen kann, dürfen auch Ärzte die Behandlung eines Patienten und damit den Abschluss eines Behandlungsvertrages ablehnen.
Ganz so einfach ist es in der Praxis allerdings nicht. Denn die Musterberufsordnung besagt, dass Notfälle oder besondere rechtliche Verpflichtungen sehr wohl zu einer Behandlungspflicht führen können.
Eine solche Verpflichtung ist die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Wer eine Zulassung als Vertragsarzt besitzt, kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Behandlung eines Patienten ablehnen. Privatärzte haben mehr Möglichkeiten zur Ablehnung.
Als Arzt schulden Sie Ihren Patienten eine sorgfältige, an den neuesten Erkenntnissen der Medizin ausgerichtete, persönliche Behandlung. Dazu gehören Anamnese, Befunderhebung, Diagnostik, Therapie und Nachsorge. Ausnahmen gibt es nur,
Wenn Sie ausschließlich privatärztlich tätig sind, können Sie Patienten etwas leichter ablehnen. Dennoch sollten Sie immer einen wichtigen Grund angeben. Wenn Sie in die Behandlung einwilligen, empfiehlt es sich, einen schriftlichen Behandlungsvertrag abzuschließen. So vermeiden Sie späteren Streit über das Honorar. Beim Virchowbund erhalten Sie einen Muster-Behandlungsvertrag. Hier finden Sie die Übersicht aller Muster-Verträge, die Sie als Mitglied kostenlos downloaden können.
Mehr zum Behandlungsvertrag erfahren Sie auch in unserem Beitrag „Vor Behandlung bitte unterschreiben!“
Übrigens können Sie auch eine laufende Behandlung beenden. Dann allerdings nicht „zur Unzeit“. Der Patient muss also in der Lage sein, die Behandlung bei einem anderen Arzt ohne Nachteile für seine Gesundheit fortzuführen.
Nicht jeder aus Ärztesicht triftige Grund rechtfertigt auch tatsächlich, einen Patienten abzulehnen. In diesen Fällen besteht die Behandlungspflicht weiter:
Falls Sie einen Patienten unberechtigterweise ablehnen, droht ein Disziplinarverfahren. Außerdem könnte der Patient Schadensersatz fordern. Wenden Sie sich im Zweifelsfall also zuerst an unsere kostenfreie Rechtsberatung für Mitglieder und sichern Sie sich ab. Lieber einmal mehr nachgefragt als später Ärger zu riskieren.
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