Patienten von anderen Kollegen abzuwerben ist ein heikles Thema. Manchmal geschieht es ganz unbewusst: Die Stammpraxis ist geschlossen, der Patient wendet sich an den Vertreter, ist mit der Behandlung zufrieden – und bleibt. Manchmal steckt jedoch auch Vorsatz dahinter. Der Virchowbund klärt auf, welche Spielregeln bei Vertretungen gelten.
Wenn Kollegen Ihre Patienten abwerben, müssen Sie das nicht einfach hinnehmen. Sie haben Sie die Möglichkeit auf Unterlassung zu klagen und können ggf. auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Dabei stellen sich aber 2 Probleme:
Wann ist es also rechtswidrig, Patienten abzuwerben?
Ein rechtswidriges Handeln kann z. B. in folgenden Fällen vorliegen:
In den meisten Fällen wird es schwierig sein, die Rechtswidrigkeit vor Gericht zu beweisen. Um Schadenersatz einfordern zu können, ist es noch aufwändiger. Sie müssen nämlich zusätzlich beweisen, dass der Patient zur weiteren Behandlung aufgrund der Abwerbung gewechselt hat und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist.
Das kann auch unter dem Aspekt der freien Arztwahl schwierig werden. Sie müssen also genau prüfen, ob sich ein rechtliches Vorgehen lohnt.
Alternativ können Sie sich an die zuständige Ärztekammer wenden. Gemäß § 20 Absatz 1 Musterberufsordnung-Ärzte besteht eine explizierte Rücküberweisungspflicht des Vertreters, d. h. er muss übernommene Patienten bei Beendigung der Vertretung an den vertretenen Arzt zurückzuüberweisen. Verstößt der Arzt nachweisbar gegen diese Verpflichtung drohen ihm ggf. berufsrechtliche Maßnahmen, wie z. B. eine Geldbuße.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Vertreter Patienten abwirbt, das aber nicht beweisen können, sollten Sie zuerst das kollegiale Gespräch suchen. Außerdem sollten Sie Ihren Vertretungsvertrag prüfen und ggf. anpassen.
Tipp: Nutzen Sie den Vertretungsvertrag des Virchowbundes. Er ist von Experten juristisch geprüft. Mitglieder können ihn kostenlos herunterladen und sich eingehend beraten lassen.
Was viele Vertragsärzte nicht wissen: Sie haften auch für die Behandlungsfehler des Vertreters. Darum sollten Praxisärzte bei der Auswahl ihres Vertreters besonders sorgfältig sein.
Lesen Sie hier mehr zur Arzthaftung.
Der Virchowbund empfiehlt:
Tipp: Ergänzend zum anpassbaren Mustervertrag zeigt die Praxisinfo „Vertretung des Vertragsarztes“, welche Sonderregeln für Weiterbildungsassistenten, angestellte Ärzte und in ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften gelten. Außerdem schlüsselt die Praxisinfo auf, welche Arten von Vertretung genehmigungsfrei sind und welche nicht. Mitglieder im Virchowbund können auch diese und über 80 weitere Praxisinfos und Musterverträge kostenlos herunterladen.
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