In Deutschland steigt die Zahl der Patienten, die mit SARS-CoV-2 infiziert sind. Viele Infektionsketten sind aber nicht nachvollziehbar.
Bislang wurden in Deutschland 27 Fälle von SARS-CoV-2-Infektionen labordiagnostisch bestätigt (Stand: 27.02.2020, 11:30 Uhr), berichtet das Bundesministerium für Gesundheit. Nach dem Cluster in Bayern gibt es weitere bestätigte Ausbrüche. Im Kreis Heinsberg (Nordrhein-Westfalen) haben sich ein 47-jähriger Mann und seine 46 Jahre alte Frau infiziert – der Indexpatient ist aber unbekannt.
Mittlerweile ist die Zahl an bestätigten Nachweisen auf sechs angestiegen. Der 47-Jährige, er befindet sich in einem kritischen Zustand, soll trotz unklarer Beschwerden im Karneval eine Veranstaltung besucht haben. Jetzt fahnden Behörden nach 300 potenziell Infizierten. Sie müssen sich – falls keine Beschwerden auftreten – für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben.
In Baden-Württemberg haben sich drei weitere Menschen infiziert. Unter ihnen ist ein Arzt aus Tübingen.Auch hier suchen Gesundheitsämter nach möglichen Kontaktpersonen. Eine Patientin soll zusammen mit 138 Besuchern im Kino in Neu-Ulm gewesen sein.
US-Medien berichten jetzt über einen „Mystery Case“ mit der Lungenerkrankung COVID-19. Details sind bei den Centers for Disease Control and Prevention (CDC) zu finden. Der Patient war in keinem Land mit SARS-CoV-2-Ausbruch. Kontakte zu anderen Patienten seien laut CDC auch nicht bekannt.
Jetzt suchen Behörden in verschiedenen Regionen nach möglicherweise infizierten, aber symptomlosen Personen. Denn genau das unterscheidet SARS-CoV-2 von anderen Coronaviren wie MERS oder SARS: Nicht alle Menschen erkranken, sie sind aber trotzdem kontagiös.
Zurück nach Deutschland. „Wir haben es mit einer schweren Krankheitsform zu tun, sagte Lothar Wieler, Präsident des Robert-Koch-Instituts (RKI). „Wir sind dem aber nicht schutzlos ausgeliefert.“
Dazu gehört, alle Maßnahmen der Länder zu koordinieren: Aufgabe eines neuen Krisenstabs. Das Infektionsschutzgesetz räumt Behörden weitere Rechte für den Ernstfall ein. Sie können Flughäfen oder Straßen schließen, eine Quarantäne anordnen und Blutentnahmen bzw. Abstriche von Haut oder Schleimhäuten anordnen. Berufsverbote sind ebenfalls möglich.
Entschließen sich Landesbehörden, Regionen unter Quarantäne zu stellen und Arztpraxen oder Apotheken zu schließen, hat das auch juristische Folgen. „Kann der Arbeitgeber bei Auftreten des Coronavirus aufgrund einer behördlichen Anordnung des Infektionsschutzes Arbeitnehmer nicht beschäftigen, werden diese von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei“, erklärte ein Sprecher des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die ausgefallenen Arbeitszeiten müssten grundsätzlich nicht nachgearbeitet werden.
„Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber der Arbeitgeber sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen.“ Chefs bleibe aber die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Viele Unternehmen in Europa haben bereits reagiert (DocCheck berichtete).
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