Neue Austauschregeln, gebremste Rabattverträge, mehr Beratungsbedarf: Warum Biosimilars in der Apotheke jetzt genauer erklärt werden müssen – und was dies für die Anti-VEGF-Versorgung in der Ophthalmologie bedeuten kann.
Seit dem 1. April 2026 gelten neue Regeln für den Austausch von Biologika in Apotheken. Was zunächst nach einem weiteren Detail im ohnehin komplexen Verordnungsalltag klingt, hat es in sich: Apotheken müssen nun prüfen, ob ein verordnetes Biologikum nach den Vorgaben des § 40c Arzneimittel-Richtlinie durch ein preisgünstigeres austauschbares Präparat zu ersetzen ist. Gleichzeitig hat die Politik exklusive Rabattverträge für Biosimilars vorerst ausgebremst. Austausch ja, aber kein „Winner takes all“? Für die Ophthalmologie ist das besonders relevant, weil mit Anti-VEGF-Therapien ein Bereich betroffen ist, in dem biologische Arzneimittel längst fester Bestandteil der Versorgung sind und Verfügbarkeit, Planbarkeit und Vertrauen im Therapiealltag eine zentrale Rolle spielen.
Was hat sich geändert?
Mit dem neuen § 40c der Arzneimittel-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Apotheken ein ärztlich verordnetes biotechnologisch hergestelltes Fertigarzneimittel durch ein preisgünstigeres austauschbares Arzneimittel ersetzen müssen bzw. ersetzen können. Voraussetzung ist unter anderem, dass das abzugebende Präparat für mindestens ein gleiches Anwendungsgebiet und dieselbe Applikationsart zugelassen ist, dieselbe Wirkstärke und Packungsgröße aufweist und eine gleiche oder austauschbare Darreichungsform besitzt. Bei bestimmten Darreichungsformen muss auch das Behältnis übereinstimmen, also zum Beispiel Fertigspritze, Pen oder Patrone. Eine Ersetzung kommt grundsätzlich zwischen Referenzarzneimittel und Biosimilar sowie zwischen Biosimilars untereinander in Betracht, wenn sie mit Bezug auf dasselbe Referenzarzneimittel zugelassen sind.[1]
Für die Praxis heißt das: Die Apotheke muss nicht nur Preis und Rabattvertrag prüfen, sondern auch sehr genau hinschauen, ob die formalen Austauschvoraussetzungen erfüllt sind. Vorrangig sind rabattierte Arzneimittel zu berücksichtigen; liegt kein vorrangiger Rabattvertrag vor, greift die Abgabe eines preisgünstigen austauschbaren Arzneimittels nach den geltenden Abgaberegeln. Als Informationsquellen dienen neben Apothekensoftware, Preis- und Verzeichnisdiensten auch die Anlage VIIa der Arzneimittel-Richtlinie.[1,2]
Und was ist mit Rabattverträgen?
Rabattverträge bleiben grundsätzlich ein wichtiges Steuerungsinstrument der gesetzlichen Krankenkassen. Sie sollen Arzneimittelausgaben senken, indem Hersteller einer Krankenkasse Preisnachlässe gewähren. In der Apotheke kann das dazu führen, dass Patientinnen und Patienten nicht das namentlich verordnete Präparat erhalten, sondern ein wirkstoffgleiches, rabattiertes Arzneimittel.[3]
Bei Biosimilars wird diese Logik derzeit politisch neu justiert. Nach dem vom Bundestag am 22. Mai 2026 beschlossenen Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz sollen exklusive Rabattverträge für Biosimilars bis zum 30. Juni 2028 befristet ausgeschlossen beziehungsweise nicht zugelassen werden; Open-House-Verträge mit mehreren Vertragspartnern bleiben dagegen weiterhin möglich.[4,5] Für die finale Veröffentlichung sollte der aktuelle Verkündungs- und Inkrafttretensstand nochmals geprüft werden.[5] Das Bundesgesundheitsministerium hat Krankenkassen zudem aufgefordert, laufende Ausschreibungen beziehungsweise noch nicht wirksame Zuschläge für exklusive Biosimilar-Rabattverträge im Sinne des gesetzgeberischen Willens nicht weiterzuverfolgen.[6]
Der Gedanke dahinter: Bei Biosimilars soll nicht ein einzelner Anbieter über einen exklusiven Vertrag den Markt dominieren. Stattdessen sollen mehrere Anbieter im Markt bleiben, um Wettbewerb, Lieferfähigkeit und Versorgungssicherheit zu stärken.
Was bedeutet das für Apotheken?
Für Apotheken entsteht eine neue Mischung aus Prüfpflicht, Beratungsbedarf und Erwartungsmanagement. Denn auch wenn Biosimilars als zugelassene Arzneimittel klar definierten regulatorischen Anforderungen unterliegen, kann der Austausch im Alltag zusätzlichen Beratungsaufwand erzeugen: Patientinnen und Patienten möchten häufig nachvollziehen, warum sie ein anderes Präparat erhalten als das verordnete, ob sich Handhabung oder Applikationssystem unterscheiden und auf welcher Grundlage der Austausch erfolgt. Die Herausforderung für Apotheken liegt daher weniger in der fachlichen Bewertung des Biosimilars als in der verständlichen Kommunikation der Austauschentscheidung und ihrer praktischen Konsequenzen.
In der Ophthalmologie kommt eine Besonderheit hinzu: Anti-VEGF-Therapien sind eng mit eingespielten Abläufen in Praxis oder Klinik verbunden: von der Verordnung über die Beschaffung bis zum IVOM-Termin. Je nach Versorgungs- und Abgabeweg kann ein Austausch daher nicht nur die Arzneimittelabgabe, sondern auch Rückfragen zur Lieferfähigkeit, Terminplanung und Abstimmung mit der behandelnden ophthalmologischen Einrichtung berühren.
Gerade hier wird pharmazeutische Beratung wichtig. Es geht nicht darum, Biosimilars zu „verkaufen“, sondern den Austausch nachvollziehbar zu erklären: gleicher oder austauschbarer Wirkstoffkomplex beziehungsweise gleiche Referenzbasis, definierte Austauschvoraussetzungen, geprüfte Qualität, klare gesetzliche Rahmenbedingungen. Gleichzeitig bleibt wichtig: Wenn Ärztinnen oder Ärzte den Austausch aus medizinisch-therapeutischen Gründen ausschließen oder patientenindividuelle Gründe dagegensprechen, entfällt die Austauschpflicht beziehungsweise kann die Apotheke von einer Ersetzung absehen.[1,2]
Was sollten Biosimilar-Hersteller jetzt beachten?
Für Hersteller reicht es nicht mehr, nur ein zugelassenes Biosimilar im Markt zu haben. Entscheidend wird, ob sie Apotheken, Praxen und Kliniken im Versorgungsalltag verlässlich unterstützen. Dazu gehören klare Produktinformationen, aktuelle Daten in Preis- und Verzeichnisdiensten, robuste Lieferfähigkeit, transparente Kommunikation zum Zulassungsstatus und verständliche Materialien für Fachkreise. Gerade in der ophthalmologischen Versorgung zählt dabei die gesamte Kette: Ärztliche Entscheidung, Apothekenprozess, Verfügbarkeit des Präparats und reibungslose Einbindung in etablierte IVOM-Abläufe müssen zusammenpassen.
Auch die Zusammenarbeit mit Krankenkassen verändert sich. Wenn exklusive Rabattverträge vorerst politisch begrenzt werden, gewinnen Modelle an Bedeutung, die Wirtschaftlichkeit ermöglichen, ohne den Markt auf wenige Anbieter zu verengen. Für Biosimilar-Hersteller heißt das: langfristig denken, zuverlässig liefern, fachlich sauber informieren und Vertrauen in die Versorgungspartner aufbauen.
Was zählt perspektivisch?
Die nächsten Monate werden zeigen, wie sich der Biologika-Austausch im Apothekenalltag einspielt. Klar ist schon jetzt: Biosimilars bleiben ein zentraler Baustein für eine wirtschaftliche Arzneimittelversorgung. Ebenso klar ist aber: Bei komplexen biologischen Arzneimitteln zählt nicht nur der niedrigste Preis. Es zählen auch stabile Marktstrukturen, Verfügbarkeit, Beratung, Akzeptanz und ein gemeinsames Verständnis zwischen Praxis, Klinik, Apotheke und Herstellern.
Oder kurz gesagt: Der Austausch von Biosimilars ist kein reiner Abgabevorgang. Gerade bei komplexen Therapiestrukturen wie der Anti-VEGF-Versorgung in der Ophthalmologie ist er ein Versorgungsthema.
Referenzen:
1. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Austauschbarkeit von Biologika in Apotheken: Regelungen des G-BA treten am 1. April 2026 in Kraft. Fachnews vom 02.03.2026; zugrunde liegender Beschluss zur Arzneimittel-Richtlinie: § 40c (neu) vom 04.12.2025, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27.02.2026, Inkrafttreten am 01.04.2026. online.
2. AOK Gesundheitspartner: Austausch Biologika in Apotheken ab April 2026. Informationen zu Austauschvoraussetzungen und Therapiehoheit. online.
3. AOK: Arzneimittel-Rabattverträge. Hintergrundinformationen zu Funktion und Bedeutung von Rabattverträgen. online.
4. Ärzte Zeitung: Koalition schiebt exklusive Rabattverträge für Biosimilars auf die lange Bank. Bericht zum Änderungsantrag im ApoVWG und zur befristeten Aussetzung exklusiver Biosimilar-Rabattverträge. Veröffentlicht am 19.05.2026. online.
5. Deutscher Bundestag: Bundestag verabschiedet Apothekenreform. Textarchiv zum Bundestagsbeschluss vom 22.05.2026. online.
6. Apotheke Adhoc: Biologika – BMG bittet Kassen um Verzicht auf Verträge. Bericht vom 28.05.2026. online.
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