Nachdem ihr Antrag auf Präimplantationsdiagnostik aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt worden war, versuchte eine Patientin, dagegen vorzugehen. Richter kamen zum Urteil, dass die zuständige Ethikkommission völlig frei in ihren Entscheidungen sei.
In Deutschland regelt seit Ende 2011 das Embryonenschutzgesetz (ESchG) Details zur Präimplantationsdiagnostik, bleibt aber in vielen Punkten vage. Die Problematik bekam jetzt eine Patientin aus Bayern am eigenen Leib zu spüren. Aufgrund einer Erbkrankheit wollte sie befruchtete Eizellen per PID untersuchen lassen. Voraussetzung ist nach Paragraph 3a, dass eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik dem Antrag zustimmt.
Zum Hintergrund: Am 9. März 2015 hat die Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik ihre Arbeit aufgenommen. Sie setzt sich aus Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen zusammen, konkret Reproduktionsmedizin, Humangenetik, Pädiatrie sowie Psychiatrie und Psychotherapie. Des Weiteren ein Ethiker, ein Jurist, ein Patientenvertreter und ein Vertreter von Selbsthilfeorganisationen. Im ersten Jahr wurden fünf von 48 Anträgen abgelehnt. Bei der Antragstellerin selbst lag eine schwerwiegende, aber im Verfahren nicht näher spezifizierte Erkrankung vor. Kriterien der Kommission sind etwa eine geringere Lebenserwartung oder fehlende Behandlungsmöglichkeiten. Hinzu kommt ein höheres Risiko, dass Kinder erkranken. Obwohl dies auf die Antragstellerin zutraf, erhielt sie einen ablehnenden Bescheid. Daraufhin versuchte die Frau, eine gerichtliche Bewertung zu erreichen – ohne Erfolg (Az.: M 18 K 16.1738).
Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts hatte zu klären, ob Entscheidungen der Ethikkommission wie andere Verwaltungsvorgänge überhaupt überprüfbar sind. Der vorsitzende Richter sah keine Möglichkeit, hier aktiv zu werden, da es sich nicht allein um objektive Tatbestände handle. Dieser Beurteilungsspielraum lasse sich einer gerichtlichen Überprüfung nicht unterziehen. Er argumentiert weiter, der Gesetzgeber habe bewusst keine Indikationsliste zur PID erstellt, weil es sich immer um Einzelfallentscheidungen handle. Weitere Gutachter wollte der vorsitzende Richter nicht hinzuziehen. Schließlich läge ein Votum von acht Sachverständigen der Kommission vor. Weil das Verfahren bundesweit das erste dieser Art ist, hat er eine Berufung zum bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Beim Verwaltungsgericht sind mindestens sechs weitere Fälle anhängig.