Hanf gilt als eine der ältesten Kulturpflanzen überhaupt. Doch auch heute bietet Hanf noch einigen Diskussionsstoff – Bundesregierung und Rechtssprechung beschäftigen sich immer mehr mit dem Einsatz von Cannabis zu medizinischen Zwecken.
Cannabis ist weltweit die meistkonsumierte illegale Droge. Ihr Anteil am illegalen Drogenmarkt beträgt schätzungsweise 50%. Nach Angaben der Vereinten Nationen konsumieren über 400 Millionen Menschen regelmäßig berauschende Hanfprodukte. In Deutschland gibt es ca. 3-4 Millionen Cannabiskonsumenten. Der Cannabiskonsum nimmt in islamischen Ländern die gleiche Stellung ein wie im Westen der Alkohol. Unterschiedliche Typen Hanf (Cannabis sativa) wird aufgrund des Wirkstoffgehaltes in zwei Typen unterteilt. Den Cannabis-Fasertyp, der praktisch keine rauscherzeugende Substanzen enthält, pflanzten unsere Vorfahren zur Herstellung von Seilen an. Der Cannabis-Drogentyp hingegen stammt aus südlichen Ländern. Die Inhaltsstoffe werden als Cannabinoide bezeichnet. Nur in den weiblichen Pflanzen kommen die psychoaktiven Stoffe vor. Cannabis hat je nach Herkunftsland eine andere Bezeichnung, ein anderes Aussehen, eine unterschiedliche Verpackung und einen differenten Wirkstoffgehalt.
dunkelbrauner PakistaniIndien, Pakistan, Afghanistannicht festgelegt; Farbe: schwarz (schwarz-braun) Harzgehalt vierfach wie Grüner Türke ; Farbe: grau-schwarz-braun, durch toxikologischen Schimmelpilz THC-Spray kann Joint nicht ersetzen Bei Cannabis handelt es sich um ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der Anlage I zum BtMG. Der Anbau ist damit in der Regel nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG strafbar. Nach § 3 Abs. 2 BtMG kann das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Erlaubnis zum (dann straflosen) Umgang für Betäubungsmittel der Anlage I erteilen, wenn dies zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erfolgt. Seit Inkrafttreten der 25. BtMÄndV am 18.5.2011 können Fertigarzneimittel in Form von Cannabiszubereitungen als verschreibungsfähige Betäubungsmittel der Anlage III von Ärzten verordnet werden. Gemäß Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV § 2) darf ein Arzt maximal 500 mg Dronabinol pro Patient innerhalb von dreißig Tagen verschreiben. Am 6. Dezember 2005 entschied das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 347/98), dass bei einer "lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung" die Kosten einer Behandlung erstattet werden müssen, wenn "eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht." Rote Karte für Hanf Im Jahr 2011 wies das Verwaltungsgericht Köln fünf Klagen chronisch kranker Patienten ab, die ihr Recht auf die medizinische Anwendung von Cannabis einklagen wollten. Die Patienten leiden an Multipler Sklerose, AIDS oder Morbus Crohn. In der Klageschrift machten sie geltend, dass sie mit dem Rauchen von Marihuana eine erhebliche Linderung ihrer Beschwerden erzielen könnten. Sie wollten das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte verpflichten, eine Ausnahmeerlaubnis für die therapeutische Anwendung zu erteilen. Eine solche Ausnahmeerlaubnis ist in Deutschland möglich, jedoch nur zu wissenschaftlichen Zwecken zulässig. Das Gericht sah die Voraussetzungen nicht als gegeben an und sah als Alternative das verkehrsfähige Betäubungsmittel Dronabinol an. Die Richter haben wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung am Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen. Klage stattgegeben Am 7. Dezember 2012 kam es zum Showdown. Schwarze Roben gegen Fliesenleger Michael F. Der MS-Patient baut in seinem Badezimmer Cannabis zum Eigenbedarf an und lindert damit erfolgreich seine Beschwerden. Er klagte gegen die Bundesrepublik Deutschland, genau genommen gegen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Zahlreiche Experten hatten bereits im Vorfeld gemutmaßt, dass der Kläger keine Hoffnung auf Erfolg zu haben braucht. Doch es kam anders: Das Oberverwaltungsgericht Münster gab dem Kläger Recht. Patienten, für deren Erkrankungen keine anderen, zumutbaren Therapien zur Verfügung stehen, können einen Antrag an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn stellen, wie Gerichtssprecher Ulrich Lau sagte. Bislang wurden solche Anträge grundsätzlich abgelehnt. Diese Praxis sei aber rechtswidrig, erklärte das Gericht. (Az.: 13A 414/11). Zukünftig muss das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn die Genehmigungen zum privaten Cannabis-Anbau erteilen. Wie das im Einzelnen aussehen könnte und welche Sicherheitsauflagen damit verbunden wären, ist noch völlig unklar. "Das Urteil ist ein Meilenstein auf dem Weg zu einer besseren Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten auf Cannabisbasis", so Franjo Grotenhermen, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin. Bisher hatten andere Gerichte entschieden, es gebe mit Dronabinol oder einem THC-Mundspray (Sativex®) rechtlich zugelassene Alternativen zu Marihuana. Sativex® ist bei Patienten mit mittelschwerer bis schwerer Spastik aufgrund einer Multiplen Sklerose zugelassen. Ein Apfel ist aber auch mehr als reines Vitamin C. Viele Patienten sprechen den isolierten Verbindungen zwar auch eine Wirkung zu, preisen aber die deutlich bessere und komplexere Wirkung von gerauchtem Cannabis, das ja ein Wirkstoffgemisch ist. Das OVG Münster stellt auf Seite 26 ff. des Urteils nämlich fest, dass durchaus eine Erlaubnis für den Eigenanbau in Betracht komme, wenn:
Sollte dies zutreffen, stünde dem Kläger keine alternativ gleich wirksame Behandlungsmethode mehr zur Verfügung. Es kann gepflanzt werden In Tschechien ist man schon einen Schritt weiter. Dort sollen Apotheken ab dem Jahr 2014 Cannabis abgeben. Nachdem das tschechische Parlament der Legalisierung von Cannabis für medizinische Zwecke zustimmte, ist es Ärzten nun freigestellt, Patienten Cannabis zu verschreiben. Die tschechischen Kostenträger weigern sich allerdings, für die Cannabis-Behandlung aufzukommen. Tschechiens Gesundheitsminister Leoš Heger erklärte die Ablehnung damit, dass die Hanfpflanze "nur ein Zusatzheilmittel" sei. Vorerst kommt das Hanf, da ist man nicht wirklich überrascht, aus den Niederlanden. Später soll das Amt für Arzneimittelkontrolle den Anbau im Land freigeben und überwachen. Dann plant die Regierung die Vergabe von fünfjährigen Züchterlizenzen im eigenen Land. Wird Tschechien das neue Holland? Egal wie viel Studien, Meinungen und Urteile es gibt, Cannabis wird immer polarisieren. Es ist zu wünschen, dass die Patienten, die von Cannabis eine Verbesserung der Krankheitssymptomatik und der Lebensqualität erfahren, vom Münsteraner Urteil profitieren. Auch wenn das Urteil ein Fingerzeig ist, wird der Patient mit seinen Problemen allein gelassen und nur in gewisser Weise entkriminalisiert. Kann man von einem Patienten erwarten, dass er sein benötigtes Arzneimittel selber anbaut und verarbeitet? Für Phytopharmaka wird eine valide Standardisierung gefordert, Qualitätssicherung, Mehrfachkontrollen und jetzt soll der Patient sein BtM mit schwankendem Wirkstoffgehalt selber gewinnen? Wie bereits schon vor vielen Jahren gefordert, ist zu überdenken, ob die Versorgung nicht so abgewickelt werden kann wie bei allen Arzneimitteln: über Arzt und Apotheker.