Die bvmd spricht sich wiederholt für die Einführung einer bundesweit einheitlichen Aufwandsentschädigung im Praktischen Jahr aus. Sie fordert weiterhin dazu auf, in diesem Zusammenhang klar zwischen den Begrifflichkeiten Entschädigung und Vergütung zu unterscheiden.
In vorangegangen Positionspapieren hat sich die bvmd bereits für eine einheitliche Aufwandsentschädigung im Praktischen Jahr (PJ) ausgesprochen. Die Änderung der Approbationsordnung im Jahr 2013 deckelt die Gewährung von Geld- und Sachleistungen anhand §13 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Dies sei, so die bvmd, ein geeigneter Weg, einen reinen Qualitätswettbewerb der Ausbildungsstätten im Praktischen Jahr zu ermöglichen, da somit kein finanzieller Wettbewerb möglich sei. Nach Ansicht der bvmd solle die Qualität der Lehre als Kriterium für die Auswahl des PJ-Lehrkrankenhauses im Vordergrund stehen. Man befürchte ansonsten, dass sich im Rahmen der neu eingeführten PJ-Mobilität eine Bewerbung der Studierenden auf die finanziell attraktiven Häuser fokussieren würde. Allerdings setze die Approbationsordnung in ihrer jetzigen Fassung keinen einheitlichen Satz fest, wodurch die Ausbildungsstätten nicht in die Pflicht genommen würden, eine Aufwandsentschädigung anzubieten. Mit der Einführung einer bundesweit einheitlichen Aufwandsentschädigung könnten die Studierenden, so die bvmd, auf eine Erwerbstätigkeit, neben der Ausübung des Klinikalltages, verzichten. Dies sei sehr wichtig, damit Ruhephasen ausreichend eingehalten werden könnten. So würde weder die Sicherheit der Patienten noch die Gesundheit der Studierenden durch eine womöglich resultierende Übermüdung leiden. Des Weiteren könne der Lernerfolg durch die Möglichkeit einer angemessenen Vor- und Nachbereitung des Stationstages verbessert werden.
Damit kein Attraktivitätsdefizit zwischen ambulantem und stationärem Sektor entstehe, sollten die für die ambulante Versorgungssicherheit zuständigen Institutionen eine solche Aufwandsentschädigung zahlen. Die bvmd fordert daher, dass ein bundeseinheitlicher Satz in Anlehnung an den §13 des BAföG zur PJ-Aufwandsentschädigung eingeführt wird. Gleichzeitig sollten Sachleistungen in Form von Mahlzeiten während der Anwesenheitszeiten und Dienstkleidung, die die bvmd als notwendige Sachleistung für die Ausübung der Ausbildung im PJ erachtet, von der bisherigen Regelung der Approbationsordnung in Bezug auf Geld- oder Sachleistungen ausgenommen werden. Die bvmd betont weiterhin, dass eine Aufwandsentschädigung, nicht jedoch eine Vergütung, gefordert wird. Eine Aufwandentschädigung im PJ entschädige qua Namen lediglich einen Aufwand im Rahmen der Ausbildung der Studierenden. Trotz der Aufwandsentschädigung dürften Studierende nicht als Arbeitnehmer mit vergüteter Tätigkeit angesehen werden. Die Studierenden befänden sich während ihres Praktischen Jahres noch in ihrer Ausbildung und leisteten jede damit verbundene Tätigkeit zu Ausbildungs- und nicht zu Arbeitszwecken. Der Terminus der Vergütung suggeriere jedoch, so die Bundesvertretung, dass Studierende Angestellte der Ausbildungsstätte seien, was in keiner Weise gegeben sei. Die beiden Begriffe seien somit keinesfalls gleichzusetzen, auch wenn dies in der allgemeinen Debatte oft getan würde. Für künftige Diskussionen sei eine klare Differenzierung der Begriffe notwendig.