Krankenhausapotheken müssen einem bestimmten Klinikum zugeordnet werden – und zwar räumlich benachbart. Ansonsten verlieren Inhaber ihre Betriebserlaubnis. Das haben Juristen am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen jetzt klar gemacht.
Betreibt eine Gesellschaft mehrere Kliniken, liegt die Idee nahe, alle Häuser zentral von einer Krankenhausapotheke versorgen zu lassen. Genau darum ging es jetzt vor Gericht: Bereits 2005 erhielt eine Trägergesellschaft die Genehmigung, eine zirka sieben Kilometer entfernte Krankenhausapotheke zu betreiben. Schließlich wurde beantragt, die Erlaubnis auf einen Mutterkonzern mit sechs Krankenhäusern zu übertragen. Damit sei „eine zentrale Versorgung dieser Krankenhäuser mit Arzneimitteln geschaffen worden“, hieß es als Begründung. An der bisherigen personellen Besetzung und Struktur werde sich durch den beantragten Trägerwechsel nichts ändern. Bald darauf erhielt die Muttergesellschaft tatsächlich eine Betriebserlaubnis, und weiteren Umstrukturierungen folgten. Die Trägerschaft ging an weitere Gesellschafter über, und die Muttergesellschaft fusionierte ihrerseits mit einer GmbH. An und für sich das tägliche Geschäft in vielen Konzernen. Plötzlich war die Krankenhausapotheke aber formal keinem Klinikum mehr zugeordnet.
Kurze Zeit später erhielt der Träger ein unerfreuliches Schreiben mit der Aufforderung, seine Krankenhausapotheke „innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Verfügung zu schließen“ und die Erlaubnisurkunde zurückzugeben. „Wird eine Apotheke ohne Erlaubnis betrieben, so hat die zuständige Behörde die Apotheke zu schließen“, heißt es dazu im Apothekengesetz (ApoG). Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bekräftigten diese Ansicht (Az. 13 A 2039/12). Der Betrieb der Apotheke sei „formell und materiell rechtswidrig“. Mit der letzten Fusion sei auch die Betriebserlaubnis erloschen – aufgrund der fehlenden Zuordnung zu einem Krankenhaus gemäß ApoG.
Der Versuch, entsprechende Strukturen im Nachhinein zu schaffen, scheiterte ebenfalls. Hätten Aufsichtsbehörden eine neuerliche Zuordnung genehmigt, wie vom Kläger gefordert, wäre die Apotheke rund 78 Kilometer vom Klinikum entfernt gewesen. Bereits im Jahr 2012 mussten sich Juristen mit dieser Fragestellung eingehend befassen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, eine Fahrzeit von zwei bis drei Stunden zwischen Apotheke und Klinik lasse sich nicht mit „unverzüglichen“ Lieferungen in Verbindung bringen (Az.: BVerwG 3 C 24.11). Um auch bei akuten Fällen die pharmazeutische Versorgung zu gewährleisten, sahen Richter 60 Minuten als Höchstgrenze an. Das Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalens sprach aus organisatorischen Gründen von 15 Kilometern als maximale Entfernung.