Der Datenklau im Bundesministerium für Gesundheit schlägt weiter hohe Wellen: Thomas B., einer der Beschuldigten, eröffnete einen neuen Kriegsschauplatz. Er wehrte sich erfolglos gegen Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft.
Ende Dezember erhob die Berliner Staatsanwaltschaft gegen Thomas B., früherer Pressesprecher der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände sowie gegen einen IT-Experten Anklage. Ihnen wird vorgeworfen, noch zu Daniel Bahrs Zeiten sensible Daten aus dem Bundesministerium für Gesundheit abgegriffen zu haben – und zwar in 40 Fällen. Bei der ABDA war er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angestellt.
Unter dem Titel „Datenklau im Bundesgesundheitsministerium – Anklageerhebung gegen einen externen IT-Adminstrator des Ministeriums und einen Apothekenlobbyisten“ informierte der Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Berlin daraufhin Medienvertreter. Die Meldung erschien unter anderem im Online-Portal berlin.de. B. wehrte sich gegen entsprechende Meldungen erfolglos vor dem Berliner Verwaltungsgericht.
Konkret monierte der Angeklagte Thomas B. verschiedene Termini des Testes. Der Begriff „Datenklau“ komme in der Anklageschrift nicht vor. Auch seien Begriffe wie „Pharmalobbyist“ als „despektierlich und rechtsverletzend“ einzustufen und fänden sich ebenfalls nicht in der Anklageschrift. Daraufhin ersetzte der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft „Pharmalobbyist“ durch „Apothekenlobbyist“, weigerte sich aber, den Pressetext zu entfernen. B. beschwerte sich erneut und stellte klar, der Begriff sei „in einer behördlichen Pressemitteilung unzulässig und daher zu löschen“.
Das Verwaltungsgericht Berlin erteilte Thomas B. eine deutliche Abfuhr. Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot ließen sich nicht nachweisen. Vielmehr sei der Terminus „Datenklau“von der Pressestelle verwendet worden, um „schlagwortartig den Umstand zu bezeichnen, dass sie gegen den Antragsteller und einen weiteren Beteiligten wegen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Strafvorschriften Anklage erhoben hat“. Dass B. am 17. Januar 2014 eine Anklageschrift wegen Vergehen gemäß § 202a des Strafgesetzbuchs (StGB) zugestellt worden ist, lässt sich nicht leugnen. Zugrunde liegende Vorgänge zusammenfassend als „Datenklau“ zu bezeichnen, sei weder falsch noch unwahr. Thomas B.s Persönlichkeitsrechte würden nur verletzt, falls entsprechende Aussagen unwahr oder unverhältnismäßig seien. „Beides ist nicht der Fall“, heißt es im Schriftsatz weiter.