Mehr Impfungen, Arzneimittel ohne Rezept und weniger Laborarbeit: Die Apothekenreform verspricht allseits Entlastung. Doch im Kleingedruckten warten Pflichten – und bei der Blutabnahme einige offene Fragen.
Für Eilige gibt’s am Ende eine kurze Zusammenfassung.
Die Apothekenreform ist als Gesetzespaket komplett. Seit dem 22. September 2026 gilt überwiegend auch die abschließende Änderungsverordnung. Wer jetzt sämtliche Neuerungen auf diesen Tag datiert, liegt allerdings daneben: Die erweiterten Impfkompetenzen, die Anschlussversorgung ohne Rezept und die Grundlage für venöse Blutentnahmen stammen bereits aus dem am 2. Juli in Kraft getretenen Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG). Neu hinzugekommen sind insbesondere Erleichterungen im Apothekenbetrieb, präzisere Lieferregeln und die Wiederzulassung bestimmter Skonti. Die neue Dienstbereitschaftsregelung folgt erst am 1. Januar 2027.
Die ABDA begrüßt den Abschluss der Reform. Aus Apothekensicht ist die Zustimmung zu zusätzlichen Impfangeboten, einer rechtssicheren Überbrückung bei Dauermedikation und weniger Doppelarbeit im Labor gut nachvollziehbar. Bei der venösen Blutabnahme fällt eine uneingeschränkt positive Bewertung schwerer. Dafür sprechen praktische Fragen, die auch ärztliche Kritiker aufwerfen.
Die Behauptung, Ausgangsstoffe müssten nicht mehr geprüft werden, hält dem Gesetzestext nicht stand. § 11 ApBetrO verlangt weiterhin eine festgestellte ordnungsgemäße Qualität. Ein geeignetes Prüfzertifikat konnte schon bisher die umfassende Prüfung in der Apotheke ersetzen. Grundsätzlich blieb dann mindestens die Identitätsfeststellung vor Ort. Neu ist eine Ausnahme: Auf diese darf verzichtet werden, wenn der Ausgangsstoff nach den Grundsätzen des EU-GMP-Leitfadens hergestellt wurde und das jeweilige Behältnis mit Manipulationsschutz sowie Prüfzertifikat geliefert wird.
Daraus folgt für die Praxis: Ein Analysenzertifikat allein genügt nicht. Auch die allgemeine GMP-Zertifizierung eines Lieferanten belegt nicht automatisch die GMP-konforme Herstellung des konkret gelieferten Stoffes. Fehlt eine Voraussetzung, greift diese Befreiung nicht. Die Verantwortung des Apothekenleiters für die Qualität bleibt ohnehin bestehen. Gerade bei Ausgangsstoffen ohne ausreichend belegte EU-GMP-Herstellung bleibt die Identitätsprüfung damit weiterhin eine reale Aufgabe.
Eine zweite Entlastung betrifft Apotheken desselben Betreibers: Eine Apotheke darf die Identität auch für die anderen feststellen. Voraussetzung sind ein entsprechend gekennzeichnetes Behältnis, ein Verschluss, der zwischenzeitliches Öffnen erkennen lässt, und die Unversehrtheit beider. Über § 11 gilt dies auch für Ausgangsstoffe. Hier wird die Prüfung gebündelt. Sie findet weiterhin statt.
Bei Rezepturen entfällt die ausdrückliche Pflicht, standardisierte Herstellungsanweisungen Dritter an den jeweiligen Betrieb anzupassen. Herstellungsanweisung, Plausibilitätsprüfung, Herstellungsprotokoll und Freigabe werden dadurch nicht abgeschafft. Für ausschließlich elektronisch geführte Aufzeichnungen nach § 22 ApBetrO genügt anstelle einer eigenhändigen Unterschrift jetzt eine fortgeschrittene elektronische Signatur. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dafür nicht mehr generell vorgeschrieben.
Auch die Taxation ändert sich: Bei Stoffen und Rezepturzubereitungen wird die kleinste für die jeweilige Menge beziehungsweise Zubereitung erforderliche Abpackung zur maßgeblichen Preisgrundlage. Bei eingesetzten Fertigarzneimitteln gilt entsprechend die kleinste erforderliche Packungsgröße. Vertragliche Preisvereinbarungen, etwa mit den Krankenkassen, müssen weiterhin berücksichtigt werden.
Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist jetzt eine schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung vorgeschrieben. Zugestellt wird an den Haushalt des Auftraggebers oder an eine von ihm benannte Person beziehungsweise einen benannten Personenkreis. Das gilt wegen des Verweises in § 17 Absatz 2 ApBetrO auch für den Botendienst. Eine Unterschrift auf Papier ist somit nicht zwingend, eine bloße Ablage vor der Haustür erfüllt die neue Vorgabe aber nicht. Die Temperaturanforderungen müssen bis zur Übergabe eingehalten werden.
Der neue § 35c konkretisiert die Anforderungen an den Versand: risikobasierte Transportplanung im Qualitätsmanagement, geeignete Verpackung und geschultes Personal. Für kühlpflichtige oder kühlkettenpflichtige Arzneimittel sind geeignete Kühlsysteme und erforderlichenfalls mitgeführte Temperaturkontrollen vorgesehen. Eine Zustellung über unbesetzte Paketstationen ist für diese Arzneimittel ausgeschlossen. Bei passiver Kühlung muss eine maximale Transportzeit festgelegt werden.
Die erweiterte Befugnis umfasst Schutzimpfungen bei Erwachsenen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind. Dazu gehören beispielsweise Impfungen gegen Tetanus oder FSME. Die gesetzliche Formulierung erfasst auch mRNA-Impfstoffe. Voraussetzung ist eine entsprechende ärztliche Schulung. Wer nach den bisherigen Vorgaben qualifiziert ist, darf Influenza- und COVID-19-Impfungen weiter durchführen, benötigt für zusätzliche Impfungen aber eine Ergänzungsschulung.
Die Verabreichung des Impfstoffs darf an ärztlich geschulte PTA, Pharmazieingenieure und Personen in der praktischen Ausbildung zum Apotheker delegiert werden, wenn der Apotheker sie beaufsichtigt. Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Impfdokumentation bleiben beim Apotheker. Minderjährige erfasst die neue Befugnis nicht. Geeignete Räume, Hygiene und die Qualifikation für Impfnotfälle sind erforderlich. Die Vergütung ist eine zusätzliche Umsetzungsebene: § 132e SGB V setzt für einen entsprechend erweiterten Vertrag die Frist 2. Oktober 2026 und sieht anschließend gegebenenfalls ein Schiedsverfahren vor.
Dass Ärzte eine Aufsplitterung der Versorgung kritisch sehen, ist verständlich. Beim Erwachsenen, der ausschließlich eine indizierte Grippeimpfung benötigt, kann das nahe gelegene Apothekenangebot dennoch den Zugang erleichtern. Die Grippeimpfung in Apotheken ist dabei längst etabliert und keine September-Neuerfindung. Eine deutsche Auswertung von 11.571 Befragungen aus den Modellprojekten 2020 bis 2023 nennt bequemen Zugang, kurze Wartezeiten und passende Öffnungszeiten als wichtige Motive. Sie zeigt hohe Zufriedenheit.
Die Anschlussversorgung nach § 48a AMG löst ein bekanntes Problem: Das Dauermedikament ist aufgebraucht, die nächste Verordnung fehlt. Ein Apotheker darf einmalig die kleinste in seiner Apotheke vorrätige Packungsgröße abgeben, wenn das Arzneimittel bereits über mindestens 3 Quartale verschrieben wurde und die Fortführung keinen Aufschub erlaubt. Die bisherige Verordnung muss nachgewiesen oder dem Apotheker anderweitig bekannt sein. Eine erneute Ausnahmeabgabe setzt eine zwischenzeitliche ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung voraus.
Ausgeschlossen sind Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial, Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid sowie orale Acitretin-, Alitretinoin- und Isotretinoinpräparate für Frauen im gebärfähigen Alter. Ebenfalls ausgeschlossen sind Präparate, bei denen die Fachinformation ärztliche Diagnostik oder Untersuchungen vor einer weiteren Verschreibung beziehungsweise während der Therapie verlangt. Hinzu kommen Beratungs- und Dokumentationspflichten. Die relevanten Angaben sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch in der ePA zu dokumentieren. Fehlt eine ePA, ist eine schriftliche Dosierungsanweisung mitzugeben. Seit dem 22. September erlaubt § 7a AMPreisV für Abgaben nach §§ 48a oder 48b zusätzlich 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer.
Davon zu unterscheiden ist § 48b AMG zur Versorgung akuter Erkrankungen. Dafür müssen Erkrankungen, Arzneimittel und Sicherheitsvorgaben durch eine zusätzliche Rechtsverordnung konkretisiert werden. Der Paragraf ist keine unmittelbar nutzbare allgemeine Erlaubnis zur Behandlung beliebiger Beschwerden mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Systemische Antibiotika sowie Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial sind gesetzlich ausgeschlossen. Eine erleichterte Anschlussversorgung lässt sich deshalb nicht mit einem allgemeinen Verordnungsrecht gleichsetzen.
Bei der venösen Blutentnahme darf man auch aus Apothekensicht genauer nach dem Versorgungsgewinn fragen. § 11c ApoG erlaubt sie ärztlich geschulten Apothekern bei Erwachsenen ausschließlich zu diagnostischen Zwecken. Die Entnahme kann unter Aufsicht an ebenfalls entsprechend geschulte Pharmazeuten im Praktikum delegiert werden. PTA sind hierfür nicht vorgesehen. Das Gesetz verpflichtet die Bundesapothekerkammer, die Mustercurricula gemeinsam mit der Bundesärztekammer bis zum 2. November 2026 zu entwickeln. Eine gesetzliche Befugnis ersetzt keine absolvierte Schulung.
Zur Blutabnahme gehören geeignete Räume, Hygiene, Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Dokumentation. § 35b ApBetrO verlangt ausdrücklich auch Informationen über die Dauer der Auswertung und die Besprechung der Ergebnisse. Damit stellt sich die entscheidende praktische Frage: Wer übernimmt wann die weitere Abklärung eines auffälligen Befundes? Ein funktionierender Zugang zum Labor allein beantwortet sie noch nicht.
Die KBV befürchtet unnötige Untersuchungen, anschließende Doppeltestungen und zusätzliche Arbeit in den Praxen. Auch eine verzögerte ärztliche Abklärung, weil Patienten sich bereits ausreichend untersucht fühlen, gehört zu ihrer Kritik. Diese Einwände verdienen eine fachliche Antwort. Ein Bluttest ohne nachvollziehbare Indikation und geregelte Befundweitergabe kann zusätzliche Versorgungsschritte auslösen. Hier ist Zurückhaltung plausibler als die Annahme, jede neue Leistung entlaste automatisch das Gesundheitssystem.
Das erweiterte Angebot umfasst außerdem patientennahe Schnelltests auf Adeno-, Influenza-, Noro-, RS- und Rotaviren sowie zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen, etwa zur Erfassung kardiometabolischer Risiken oder zum Medikationsmanagement. Für die neuen Dienstleistungen sind die konkreten Anspruchs- und Vergütungsregeln zu beachten. § 129 SGB V nennt hierfür eine Vereinbarungsfrist bis zum 1. November 2026 und die direkte Abrechnung mit den Krankenkassen ab Januar 2027.
Wirtschaftlich unmittelbar relevant ist die Änderung der Arzneimittelpreisverordnung: Handelsübliche Skonti für eine Zahlung vor Fälligkeit sind wieder zulässig, auch wenn dadurch die gesetzliche Preisuntergrenze aus Herstellerabgabepreis, Großhandelsfestzuschlag und Umsatzsteuer unterschritten wird. Das betrifft echte Skonti für frühe Zahlung und erlaubt keine beliebigen Preisnachlässe. Die ABDA bewertet diese zusätzliche unternehmerische Bewegungsfreiheit ausdrücklich positiv.
Neu geregelt ist auch das Verfahren für künftige Honoraranpassungen. DAV und GKV-Spitzenverband sollen erstmals bis zum 1. Januar 2028 und danach jährlich einen Anpassungsvorschlag für Fixum und relativen Vergütungsanteil vereinbaren. Berücksichtigt werden unter anderem Inflation, Betriebskosten und Beitragssatzstabilität. Bei fehlender Einigung entscheidet eine Schiedsstelle. Das ist ein verbindlicher Verhandlungsmechanismus, aber keine automatische jährliche Honorarerhöhung.
Bei der Abrechnung präzisiert die Septemberverordnung zudem den Zuschlag von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer je gesetzlich erfasstem Engpassaustausch, einschließlich der genannten Kinderarzneimittelfälle. Wird eine verordnete Menge als Teilmenge aus einer größeren Packung entnommen, ist die der Verordnung entsprechende Packungsgröße abzurechnen. Bereits aus dem Sommer stammt der erweiterte Schutz vor Nullretaxationen. Er bedeutet allerdings nicht, dass jeder Fehler folgenlos bleibt: In bestimmten geschützten Fällen entfällt der Anspruch auf die Apothekenvergütung.
Ein eigenes Laboratorium ist entbehrlich, wenn eine andere Apotheke desselben Betreibers die Identitätsfeststellung übernimmt. Zweigapotheken dürfen Rezepturen und Defekturen aus einer Apotheke desselben Betreibers beziehen. Ihre räumlichen Anforderungen richten sich stärker nach den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten. Zusätzliche Lagerflächen für Vorräte oberhalb des täglichen Bedarfs dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen außerhalb der Raumeinheit liegen.
Umfüllen, Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen darf unter Apothekeraufsicht nun auch weiteres nichtpharmazeutisches Personal mit geeigneten Kenntnissen übernehmen. Gegenseitige Vertretungen der für dieselbe Filial- oder Zweigapotheke benannten Verantwortlichen fallen nicht unter die sonstige Dreimonatsgrenze. Das Qualitätsmanagement muss außerdem Krisensituationen einschließlich kurzfristiger Energiemangellagen abdecken.
Bei der Notfallbevorratung werden transdermale und transmucosale Opioide ausdrücklich in den unmittelbar vorzuhaltenden Bestand aufgenommen. Epinephrin kann als Injektionspräparat oder zur nasalen Anwendung bevorratet werden. Die neuen Öffnungszeitvorgaben gelten erst ab Januar 2027: Außerhalb der zugewiesenen Notdienste bleiben grundsätzlich 6 Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr von Montag bis Freitag, bei Zweigapotheken 4 Stunden. Gesetzliche Feiertage und behördliche Ausnahmen sind gesondert geregelt.
Krankenhausapotheken dürfen bis zur Hälfte ihres Arzneimittelvorrats extern lagern. Dafür braucht es unter anderem einen Verantwortungsabgrenzungsvertrag, jederzeitige Belieferung binnen einer Stunde, regelmäßige Kontrollen der Lagerbedingungen und eine Anzeige bei der Aufsicht. Bei bestimmten bevorrateten Einzelimporten können Patienten- und Verordnerangaben in der Apothekendokumentation entfallen, sofern das Krankenhaus die eindeutige Zuordnung zum Anwendungsfall rechtzeitig sicherstellt.
Die 4-fache Ausfertigung der Stationsbegehungsprotokolle entfällt. Hinzu kommen eigene Anforderungen an die industrielle Herstellung medizinischer Gase im Krankenhaus. Bei patientenindividuellen parenteralen Rezepturen entfällt die bisherige zusätzliche Kennzeichnungspflicht für Fertigarzneimittelbezeichnung, Charge und Unternehmer nach § 14 Absatz 1 Satz 3. Die vorgeschriebene Herstellungsdokumentation bleibt davon unberührt. Schließlich passt die Verordnung die Vorgaben zu den herzustellenden Arzneiformen in der PTA-Ausbildung an.
Für Patienten kann die Reform Wege verkürzen und Versorgungslücken überbrücken. Das spricht für ihre pragmatischen Teile. Bei zusätzlichen diagnostischen Angeboten muss dagegen vor dem ersten Termin geklärt sein, wie es nach einem auffälligen Ergebnis weitergeht. Eine Apotheke, die impft oder eine Dauermedikation überbrückt, kann konkret helfen. Für einen unklaren Laborbefund braucht der Patient ebenso konkret jemanden, der ihn weiter betreut.
Das Wichtigste auf einen Blick
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