Eine Mutter zeigt auf Social Media ihren krank wirkenden Sohn. Ein angepriesenes Gummibärchen später ist er lammfromm. Leider ist nichts von dem Gezeigten echt – doch wer das Video gesehen hat, will das Produkt jetzt kaufen.
Für Eilige gibt’s am Ende eine kurze Zusammenfassung.
Eine besorgte Mutter erzählt online von ihrem Kind: Es sei müde, unkonzentriert, emotional, vielleicht etwas reizbarer als sonst. Dann kommt die vermeintliche Erklärung: Dem Kind fehle ein bestimmter Mikronährstoff. Und natürlich gibt es dafür gleich die passende Lösung – ein Nahrungsergänzungsmittel im verlinkten Shop.
Was wie ein klassischer Erfahrungsbericht auf Social Media klingt, hat mitunter einen Haken: Die Mutter existiert nicht. Das Kind womöglich auch nicht. Bilder, Stimmen oder ganze Testimonials können inzwischen mithilfe generativer KI produziert werden. Aus einer Werbeanzeige wird plötzlich eine täuschend echte Familiengeschichte. Genau das macht diese Form des Marketings bei Gesundheitsthemen so problematisch.
Der Hintergrund: KI-generierte Inhalte müssen keineswegs perfekt sein, um zu funktionieren. Auf Instagram, TikTok oder Facebook werden Videos meist nur wenige Sekunden lang angesehen. Kaum jemand hält ein Reel an, um in Slow Motion Finger, Lichtreflexe, Lippenbewegungen oder andere mögliche KI-Artefakte zu untersuchen. Viel wichtiger ist ohnehin die Geschichte. Ein vermeintlicher Erfahrungsbericht eines Elternteils wirkt anders als klassische Produktwerbung. Er erzeugt Nähe und Identifikation: Dieses Kind könnte meines sein, denken wir vielleicht. Damit verschiebt sich auch die Wahrnehmung der medizinischen Botschaft. Die Aussage kommt scheinbar nicht vom Hersteller oder vom kommerziell orientierten Medfluencer, sondern von einer anderen Mutter, die dasselbe Problem kennt und nun eine Lösung gefunden haben will. Werbung tarnt sich als Erfahrung.
Bei Müttern und Vätern kommt ein weiterer Faktor hinzu: Unsicherheit gehört zum Alltag. Isst mein Kind ausgewogen genug? Warum ist es so müde? Warum kann es sich gerade schlechter konzentrieren? Bekommt es genug Vitamine? Übersehe ich etwas? Genau an diesen Fragen kann Gesundheitswerbung ansetzen.
Müdigkeit, Konzentrationsprobleme, Reizbarkeit oder emotionales Verhalten sind zunächst unspezifische Symptome. Werden sie in einem emotional inszenierten Video unmittelbar mit einem Vitamin- oder Mineralstoffmangel verknüpft, entsteht schnell ein vermeintlich logischer Zusammenhang: Mein Kind verhält sich genauso – vielleicht hat es diesen Mangel ebenfalls. Aus einem alltäglichen Verhalten wird damit ein mögliches Symptom, aus einem möglichen Symptom ein vermeintlicher Mangel und aus diesem Mangel schließlich ein Kaufargument.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist bei Nahrungsergänzungsmitteln für Kinder deutlich zurückhaltender. Nach Angaben des BfR deuten die verfügbaren Daten darauf hin, dass Kinder in Deutschland mit den meisten Nährstoffen ausreichend versorgt sind. Nahrungsergänzungsmittel seien für gesunde Kinder daher in der Regel nicht erforderlich. Besteht tatsächlich der Verdacht auf eine unzureichende Versorgung, sollte diese immer ärztlich abgeklärt werden, statt auf eigene Faust zu supplementieren. Hinzu kommt: Viel hilft bei Mikronährstoffen nicht automatisch viel. Eine Zufuhr über den Bedarf hinaus bringt nicht zwangsläufig einen zusätzlichen gesundheitlichen Nutzen und kann bei bestimmten Stoffen und Dosierungen Risiken mit sich bringen.
Für Pädiater entsteht damit eine neue Form der Sprechstunde. Neben „Dr. Google“ sitzt zunehmend „Dr. TikTok“ – und inzwischen eben auch dessen KI-generierte Variante – mit im Behandlungszimmer. Die Sorge vieler Eltern sollte nicht mit „Das ist nur Werbung“ abgetan werden. Denn die Beobachtung, mit der sie in die Praxis kommen, kann durchaus real sein. Ein Kind kann tatsächlich auffällig müde sein, Konzentrationsprobleme haben oder sich anders verhalten als gewöhnlich. Fragwürdig ist zunächst lediglich die Kausalkette, die das Social-Media-Video daraus konstruiert. Denn Supplemente hätten mit großer Wahrscheinlichkeit eben nicht sofort geholfen.
Ein möglicher Start ins Gespräch: „Zeigen Sie mir gern den Beitrag, der Sie beunruhigt hat.“ Dann lassen sich drei Ebenen voneinander trennen: Was beobachten die Eltern tatsächlich bei ihrem Kind? Gibt es dafür aus pädiatrischer Sicht einen Abklärungsbedarf? Und was behauptet die Werbung daraus? Ob Anamnese, körperliche Untersuchung oder gezielte Labordiagnostik erforderlich sind, richtet sich nach dem individuellen Befund – nicht nach dem Algorithmus und erst recht nicht nach dem Produkt, das im Reel direkt angeboten wird.
Doch es geht nicht nur um die medizinische Brille. Juristisch wird es interessant, weil mehrere Regelwerke gleichzeitig greifen können. Für Nahrungsergänzungsmittel gilt die europäische Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Gesundheitsbezogene Aussagen dürfen nicht beliebig formuliert werden; nur bestimmte Claims je nach Inhaltsstoff sind legitim.
Besonders interessant bei angstbasierter Werbung ist Art. 12. Er verbietet gesundheitsbezogene Angaben, die den Eindruck erwecken, durch den Verzicht auf das Lebensmittel könne die Gesundheit beeinträchtigt werden. Ebenfalls nicht zulässig sind Angaben, die auf Empfehlungen einzelner Ärzte oder anderer Angehöriger medizinischer Berufe verweisen. Für Aussagen speziell zur Entwicklung und zur Gesundheit von Kindern gelten ebenfalls enge Vorgaben. Dass beispielsweise ein Vitamin oder Mineralstoff eine bestimmte physiologische Funktion besitzt, bedeutet noch lange nicht, dass daraus beliebige Versprechen zu Konzentration, Verhalten oder Entwicklung abgeleitet werden dürfen (hier).
Daneben greift das allgemeine Irreführungsverbot. § 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) verweist für Lebensmittel auf die unionsrechtlichen Vorgaben gegen irreführende Lebensmittelinformationen. Auch das Wettbewerbsrecht kann eine Rolle spielen. Nach § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) können irreführende geschäftliche Handlungen unlauter sein, wenn sie Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen können, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Wird der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht ausreichend kenntlich gemacht, auch in Social Media, kann zudem § 5a UWG relevant werden.
Ob eine bestimmte KI-Anzeige tatsächlich rechtswidrig ist, lässt sich nur anhand ihrer konkreten Gestaltung, des beworbenen Produkts, der verwendeten Claims und der Werbekennzeichnung beurteilen.
Seit dem 2. August 2026 kommt eine weitere Ebene hinzu: die Transparenzpflichten aus Art. 50 der europäischen KI-Verordnung (AI Act). Anbieter bestimmter generativer KI-Systeme müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass synthetisch erzeugte oder manipulierte Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Wer ein KI-System einsetzt, um Bild-, Audio- oder Videoinhalte zu erzeugen oder zu manipulieren, die einen Deepfake darstellen, hat dies grundsätzlich offenzulegen. Wie diese Vorgaben praktisch auszulegen sind, konkretisiert die EU-Kommission in ihren Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act.
Für Gesundheitswerbung ist ein Punkt besonders wichtig: Eine KI-Kennzeichnung macht einen irreführenden Health Claim nicht zulässig. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Aspekte:
Alles in allem dürfte für die pädiatrische Praxis eine andere Strategie nachhaltiger sein als der Versuch, Eltern zu Deepfake-Detektiven auszubilden. Die Qualität medizinischer Information sollte nicht davon abhängen, ob jemand typische Fehler wie sechs Finger, unnatürliche Haut oder einen fehlerhaften Schatten entdeckt. Generative KI wird besser werden. Solche Artefakte verschwinden früher oder später.
Vielmehr sollten Eltern kritisch hinterfragen: Was wird hier eigentlich behauptet? Gibt es dafür belastbare Evidenz? Wer ist der Absender? Handelt es sich um Information oder um Werbung? Und soll mir zunächst Angst gemacht werden, damit ich anschließend ein Produkt kaufe?
Das Wichtigste auf einen Blick
Bildquelle: Vitolda Klein, Unsplash