Muss bei der Organspende eigentlich immer der Kopf entscheiden? Intensivmediziner finden: Organspende sollte auch nach Herz-Kreislauf-Stillstand möglich sein – und nicht nur nach Feststellung des Hirntods.
Für Eilige gibt's am Ende eine kurze Zusammenfassung.
In Deutschland setzt die postmortale Entnahme transplantierbarer Organe derzeit die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (IHA) voraus. Das kann dazu führen, dass ein dokumentierter Organspendewunsch nicht umgesetzt werden kann – etwa bei schwer hirngeschädigten Intensivpatienten, bei denen lebenserhaltende Maßnahmen entsprechend dem Patientenwillen beendet werden, Kriterien des IHA jedoch nicht eintreten.
Experten der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) fordern deshalb eine Debatte über die sogenannte controlled Donation after Circulatory Determination of Death (cDCD; siehe Box). Das entsprechende Positionspapier haben sie im September 2026 in Medizinische Klinik – Intensivmedizin und Notfallmedizin veröffentlicht.
Organspende: Die Modelle im Überblick
Entscheidungsregelung: Eine Organentnahme ist nur mit Zustimmung möglich. In Deutschland sollen Bürger regelmäßig über Organspende informiert und zu einer freiwilligen Entscheidung ermutigt werden. Liegt keine Erklärung vor, werden die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gefragt.
Widerspruchsregelung: Grundsätzlich kommt jeder als Organspender infrage, der zu Lebzeiten nicht widersprochen hat. Je nach Ausgestaltung werden Angehörige einbezogen, um einen möglicherweise nicht dokumentierten Willen zu klären.
Organspende nach Hirntod (DBD): Donation after Brain Death ist derzeit der für die Entnahme transplantierbarer Organe maßgebliche Weg in Deutschland. Voraussetzung ist die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (IHA).
Organspende nach Kreislauftod (DCD): Donation after Circulatory Death bezeichnet die Organspende nach dauerhaftem Ausfall der Herz-Kreislauf-Funktion. Sie ist in mehreren Ländern etabliert, in Deutschland für die Entnahme transplantierbarer Organe (noch) nicht vorgesehen.
Kontrollierte DCD (cDCD): Bei der controlled Donation after Circulatory Determination of Death wird zunächst unabhängig von einer Organspende entschieden, lebenserhaltende Maßnahmen zu beenden. Nach dem erwarteten Herz-Kreislauf-Stillstand, einer festgelegten Wartezeit und der Todesfeststellung kann eine Organspende folgen. Über die Einführung dieses Verfahrens wird in Deutschland derzeit diskutiert.
Das cDCD-Konzept sieht eine klare zeitliche und ethische Trennung vor: Zunächst wird unabhängig von einer möglichen Organspende entschieden, lebenserhaltende Maßnahmen entsprechend dem Patientenwillen zu beenden. Der Patient erhält weiterhin eine symptomlindernde Therapie. Tritt anschließend der erwartete Herz-Kreislauf-Stillstand ein, wird nicht reanimiert, sofern dies dem Patientenwillen entspricht.
Laut DIVI-Positionspapier folgt eine sogenannte No-touch-Phase von mindestens fünf Minuten. Während dieser Zeit werden keine Wiederbelebungsmaßnahmen und keine Maßnahmen zur Organentnahme vorgenommen. Die fünf Minuten sollen sicherstellen, dass die Herz-Kreislauf-Funktion nicht spontan wieder einsetzt, bevor der Tod festgestellt wird.
Nach Auffassung der Autoren ist danach nicht mehr mit einer spontanen Wiederkehr der Herz-Kreislauf-Funktion zu rechnen. Durch den vollständigen Zusammenbruch der Zirkulation kommt auch die Hirndurchblutung zum Erliegen. Zusätzlich wird der Ausfall der Hirnstammreflexe überprüft. Erst anschließend wird der Tod festgestellt. Eine Organspende könnte sich dann anschließen – vorausgesetzt, sie entspricht dem Willen des Patienten.
In zahlreichen Ländern werden Organspenden nach kontrolliertem Herz-Kreislauf-Stillstand unter definierten Bedingungen praktiziert. Nach Angaben der Autoren sind die Transplantationsergebnisse der auf diesem Weg gespendeten Organe mit denen nach einer Organspende nach irreversiblem Hirnfunktionsausfall vergleichbar.
Für die Autoren geht es jedoch nicht nur darum, den Pool potenzieller Spender zu vergrößern. Ein weiteres Argument ist die Patientenautonomie: Wer sich ausdrücklich für eine Organspende entschieden hat, soll diesen Wunsch auch dann verwirklichen können, wenn der Tod nach Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen durch einen Herz-Kreislauf-Stillstand eintritt, ohne dass zuvor das Vollbild des IHA festgestellt wurde.
Dabei bleibt eine entscheidende Grenze bestehen: Auch wenn dadurch die für eine Transplantation akzeptable Ischämiezeit überschritten und der Organspendewunsch letztlich nicht umgesetzt werden kann, ist eine gezielte Beschleunigung des Sterbeprozesses nicht zulässig.
Der Vorstoß fällt in eine Phase, in der die Organspende wieder auf der politischen Tagesordnung steht. Am 24. September 2026 hat der Bundestag in erster Lesung über mehrere Vorlagen zur Organspende beraten.
Ein fraktionsübergreifender Gesetzentwurf von 254 Abgeordneten sowie ein Gesetzentwurf des Bundesrates sehen die Einführung einer Widerspruchsregelung vor. Demnach sollen grundsätzlich auch Menschen als postmortale Spender infrage kommen, die zu Lebzeiten einer Organ- oder Gewebeentnahme nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Nach dem Entwurf sollen Ärzte den Organspendewillen insbesondere über das Online-Register des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüfen. Auch andere Erklärungen bleiben relevant. Angehörige sollen zudem gefragt werden, ob ihnen ein abweichender Wille des möglichen Spenders bekannt ist. Ein eigenes Entscheidungsrecht steht ihnen grundsätzlich nicht zu; maßgeblich bleibt der Wille des möglichen Spenders. Eine Ausnahme gilt für minderjährige Spender ohne eigene Erklärung.
Daneben haben 58 Abgeordnete einen fraktionsübergreifenden Antrag eingebracht, der stattdessen die bestehende Entscheidungsregelung weiterentwickeln will. Im Mittelpunkt stehen unter anderem mehr Aufklärung und eine bessere Dokumentation der freiwilligen Entscheidung zur Organspende.
In Berlin ist der Handlungsdruck jedenfalls hoch: Im Jahr 2025 wurden bundesweit 985 postmortale Organspenderinnen und Organspender verzeichnet. Ende 2025 standen 8.199 Menschen in Deutschland auf der Warteliste für ein Spenderorgan.
Trotz verschiedener gesetzlicher und struktureller Maßnahmen der vergangenen Jahre sei bislang keine nachhaltige Steigerung der Organspendezahlen erreicht worden, heißt es im aktuellen Gesetzentwurf zur Widerspruchsregelung.
Damit könnte die aktuelle Diskussion über die Widerspruchslösung eine grundsätzlichere Debatte anstoßen: Es geht nicht nur darum, wie Menschen ihren Willen zur Organspende erklären – sondern auch darum, unter welchen medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen dieser Wille nach ihrem Tod tatsächlich umgesetzt werden kann. Doch was sagen Experten zu den Plänen?
„Zunächst gibt es wissenschaftliche Evidenz, dass die Einführung der Widerspruchslösung mit einer – wenn auch geringen – Erhöhung der Organspendezahlen assoziiert ist“, sagt Prof. Klemens Budde. Er ist Leitender Oberarzt der Medizinischen Klinik mit Schwerpunkt Nephrologie und Internistische Intensivmedizin, Schwerpunkt Transplantation, an der Charité – Universitätsmedizin Berlin.
Das bestätigt auch Prof. Kai Schmidt-Ott, Direktor der Klinik für Nieren- und Hochdruckerkrankungen an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH). Die Widerspruchslösung sei „kein Wundermittel, aber ein wichtiger Baustein für ein besseres Organspendesystem“. Insgesamt bewertet er internationale Daten zu Auswirkungen auf die Organspendezahlen als „heterogen“.
„Spanien, Österreich und Belgien gelten in vieler Hinsicht als positive Beispiele erfolgreicher Organspendesysteme“, weiß Schmidt-Ott. „Diese Erfolge lassen sich jedoch nicht allein durch die dort geltende Widerspruchslösung erklären, sondern beruhen auch auf sehr guten organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen.“
Der Erfolg des spanischen Modells beruht vor allem auf einem effektiven Koordinationsnetzwerk, in dem die Widerspruchslösung nur einen Baustein darstellt. Zudem sind in Spanien – wie in vielen anderen Ländern – Organspenden sowohl nach Feststellung des Hirntods als auch nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand möglich.
Prof. Claudia Wiesemann, emeritierte Direktorin des Instituts für Ethik und Geschichte der Medizin an der Universitätsmedizin Göttingen, ist hinsichtlich des Nutzens einer Widerspruchsregelung ebenfalls skeptisch. Die Niederlande hätten sie 2020 eingeführt, jedoch ohne Effekt auf die Zahl der Spenden nach Hirntod. Dennoch seien die Organspendezahlen gestiegen. „Dies ist aber auf andere Faktoren zurückzuführen: Es gab mehr Spender nach Herztod und nach Euthanasie (donation after cardiac death, DCD).“ Beides sei in den Niederlanden erlaubt.
Alles in allem beantworten Debatten über die Widerspruchslösung nur einen Teil der Frage, warum in Deutschland vergleichsweise wenige Organe gespendet werden. Entscheidend ist nicht allein, ob Menschen einer Organspende zustimmen, sondern auch, unter welchen Bedingungen ihr Wille umgesetzt werden kann. Die cDCD würde diesen Rahmen grundlegend erweitern – und damit eine medizinische, rechtliche und ethische Debatte eröffnen, die über die Widerspruchslösung hinausgeht.
Das Wichtigste auf einen Blick
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