Bei Impfstoffen wird der Verordnungsweg schnell zur Kostenfalle: Ein falsches Kreuz auf dem Rezept – und schon schickt die Kasse den Prüfantrag. So verordnest du richtig.
Wird ein Impfstoff auf dem falschen Weg bestellt – Einzelrezept statt Sprechstundenbedarf oder umgekehrt – können Krankenkassen einen Prüfantrag stellen. Unangenehm, denn dadurch drohen Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Regressforderungen. Wir zeigen, wann welcher Verordnungsweg gilt und was es für Ausnahmen gibt.
Sobald eine Impfung als Pflichtleistung nach der Schutzimpfungs-Richtlinie eingeordnet ist, muss der Impfstoff über den Sprechstundenbedarf (SSB) bezogen werden, auch wenn du ihn nur für einen einzelnen Patienten brauchst. Das Muster 16 wird dann ohne Namensnennung ausgestellt, die Felder 8 (Impfstoff) und 9 (Sprechstundenbedarf) werden angekreuzt, fertig. Ein Einzelrezept auf den Namen des Patienten ist hier keine Alternative für dich, sondern schlicht der falsche Weg.
Zum Einzelrezept greifst du in einer Handvoll definierter Fälle. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen nennt hier Impfstoffe gegen Cholera, Gelbfieber, Japanische Enzephalitis, Tollwut und Typhus.
Wichtig dabei: Geht es um dieselben Impfungen aus privatem Anlass, also eine Urlaubsreise statt einer beruflichen Tätigkeit, gilt nochmal ein anderer Weg. Hier wird über Privatrezept verordnet, nicht über SSB oder Einzelrezept zulasten der Kasse. Auch Satzungsleistungen, die einzelne Kassen zusätzlich vereinbart haben, wie bestimmte Reiseimpfungen oder HPV-Impfungen für über 18-Jährige, laufen patientenbezogen über Muster 16.
Der Normalfall: Ist die Pneumokokken-Impfung eine Pflichtleistung, läuft sie über den Sprechstundenbedarf. Das betrifft die Standardimpfung für alle ab 60 Jahren und die Indikationsimpfung für Erwachsene mit bestimmten Vorerkrankungen oder beruflicher Belastung, beide mittlerweile mit dem Konjugatimpfstoff PCV20. Verordnet wird ganz normal über Muster 16, ohne Namen des Patienten, mit den Feldern 8 und 9.
Es gibt allerdings Konstellationen, in denen ein anderer Verordnungsweg gilt. Dazu gehören Versicherte sogenannter sonstiger Kostenträger – hier solltest du nicht automatisch den bei GKV-Versicherten üblichen Sprechstundenbedarf wählen. Entscheidend sind die Vorgaben des jeweiligen Kostenträgers beziehungsweise der zugrunde liegenden Vereinbarung. Je nach Regelung kann eine patientenbezogene Einzelverordnung erforderlich sein.
Stehen Praxen im Verdacht, den falschen Verordnungsweg gewählt zu haben, kann ein Prüfantrag folgen. In Nordrhein-Westfalen etwa gingen 2021 rund 4.500 solcher Prüfanträge an Praxen raus, weil der HPV-Impfstoff Gardasil oder der Gürtelrose-Impfstoff Shingrix fälschlich auf den Patientennamen bestellt worden waren.
Wie teuer es am Ende wird, regeln die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen zwischen KV und Kassen. Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein weist etwa auf eine seit 2024 bestehende feste Schadenspauschale von 9 Euro pro Dosis für den falschen Bezugsweg hin.
So beugst du Verordnungsfehlern bei Impfstoffen vor:
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