KOMMENTAR | Hier schrillen doch die Alarmglocken: Das Rezept wird direkt zur Partnerapotheke geschickt. Wird die freie Apothekenwahl mehr und mehr gelenkt?
Für Eilige gibt's am Ende eine kurze Zusammenfassung.
Das Rezept wird direkt zur Partnerapotheke geschickt? Da schrillen bei Apothekern die Alarmglocken. Doch aktuelle Urteile zeigen: Kooperationen zwischen Plattformen und Apotheken sind keineswegs automatisch tabu. Entscheidend ist zunehmend, wie frei Patienten tatsächlich wählen können. Und manchmal beginnt die Lenkung schon lange vor dem Rezept.
Eine Patientin steht mit einem Flyer aus ihrer Arztpraxis in der Apotheke. Sie wird mit Amivantamab behandelt und hat ein Angebot für ein kostenloses Hautpflegeset eines Herstellers bekommen. Sinnlos ist das nicht: Haut- und Nagelreaktionen gehören zu den relevanten Nebenwirkungen der Therapie, und die aktuelle Produktinformation empfiehlt sogar eine prophylaktische Hautpflege. Das Problem der Patientin ist ein anderes: Sie möchte das Set nicht bei DocMorris bestellen. Genau dorthin führt der QR-Code auf dem Flyer nämlich. Gutscheincode eingeben, regulären Bestellprozess durchlaufen, Lieferdaten angeben – über ihre Stammapotheke kann sie das Set leider nicht beziehen.
Ein kleiner Vorgang aus dem Apothekenalltag – und plötzlich ist man mitten in einer ziemlich großen Frage: Wie frei ist die freie Apothekenwahl noch, wenn Patienten ihre Apotheke zwar frei wählen sollen, bestimmte Zusatzangebote aber nur über einen einzelnen Versender erhalten?
Janssen-Cilag bezeichnet das Hautpflegeset auf Anfrage als freiwilliges Unterstützungsprogramm zur RYBREVANT®-Erstbehandlung. Die Produkte seien nach Studienerkenntnissen, Fachinformation und neueren Empfehlungen zusammengestellt worden und das Unternehmen selbst erhalte keine Patientendaten. Auch der individuelle Gutscheincode ließ keine Rückschlüsse auf den Patienten oder den ausgebenden Arzt zu. DocMorris sei „ausschließlich mit der logistischen Abwicklung“ von Bestellannahme und Versand beauftragt. So weit, so unverdächtig? Doch einen anderen Weg gibt es nicht. Janssen bestätigt ausdrücklich: Weder über die behandelnde Praxis noch über eine Apotheke nach Wahl, Janssen selbst oder einen anderen Logistikdienstleister kann das kostenlose Set bezogen werden. Für die Abwicklung könne zudem ein Kundenkonto beziehungsweise ein regulärer Bestellprozess bei DocMorris erforderlich sein.
Warum gerade der Versender? Auf Nachfrage erklärt Janssen, DocMorris erfülle alle relevanten Anforderungen und könne eine zeitnahe logistische Abwicklung gewährleisten. Zu Details des Auswahlverfahrens und vertraglichen Vereinbarungen wolle man keine Angaben machen. Das erklärt, warum DocMorris geeignet ist. Warum DocMorris alternativlos sein soll, erklärt es nicht.
Dabei klingt § 11 Apothekengesetz zunächst erstaunlich analog: Apotheken dürfen mit Ärzten, anderen Behandelnden oder Dritten keine Absprachen treffen, die unter anderem die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Für E-Rezepte und deren Zugangsdaten gilt das ausdrücklich ebenfalls. Auch entgeltliches Rezeptmakeln durch Dritte wird gesondert untersagt. Nur passt die heutige digitale Versorgung immer weniger zum klassischen Bild: Arzt drückt Patient eine Verordnung in die Hand und sagt: „Damit gehen Sie bitte zu Apotheke Müller.“ Plattformen können Patienten heute deutlich subtiler führen. Und die Rechtsprechung zeigt: Eine Kooperation allein reicht für eine verbotene Zuweisung nicht aus.
Ein aktuelles Beispiel liefert Dermanostic. Die Telemedizinplattform kooperierte mit Apo.com und Shop Apotheke und bot an, Privatrezepte direkt dorthin zu übermitteln. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine unzulässige Zuweisung, und das Landgericht Düsseldorf folgte zunächst dieser Argumentation. Doch im März 2026 folgte eine Wende des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Entscheidend war die Gestaltung: Patienten konnten das Rezept an eine der Partnerapotheken, an ihre Wunschapotheke oder an sich selbst übermitteln lassen. Die Möglichkeiten wurden nach Auffassung des Gerichts gleichwertig dargestellt. Eine Partnerapotheke werde dadurch weder zugewiesen noch empfohlen. Solange Patienten ihre Entscheidung „frei und informiert“ treffen könnten und es an einer gezielten „Lenkung“ fehle, sei das Modell zulässig.
Damit wird „Lenkung“ zum Schlüsselwort. Plötzlich geht es nicht mehr nur darum, ob Plattform und Apotheke kooperieren, sondern darum, wie die Klickstrecke aussieht.
Der BGH hat diese Entwicklung bereits 2025 mit seinem Urteil „Partnervertrag“ weiter konturiert. Ein digitaler Marktplatz, über den Patienten E-Rezepte bei teilnehmenden Apotheken einlösen können, ist nicht schon deshalb unzulässig, weil die Apotheken für die Plattform eine monatliche Gebühr zahlen. Bemerkenswert ist die Argumentation zur Wahlfreiheit: Wer freiwillig einen bestimmten Marktplatz aufruft, darf seine Auswahl damit selbst auf die dort vertretenen Apotheken beschränken. Noch einen Schritt weiter ging das LG Frankfurt 2025 bei einem „Premium-Lieferservice“. Dort durfte eine Telemedizinplattform sogar automatisch eine Partnerapotheke auswählen, nachdem sich der Patient bewusst für diesen Service entschieden hatte. Daneben gab es eine Variante, bei der der Patient selbst eine Apotheke auswählen konnte. Das Gericht sah deshalb keine unzulässige Fremdbestimmung.
Die Botschaft aus diesen Entscheidungen ist ziemlich deutlich: Wahlfreiheit muss vorhanden sein. Sie muss aber nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Patient bei jedem einzelnen Schritt selbst eine Apotheke anklickt.
Der RYBREVANT-Fall liegt juristisch anders. Hier wird kein Arzneimittelrezept an DocMorris zugewiesen. Der Flyer ist deshalb kein Beweis für einen Verstoß gegen § 11 ApoG. Gerade deswegen ist er interessant. Denn die Patientin wird über ein therapiebezogenes Angebot aus ihrer Arztpraxis in das Bestellsystem eines bestimmten Versenders geführt. Möchte sie das kostenlose Set nutzen, gibt es keine Apothekenwahl. Ihre Alternative lautet nicht „DocMorris oder meine Stammapotheke“, sondern: DocMorris oder selbst kaufen.
Janssen verweist darauf, dass auch Angehörige das Set bestellen könnten. Das löst zwar das persönliche Datenschutzproblem unserer Kundin, doch an der exklusiven Einbindung eines bestimmten Arzneimittelversenders ändert es nichts. Und vielleicht beginnt hier die eigentlich relevante Debatte. Muss eine Patientenlenkung auch immer direkt am Rezept stattfinden? Oder kann wirtschaftlich relevante Bindung schon vorher entstehen – über kostenlose Zusatzleistungen, Patientenprogramme, voreingestellte Partner, schnelle Lieferwege oder das berühmte „Alles aus einer Hand“?
Für diesen Beitrag wurde auch DocMorris um Stellungnahme gebeten. Unter anderem wollte ich wissen, ob für das Set tatsächlich ein Kundenkonto erforderlich ist, welche Daten gespeichert werden, ob aus Gutschein beziehungsweise Bestellgegenstand ein Zusammenhang mit einer RYBREVANT®-Therapie erkennbar ist und ob die Daten später zur Kundenansprache genutzt werden dürfen.
Außerdem habe ich gefragt, wie DocMorris die exklusive Einbindung vor dem Hintergrund der freien Apothekenwahl bewertet und welche wirtschaftliche Vereinbarung mit Janssen-Cilag besteht. Bis zum Abschluss der Recherche hatte DocMorris auf die Anfrage nicht geantwortet.
Janssen wiederum versichert, selbst weder Bestell- noch Lieferdaten oder andere personenbezogene Informationen von DocMorris zu erhalten. Die als „anonym“ beworbene Teilnahme dürfte sich damit zumindest gegenüber Janssen erklären lassen. Was auf Seiten von DocMorris geschieht, bleibt mangels Stellungnahme offen.
Das Zuweisungsverbot wurde nicht abgeschafft. Auch die Gerichte haben die freie Apothekenwahl nicht für überholt erklärt. Aber ihre Grenzen werden derzeit neu vermessen und gesetzt.
Ein offener Marktplatz kann zulässig sein. Eine Plattform darf Partnerapotheken nennen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Patient sogar die Auswahl der konkreten Apotheke an einen Dienstleister delegieren. Entscheidend ist zunehmend, ob ihm echte Alternativen angeboten werden und ob seine Entscheidung frei und informiert bleibt. Für digitale Geschäftsmodelle ist das eine Einladung zur sorgfältigen Gestaltung. Für Apotheker sollte es ein Grund sein, genauer hinzusehen.
Denn niemand muss einen Patienten mehr auffordern: „Gehen Sie zu Apotheke X.“ Der bequemste Button, ein kostenloses Zusatzangebot oder ein geschlossener Bestellprozess können erheblich eleganter sein. Vielleicht wird die entscheidende Frage deshalb künftig nicht mehr lauten, ob Patienten einer Apotheke zugewiesen werden, sondern wie viel Lenkung die freie Apothekenwahl verträgt, bevor sie nur noch auf dem Papier frei ist.
Das Wichtigste auf einen Blick
Bildquelle: Richard Sagredo, Unsplash