BLOG | Vorabdelegation hier, Notarzt-Pflicht da: Ist das noch Absicherung – oder längst Machterhalt auf Kosten der Patienten? Zeit, den ÄLRD zu entmachten.
Der Gesetzgeber zerschlug mit dem Notfallsanitätergesetz längst die alten rechtlichen Ketten und schmiedete einen modernen Heilberuf. Und trotzdem wabert nach wie vor ein zäher Nebel aus Halbwahrheiten durch die Rettungswachen der Republik. Man behauptet unter anderem, der Notfallsanitäter müsse eine Delegation der eigenverantwortlichen Ausübung heilkundlicher Maßnahmen vorziehen. In Bayern kommt dazu, dass bei jeder nicht delegierten medikamentösen Maßnahme ein Notarzt hinzuzuziehen sei. Die Rettungsbranche erstarrt in einem fatalen juristischen Absicherungswahn, zumal Ärztliche Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) nach wie vor massiven Druck auf Beschäftigte ausüben.
Ich halte diesen Druck der ÄLRD nicht für ein Versehen, sondern für die bequeme Verteidigung eines Machtgefälles, von dem die Verteidiger persönlich profitieren. Das Erschreckende daran: Sogar Juristen, die teilweise selbst auch Notfallsanitäter sind, beteiligen sich an diesem Unfug. Auf Kongressen und in Fachzeitschriften predigen sie juristische Taschenspielertricks und treiben das Rettungsfachpersonal in die Verunsicherung. Zeit, diese Argumente Stück für Stück auseinanderzunehmen.
Diese Behauptung wird auf Podien wie ein Glaubenssatz vorgetragen: Die sogenannte Vorabdelegation sei der Königsweg und dem § 2a NotSanG vorzuziehen. Das ist juristisch unsauber und in der Praxis gefährlich. Ein Blick auf § 4 NotSanG zeigt: Die Norm regelt Ausbildungsziele, aber keine Handlungsmandate. Im Bereich der Mitwirkung lassen sich 3 Stufen unterscheiden:
Der Konstruktionsfehler liegt in der Gleichsetzung dieser „2c“-Maßnahmen mit einer klassischen Delegation. Delegation setzt im Kern voraus, dass der Arzt die Indikation stellt, also über das „Ob“ entscheidet, während der Ausführende das „Wie“ verantwortet. Vergleichbar ist dies mit einer Pflegekraft, die ein Medikament nach ärztlicher Anordnung oder nach einem festgelegten Schema verabreicht.
In der Notfallmedizin gerät dieses Modell jedoch schnell an seine Grenzen. Sobald ein Notfallsanitäter am Patienten steht, eine Hypoglykämie beurteilt und selbst entscheidet, ob daraus eine behandlungsbedürftige Bedrohung entsteht, trifft er nicht nur eine technische Ausführungsentscheidung, sondern bewertet den Zustand des Patienten, stellt eine Arbeitsdiagnose und entscheidet über die Notwendigkeit einer Maßnahme. Damit bewegt er sich jedenfalls faktisch im Bereich eigenverantwortlicher heilkundlicher Entscheidung.
Wer komplexe Notfälle ausschließlich über delegierte 2c-SOPs regeln will und behauptet, dies sei in jedem Fall juristisch sicherer als § 2a NotSanG, macht es sich zu einfach. Haftungsrechtlich wird immer zu prüfen sein, ob die Maßnahme im konkreten Fall indiziert, beherrscht und erforderlich war. Der Notfallsanitäter bleibt also auch im Rahmen standardisierter Vorgaben verantwortlich.
Wenn Juristen über Eigenverantwortung referieren, starren sie reflexartig auf die Versorgung nach Nummer 1c. Dabei schlummert der wahre Sprengstoff in § 4 NotSanG. Diese Norm bildet die Grundvorschrift unseres Handelns. Sie verankert als Ausbildungsziel das eigenverantwortliche Beurteilen des Gesundheitszustandes, das Erkennen vitaler Bedrohungen und das Entscheiden über die Notwendigkeit ärztlicher Hilfe. Der Notfallsanitäter fungiert als der vom Gesetzgeber gewollte, originäre Entscheider vor Ort. Er besitzt die Entscheidungsprärogative. Wer ihm diese abspricht, verweigert die Anerkennung des geltenden Rechts. Und ganz ehrlich: Anders macht es auch keinen Sinn.
§ 2a NotSanG richtet sich an den fertig ausgebildeten Notfallsanitäter. Die Norm erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen heilkundliche, invasive und medikamentöse Maßnahmen, wenn sie erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden abzuwenden. Trotzdem entstanden rasch neue Mythen, die diesen Handlungsspielraum wieder einengen:
Ein Schalter, den man erst drücken darf, wenn der Tod schon im Raum steht? Nein. Wer Analgesie verweigert, weil „man daran nicht stirbt“, provoziert schmerzbedingte Tachypnoen, sympathoadrenerge Entgleisungen und Chronifizierung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich betont, dass auch wesentliche Folgeschäden genügen. Mehr noch: Die bloße Aufrechterhaltung einer regelwidrigen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens kann eine Körperverletzung durch Unterlassen darstellen, wenn eine Rechtspflicht zum Einschreiten besteht. Wer aus Angst vor Verantwortung notwendige Hilfe unterlässt, steht also gerade nicht auf der sicheren Seite.
Das Gesetz erlaubt Handeln „bis zum Eintreffen der Notärztin/des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen [...] Versorgung“. Das unscheinbare Wörtchen „oder“ hebelt die ständige Nachforderungspflicht aus. Versorgt der Notfallsanitäter ein Koronarsyndrom adäquat und übergibt den Patienten direkt in der Notaufnahme, bedarf es keines Notarztes.
Notärzte sind kein juristischer Kugelfang, denn sie nehmen einem weder die Entscheidung noch die Verantwortung ab. Wer routinemäßig Notärzte an die Einsatzstelle beordert, obwohl sie therapeutisch nichts mehr beitragen, bindet eine wertvolle Ressource und bricht das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V).
Den Nachweis des „Beherrschens“ erbringt der Notfallsanitäter nach dem Willen des Gesetzgebers durch das Bestehen des Staatsexamens. Doch dieses staatliche Siegel markiert lediglich die Startlinie. Wer glaubt, sein medizinisches Arsenal friere am Tag der Zeugnisübergabe ein, verkennt den Kern unserer Profession. § 4 Absatz 1 NotSanG verlangt den Erwerb von „methodischen Kompetenzen“ – das ist die gesetzliche Grundlage für lebenslanges Lernen. Flankiert von unserer Fortbildungspflicht zwingt uns das System dazu, den eigenen Horizont fortlaufend zu erweitern.
Das individuelle Level des „Beherrschens“ wächst auch mit der Berufserfahrung, dem Training und jedem Leitlinien-Update. Die Flucht in den Satz „Ich mache lieber nichts, dann mache ich nichts falsch“ ist keine Rechtssicherheit. Sie kann im Einzelfall selbst zum Problem werden.
Um Betäubungsmittel der Anlage 3 anwenden zu dürfen, fordert das Betäubungsmittelrecht, dass eine ärztlich verantwortliche Person einen schriftlichen Handlungsrahmen definiert. Und genau hier platzt der nächste gewaltige Mythos: Das Gesetz verlangt mit keiner einzigen Silbe, dass diese Person zwingend der lokale Ärztliche Leiter Rettungsdienst sein muss. Wer glaubt, die Ampulle bleibe im Tresor, nur weil der heimische ÄLRD mauert und sich weigert, seine Unterschrift unter eine Freigabe zu setzen, unterliegt einem fatalen Irrtum.
Entscheidend ist nicht der regionale Hoheitsstempel eines ÄLRD, sondern ein fachlich fundierter, ärztlich verantworteter Handlungsrahmen. Ob dieser im Einzelfall ausreicht, hängt nicht an der lokalen Eitelkeit, sondern an Qualität, Nachvollziehbarkeit und organisatorischer Einbettung. Das Gesetz verlangt weder den exklusiven Segen eines regionalen Rettungsdienst-Fürsten noch ein diktatorisches Baumdiagramm oder eine bis ins letzte Detail ausgefeilte Vorabdelegation, die jegliche kognitive Leistung im Keim erstickt. Es braucht lediglich einen fundierten, ärztlich legitimierten Rahmen. Den Rest regelt die fachliche Kompetenz des Anwenders.
Wenn in Debatten um das Notfallsanitätergesetz auf Social Media die Sachargumente ausgehen (meistens ärzteseitig), kennt und präsentiert irgendjemand immer diesen einen Notfallsanitäter, der fachlich überfordert ist, auf dem Rettungswagen eher eine Gefahr darstellt und sein Handwerk nicht beherrscht. Dieses Argument wirkt im ersten Moment plausibel, ist jedoch nur ein Ablenkungsmanöver, denn dieses Schwert schneidet in beide Richtungen. In über 3 Jahrzehnten Notfallmedizin habe ich genügend ärztliche Fehleinschätzungen, fachliche Lücken und gefährliche Routinen erlebt. Daraus könnte man viele Bücher schreiben und eine Menge Geschichten erzählen. Aber das würde nichts beweisen, außer einer einfachen Wahrheit: Kompetenz unterliegt in jeder Profession einer Gaußschen Normalverteilung. Das bedeutet: Es gibt sehr gute und schlechte Ärzte. Es gibt sehr gute und schlechte Notfallsanitäter. Es gibt erfahrene Menschen mit klarem Blick und erfahrene Menschen mit gefährlicher Routine. Und es gibt Berufsanfänger mit Selbstreflexion und Routiniers ohne jede Demut.
Schlussfolgerung: Das individuelle Versagen Einzelner taugt nicht als Argument, um eine ganze Berufsgruppe zu deklassieren. Die ärztliche Approbation macht niemanden unfehlbar. Die Notfallsanitäter-Urkunde macht niemanden zum Arzt, bescheinigt aber eine staatlich geprüfte Qualifikation. Wir müssen aufhören, das Potenzial des Rettungsdienstes am kleinsten gemeinsamen Nenner der Unfähigkeit auszurichten.
Es geht um Schaden am Patienten. Konkret:
Im Zentrum steht nicht das Ego ärztlicher Funktionäre, sondern der Notfallpatient. Unser gemeinsames Ziel lautet daher, den Patienten am Notfallort zu stabilisieren und diesen in die ärztliche Weiterbehandlung eines Krankenhauses zu manövrieren. Doch um diesen Auftrag erfüllen zu können, reicht es nicht, an den Mut der Notfallsanitäter zu appellieren.
Es darf nicht länger geduldet werden, dass ärztliche Funktionäre wie Feudalherren agieren, die den Rettungsdienst nach eigenem Gusto mit Handlungsverboten strangulieren. Wir brauchen eine Systemreform, die die unkontrollierte Machtfülle der Ärztlichen Leiter Rettungsdienste begrenzt und die vor allem festlegt, wo deren Befugnis an der gesetzlich verbrieften Eigenverantwortung des Notfallsanitäters zerschellt.
Es ist an der Zeit: Der Gesetzgeber hat uns mit dem § 2a NotSanG das Werkzeug für einen modernen Heilberuf in die Hand gedrückt. Jetzt müssen wir die politischen und administrativen Ketten sprengen, die uns daran hindern, es im Sinne unserer Patienten anzuwenden.Bildquelle: Erstellt mit Nano Banana 2