Ich bin als Notarzt bei einem Verkehrsunfall. Nach der Versorgung will ich den Einsatzort gerade verlassen, als mich ein Polizist nebenbei fragt: „Hat der Fahrer eigentlich Alkohol getrunken?“ Entschuldigung, schon mal was von Schweigepflicht gehört?
Der Autor ist der Redaktion bekannt und möchte anonym bleiben.
Ein klassischer Einsatz: Verkehrsunfall innerorts mit zwei beteiligten Fahrzeugen. Der Fahrer eines Kleinwagens hat beim Linksabbiegen einen entgegenkommenden Kombi übersehen. Er ist leicht verletzt, die Fahrerin des Kombis ist mit dem Schrecken davongekommen. Nach der Erstversorgung übernimmt der RTW die weitere Versorgung und den Transport. Als ich den RTW verlasse, nickt mir ein Polizeibeamter im Vorbeigehen freundlich zu und fragt: „Hat der eigentlich Alkohol getrunken?“
Auf den ersten Blick wirkt es wie eine kollegiale Frage im Rahmen der Unfallaufnahme. In Wahrheit ist es eine Grenzüberschreitung. Als Notärzte und Rettungsdienstler unterliegen wir der Schweigepflicht. Informationen über den Gesundheitszustand des Patienten – auch ein vermuteter oder bestätigter Alkoholeinfluss – dürfen ohne Einwilligung in der Regel nicht an Dritte weitergegeben werden. Das wissen auch Polizisten, die in diesem Moment Dritte sind. Und dennoch gibt es immer mal wieder den ein oder anderen Beamten, der es trotzdem versucht. Dabei entsteht schnell ein impliziter Erwartungsdruck. Fragen werden teils nicht als Bitte formuliert, sondern als selbstverständlicher Bestandteil der Zusammenarbeit. Wir müssen ja an einem Strang ziehen!
Natürlich müssen Polizei und Notfallmedizin zusammenarbeiten. Das Problem entsteht, wenn die Zusammenarbeit in eine schleichende Rollenkonfusion kippt: Ärztliche Schweigepflicht wird zur Verhandlungsmasse, Diagnostik zur Zuarbeit für strafprozessuale Zwecke und freiheitsentziehende Maßnahmen des PsychKG werden zu Ordnungsmitteln für konflikthafte, aber nicht notwendig psychiatrisch bedingte Situationen. Als Ärzte dürfen wir unsere Entscheidungen gerade nicht nach Weisungen von Nichtärzten ausrichten und sollen das Interesse Dritter nicht über das Wohl der Patienten stellen. Genau diese Grenze wird von bestimmten Akteuren im Einsatzdienst jedoch erstaunlich routiniert verwischt. Nicht durch große Rechtsbrüche mit Ansage, sondern durch kleine, sozial sanktionierte Selbstverständlichkeiten: eine „kurze“ Auskunft hier, eine großzügige Formulierung dort, ein „man weiß ja, worum es geht“, ein „stell’ dich doch nicht so an“. Aus solchen Mechanismen können systematische Grenzüberschreitungen wachsen.
Natürlich handelt es sich hier nicht um die Regel und selbstverständlich gibt es Situationen, in denen Offenbarung gerechtfertigt oder geboten sein kann: wirksame oder mutmaßliche Einwilligung, gesetzliche Mitteilungspflichten oder Rechtfertigungsgründe wie der rechtfertigende Notstand. Doch gerade der ist keine Generalklausel für „die Polizei will das jetzt wissen“; nicht jede polizeiliche Sicherheitslage ist automatisch ein Offenbarungsgrund. Die Schwelle ist hoch. Wer sich auf einen Notstand beruft, muss die konkrete Gefahr benennen und die Erforderlichkeit der Offenbarung plausibel darlegen.
Ein weiteres Beispiel: Ein Patient zeigt sich aggressiv, ist aber nicht eindeutig psychiatrisch krank im Sinne einer akuten Eigen- oder Fremdgefährdung. Dennoch fragt die Polizei, ob man nicht doch „bitte ein PsychKG machen kann“. Schließlich verhalte sich der Patient ja keineswegs „normal“ und sei durch seine Aggression eindeutig fremdgefährdend. Hier wird die zwangsweise Unterbringung nach PsychKG funktionalisiert, um ein polizeiliches Problem zu lösen. Das ist zwar sicherlich nicht die Regel, aber dennoch falsch und hochproblematisch. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung sind (mit kleinen landesrechtlichen Unterschieden) klar definiert: akute, erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung aufgrund einer psychischen Erkrankung, die nicht anders abgewendet werden kann. Reine Aggression und situative Eskalation erfüllen diese Kriterien in aller Regel nicht.
Sobald Patienten erleben, dass medizinisches Handeln und Kommunikation nahtlos in polizeiliche Verwertung übergehen, ist die Vertrauensbasis dahin. Dann sind wir nicht mehr primär Helfer, sondern werden als verlängerter Arm staatlicher Kontrolle wahrgenommen. Das Vertrauensverhältnis ist eine unabdingbare Voraussetzung ärztlicher Berufsausübung und im Notfall oft besonders fragil, weil der Patient verletzlich, abhängig, schmerzbelastet, intoxikiert oder verängstigt ist.
Besonders sensibel ist darüber hinaus der direkt oder indirekt geäußerte Wunsch, eine natürliche Todesursache zu bescheinigen. Der Patient wird leblos vorgefunden, Verletzungen sind nicht sichtbar, es gibt keine Hinweis auf eine Gewalteinwirkung und die Umgebung ist unauffällig. Der Hausarzt ist nicht erreichbar, über die medizinische Vorgeschichte ist nichts bekannt. „Warum soll das denn kein natürlicher Tod sein? Es spricht doch nichts dagegen, oder?“ Leider spricht aber auch nichts dafür! Natürlich ist die Einstufung als unklare Todesursache für alle Beteiligten unbefriedigend. Die Polizei muss Ermittlungen einleiten und es bedeutet Aufwand, Zeit und eine Eskalation der Situation – auch gegenüber Angehörigen. Ein besonders frustrierter Beamter der Kriminalpolizei schlussfolgerte einmal: „Ist ja am Ende Ihr Name, der da steht.“ Genau! Und unsere Aufgabe ist es, in einem solchen Augenblick Unklarheiten zu benennen.
Grenzüberschreitungen im Einsatz sind (hoffentlich) selten bewusst oder böswillig und mit Sicherheit nicht die Regel. Sie entstehen im Zusammenspiel von Zeitdruck, Routine und unterschiedlichen Aufträgen. Gerade deshalb brauchen wir ein klares berufliches Selbstverständnis. Wir sind Ärzte – auch im Blaulicht. Und unsere Grenzen sind nicht verhandelbar.
Die Lösung liegt nicht in Konfrontation, sondern in Klarheit. Ein sachlicher Satz genügt oft: „Ohne Einwilligung des Patienten kann ich zu Details keine Auskunft geben.“ Oder: „Die Voraussetzungen für eine Unterbringung sehe ich aktuell nicht erfüllt.“ Diese Klarheit schützt den Patienten – und auch uns.
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