KOMMENTAR | Leben retten in der rechtlichen Grauzone – genau das sollte der § 2a NotSanG eigentlich regeln. Jetzt spricht ein neuer Beitrag Notfallsanitätern erneut die Kompetenz ab. Warum wir uns wehren müssen.
Der jüngste Beitrag von Dr. med. Florian Breuer und Ralf Tries in der Fachzeitschrift Notfall + Rettungsmedizin tritt mit dem erklärten Ziel an, eine „Versachlichung der Debatte“ herbeizuführen. Doch wer den Text mit der Lupe des Praktikers liest, erkennt schnell, dass diese Versachlichung eine rhetorische Einbahnstraße ist. Sie räumt die Sache mit den Kompetenzen nicht auf, sondern ordnet sie unter. Die Autoren weben einen so engmaschigen Kokon aus Vorgaben, dass dem eigenverantwortlichen Handeln am Ende die Luft zum Atmen fehlt.
Der Kern der Argumentation von Breuer und Tries zementiert die Rolle der Ärztlichen Leiter Rettungsdienste (ÄLRD) als absolute Instanz über das handwerkliche Tun auf der Straße:
„Die Umsetzung auf lokaler Ebene obliegt […] den ÄLRD und bedarf einer sorgfältigen und fortlaufenden Evaluierung. Dementsprechend gehen aus dem Pyramidenprozess ein ‚Mindestumfang für die Medikamente, in denen Schülerinnen und Schüler ausgebildet und geprüft werden sollen‘, sowie ‚Maßnahmen, die im Rahmen der Ausbildung vermittelt und geprüft werden‘ hervor.“
Für mich als Notfallsanitäter ist dieses Zitat ein Schlag ins Gesicht. Es suggeriert, dass unsere dreijährige Ausbildung lediglich eine Art Vorschule ist, deren Ergebnisse erst durch die lokale Gnade eines ÄLRD aktiviert werden müssen. Wer jedoch unter dem Deckmantel juristischer Präzision das Fundament unserer Profession so massiv in Zweifel zieht, gefährdet die Patientensicherheit. Wenn Kompetenz erst „zertifiziert“ werden muss, bevor sie Leben retten darf, haben wir ein systemisches Problem.
Besonders perfide wird es im Fazit der Autoren. Dort wird ein Gegensatz konstruiert, der rechtlich gar nicht existiert:
„Eigenverantwortlich bedeutet nicht eigenmächtig – systemische Vorgaben und fachliche Standards sind rechtlich verbindlich und bilden die Grundlage für verlässliches und sicheres Handeln.“
Das klingt nach juristischer Präzision, ist aber bei Tageslicht betrachtet ein semantischer Offenbarungseid. Der Begriff „eigenmächtig“ kommt im Notfallsanitätergesetz (NotSanG) schlicht nicht vor. Es ist ein klassisches Strohmann-Argument: Man erfindet ein Schreckgespenst der „Anarchie auf dem RTW“, um die gesetzlich gewollte Kompetenz sprachlich wieder einzukesseln.
Doch Tries und die Fraktion der kontrollfixierten ÄLRD gehen noch weiter. Sie versuchen krampfhaft, das Wort „eigenverantwortlich“ umzudeuten, als handele es sich dabei lediglich um die Erlaubnis, eine Checkliste abzuarbeiten. Ein kurzer Blick in den Duden entlarvt diese juristische Wortakrobatik als das, was sie ist: heiße Luft. Die Synonyme für eigenverantwortlich sind eigenständig, selbstständig, autark, unabhängig, ungebunden. Und übrigens auch eigenmächtig.
Wer eigenverantwortlich handelt, trifft also eine eigene Entscheidung und trägt dafür die Konsequenz. Der Gesetzgeber wollte keine „Algorithmen-Roboter“, sondern Fachkräfte, die Verantwortung für ihr Urteilsvermögen übernehmen. Den Notfallsanitätern die Eigenständigkeit abzusprechen, während man ihnen das Etikett der Eigenverantwortung umhängt, ist nicht nur unlogisch, sondern intellektuell unredlich. Es ist der verzweifelte Versuch einer Standespolitik, die Deutungshoheit über den gesunden Menschenverstand zu behalten. Wer A sagt, muss auch B sagen: Wer uns die Verantwortung zuschiebt, muss uns auch die Freiheit zur Entscheidung lassen – alles andere ist juristische Geiselnahme unter dem Deckmantel der Patientensicherheit.
Breuer und Tries suggerieren, dass der § 2a NotSanG lediglich eine Kodifizierung der bestehenden Rechtslage sei, die sich „noch nicht klärend behaupten konnte“. Damit ignorieren sie die explizite Absicht hinter der Gesetzesreform. Ein Blick in die Bundesratsdrucksache 562/20 stellt klar, dass der Gesetzgeber eben nicht will, dass jede komplexe Maßnahme krampfhaft in ein Delegationskorsett gepresst wird:
„[…] § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c NotSanG betrifft gerade keine lebensrettenden Maßnahmen. Heilkundliche Maßnahmen, für die entlang eines definierten Logarithmus standardmäßig eine Delegation vorab ausgesprochen wird […] sind in der Regel ‚einfache Maßnahmen‘, die in keiner Weise mit Notstandsmaßnahmen zu vergleichen sind […]. Notstandsmaßnahmen eignen sich aufgrund ihrer Vielschichtigkeit und Komplexität gerade nicht für eine standardmäßige Delegation.“
Der Gesetzgeber hat also erkannt: Für Notfallszenarien braucht der Notfallsanitäter die echte, eigenverantwortliche Heilkundebefugnis. Wer den § 2a nun wieder unter den Vorbehalt der ÄLRD-Vorgaben stellt, hebelt genau die Rechtssicherheit aus, die geschaffen werden sollte, um Notfallsanitäter aus der ewigen Falle des rechtfertigenden Notstands zu befreien.
Die Autoren betonen chirurgisch präzise, dass das Erlernen einer Maßnahme nicht automatisch bedeutet, dass sie auch beherrscht wird.
„Beherrschen ist eine persönliche Kompetenz, die aufgrund von Ausbildung, beruflicher Erfahrung und individuellen Fertigkeiten bewertet werden muss. ‚Erlernt haben‘ kann nicht mit ‚beherrschen‘ gleichgesetzt werden.“
Warum wird dieses Argument fast ausschließlich gegen Notfallsanitäter ins Feld geführt? Wir leisten uns eine dreijährige Ausbildung mit staatlichen Prüfungen und bundesweit abgestimmten Katalogen. Doch sobald es an die Anwendung geht, wird uns die Reife abgesprochen. Das ist, als müsse der Maurer den Architekten bei jedem Ziegelstein erst um Erlaubnis fragen.
Niemand bestreitet die Bedeutung einer fachlichen Aufsicht. Doch Breuer und Tries treiben es auf die Spitze. Sie fordern eine „Aufsichts-, Organisations- und Steuerungsverantwortung“, die den Notfallsanitäter de facto zum reinen Befehlsempfänger degradiert.
„Eine Kernaufgabe der ÄLRD ist, den rettungsdienstlichen Standard im jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen und damit für Handlungs- und Rechtssicherheit zu sorgen.“
Das Problem: Wenn diese „Sicherheit“ nur darin besteht, dass der Notfallsanitäter nichts tun darf, was nicht in einer zentimeterdicken SOP-Sammlung steht, dann wird das System defensiv. Ein defensiver Rettungsdienst ist ein langsamer Rettungsdienst. Und Langsamkeit tötet.
Der Beitrag von Breuer und Tries ist ein Paradebeispiel für eine juristische Sichtweise, die die Realität auf der Straße aus dem Blick verloren hat. Rettungsdienst ist Teamarbeit auf Augenhöhe, und kein hierarchisches Kommandosystem.
„Patientensicherheit und Rechtssicherheit sind nur dort erreichbar, wo unterschiedliche Professionen ihre jeweiligen Rollen anerkennen, Verantwortung teilen und auf der Basis von Vertrauen […] zusammenarbeiten.“
Dem stimme ich zu. Aber Vertrauen bedeutet auch, anzuerkennen, dass § 2a NotSanG kein Placebo ist, sondern die rechtliche Basis für ein modernes Berufsbild. Wer uns das eigenverantwortliche Handeln abspricht, stellt eine ganze Generation von Notfallsanitätern unter Generalverdacht. Wir Notfallsanitäter sind keine Gefahr für das System – wir sind das System.
Es wird Zeit, dass die juristische Debatte die Realität einholt. Vielleicht sollten die Autoren, die beide selbst eine rettungsdienstliche Ausbildung absolviert haben, ihr eigenes Rollenverständnis noch einmal evaluieren. Ein Rettungsdienst, der nur funktioniert, wenn die ÄLRD jeden Handgriff vorab zertifiziert, ist der Entwurf einer bürokratischen Rettungsdienst-Dystopie. Wer „Professionalisierung“ schreibt, aber „totale Kontrolle“ meint, hat den Spirit der Notfallmedizin schlicht nicht mehr im Blut.
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