Wer neben der Arbeit in der Arztpraxis oder im Krankenhaus ein häusliches Arbeitszimmer oder ein Büro hat, kann die Kosten dafür zumindest teilweise von der Steuer absetzen. Gemeinsam zeigen der Virchowbund und Prof. Dr. Bischoff & Partner Steuerberatungsgesellschaft für Ärzte mbH zeigen, wie Sie dabei vorgehen.
Welche Aufgaben Ärzte und MFA im Homeoffice durchführen können und welche Ausstattung dafür nötig sind, lesen Sie in Arztpraxis im Homeoffice (1): Das müssen Sie beachten.
Seit 2023 können Sie für die Büroarbeit zu Hause eine Tagespauschale von der Steuer absetzen. Dafür brauchen Sie nicht unbedingt ein eigenes „häusliches Arbeitszimmer“ nach der Definition des Einkommenssteuergesetzes. Das ist besonders für Ärztinnen und Ärzte sowie MFA interessant.
Pro Arbeitstag, den Sie überwiegend im Homeoffice verbracht haben, können Sie jeweils 6 Euro als Betriebsausgabe absetzen.
Voraussetzung für die Homeoffice-Pauschale ist, dass Sie an diesem Tag
Sie können die Tagespauschale für Homeoffice also nicht ansetzen, wenn Sie am selben Tag auch Ihre „erste Tätigkeitsstätte“ (grundsätzlich ist das Ihre Praxis) aufsuchen.
Erlaubt ist es, Reisekosten (z.B. Fahrten aufgrund von Patientenbesuchen) und Homeoffice-Pauschale für den gleichen Tag bei der Steuer anzusetzen. Auch hier gilt, dass die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages betragen muss.
Für die Steuererklärung sollten Sie Aufzeichnungen machen, an welchen Kalendertagen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind. Fragt das Finanzamt nach, müssen Sie Ihre Angaben „in geeigneter Form glaubhaft machen“.
Die Tagespauschale ist auf einen Höchstbetrag von 1.260 Euro im Jahr begrenzt. Das entspricht 210 Tagen. Mit der Pauschale sind alle Aufwendungen abgegolten, die durch die berufliche Tätigkeit als Ärztin oder Arzt bzw. MFA in der häuslichen Wohnung entstehen.
Aufwendungen für Arbeitsmittel und die häuslichen Telefon- und Internetkosten sind durch die Homeoffice- Pauschale nicht abgegolten. Die Anschaffungskosten für Laptop, Bürostuhl, Fachliteratur, Bürobedarf etc. können neben der Pauschale als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Übrigens: Auch der Mitgliedsbeitrag im Virchowbund ist als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten steuerlich absetzbar!
Lesen Sie hier weiter zum Thema Steuererklärung für Ärztinnen und Ärzte oder holen Sie sich weitere Steuertipps im Praxisärzte-Blog. Sie haben noch Fragen? Stellen Sie sie in den Kommentaren oder kontaktieren Sie uns direkt.
Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner Prof. Dr. Bischoff & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH für Ärzte. Mitglieder im Virchowbund erhalten dort Vergünstigungen bei steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fachberatungen. Rechtliche Beratung und Praxis- sowie Abrechnungsberatung erhalten Sie als Mitglied direkt im Virchowbund. Mehr zu unseren Partnerangeboten.