Marketing in Arztpraxen ist für viele Apothekenleiter längst zur gängigen Praxis geworden. Juristisch begeben sie sich dabei auf dünnes Eis, haben Richter jetzt festgestellt. Exklusive Werbung, sei es in Form von Flyern oder Spots auf Monitoren, ist tabu.
Ein findiger Marketing-Stratege bot Apothekern an, Spots exklusiv in Wartezimmer-TV-Programmen zu schalten. Sie mussten dazu nicht einmal Ärzte kontaktieren, alles lief über den Dienstleister. Bei Patienten sind mediale Ablenkungen äußerst willkommen, falls sie auf ihren Arzttermin warten. Das gefiel der Wettbewerbszentrale gar nicht. Sie mahnte einen Anbieter ab – ohne Erfolg. Deshalb musste sich das Landgericht Limburg als erste Instanz mit entsprechenden Angeboten befassen (Az. 5 O 29/11).
Richter argumentierten unter anderem mit Paragraph 11 Absatz 1 des Apothekengesetzes (ApoG): „Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben.“ Dass es keine direkte Absprache zwischen Arzt und Apotheker gab, sondern ein Dienstleister quasi zwischengeschaltet wurde, erwies sich als irrelevant. Ein Schritt weiter: Nicht nur das Geschäftsmodell wurde verboten, sondern auch dessen Bewerbung auf Websites oder Flyern. Die beklagte Firma ging umgehend in Revision – ohne Erfolg.
Das erstinstanzliche Urteil wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt jetzt bestätigt (Az.: 6 U 2/13). In Wartezimmerprogrammen dürfe keine einzelne Apotheke beworben werden, lautete ihre Argumentation. Auch sie verwiesen auf das Apothekengesetz (ApoG) und verbotenen Absprachen zwischen verschiedenen Heilberuflern. Dazu gehörten Empfehlungen, sollte im Wartezimmer-TV nur eine Apotheke genannt werden. Der Beklagte rufe mit seiner Werbung Apothekenleiter auf, gegen Einschränkungen im ApoG zu verstoßen, hieß es weiter. Trotzdem haben Chefs bestimmte Möglichkeiten, legal ihre Zielgruppe in Arztpraxen anzusprechen. Wichtig sei, nicht exklusiv für eine Apotheke zu werben, so dass OLG. Ansonsten würden Patienten entsprechende Marketingaktionen als gezielte Empfehlung des Arztes missverstehen.