KOMMENTAR | Die Freie Apothekerschaft verklagt den GKV-Spitzenverband. Der Vorwurf: Untätigkeit bei Gesetzesverstößen von Versandapotheken. Warum das ein Schritt in die richtige Richtung ist.
Verklagt ein Apothekerverband den GKV-Spitzenverband, geht es nicht um eine akademische Grundsatzfrage, sondern um die Spielregeln im Arzneimittelmarkt. Genau das tut derzeit die Freie Apothekerschaft (FA): Sie hat vor dem Verwaltungsgericht Berlin eine Untätigkeitsklage gegen den GKV-Spitzenverband erhoben, weil dieser Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu Rabattmodellen niederländischer Versandapotheken nach Auffassung des Vereins nicht beantwortet hat.
Die Freie Apothekerschaft e.V. wurde 2010 von einer kleinen Gruppe selbstständiger Inhaber öffentlicher Apotheken gegründet und hat sich seitdem zu einer basisnahen Interessensvertretung entwickelt. Inzwischen zählt der Verein nach eigenen und externen Angaben deutlich über 1.500 Mitglieder aus allen Bundesländern und repräsentiert damit schätzungsweise rund 2.000 Vor-Ort-Apotheken.
Satzungsgemäßer Zweck ist die Wahrung und Förderung der beruflichen, öffentlichen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Interessen inhabergeführter unabhängiger Apotheken – ausdrücklich mit dem Ziel, damit auch die öffentliche Gesundheitspflege zu stärken. Der Verein versteht sich zugleich als Berufs- und Schutzverband, der Gesetzesverstöße im Apothekenwesen – etwa gegen Preis- oder Wettbewerbsrecht – aufgreift und gegebenenfalls auch juristisch verfolgt.
Die aktuelle Untätigkeitsklage reiht sich in eine Serie von Verfahren und Initiativen ein, mit denen die FA in den vergangenen zwei Jahren auf sich aufmerksam gemacht hat. Zentral ist die sogenannte Honorarklage: Im April 2024 reichten vier Apothekeninhaber, unterstützt von der FA, eine Feststellungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. Gegenstand ist die Frage, ob der Bund seiner Pflicht nachkommt, den Fixzuschlag nach § 3 Arzneimittelpreisverordnung regelmäßig zu überprüfen und an die Kostenentwicklung in den Offizinen anzupassen – eine solche Anpassung hat es bekanntlich seit 2004 praktisch nicht mehr gegeben.
Ebenfalls im Jahr 2024 nahm die FA die sogenannte „Länderliste“ ins Visier: Mit einer Verpflichtungsklage sowie flankierenden Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten Berlin und Köln sowie dem OVG Münster soll erreicht werden, dass die Niederlande aus der Liste der Staaten gestrichen werden, aus denen ein privilegierter Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach Deutschland möglich ist. Hintergrund sind aus Sicht der FA systematische Verstöße niederländischer Versandapotheken gegen die deutsche Rx-Preisbindung und eine unzureichende Kontrolle dieser Anbieter.
Parallel dazu führt der Verein Verfahren gegen konkrete Marktakteure: 2024 wurden vor den Landgerichten Hamburg und Frankfurt Klagen gegen DocMorris und Shop Apotheke wegen Rabattgutschein-Aktionen erhoben; in einem anderen Strang erreichte die FA, dass illegale Medikamentenangebote auf Online-Plattformen entfernt und eine Facebook-Gruppe zum „Medikamentenflohmarkt“ geschlossen wurde.
Der unmittelbare Anlass der Untätigkeitsklage ist eine Doppelanfrage der FA beim GKV-Spitzenverband vom 31. Juli und 5. August 2025 nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Gefordert wurden detaillierte Auskünfte zur Rabattvergabepraxis niederländischer Arzneimittelversender und zur Rolle der sogenannten paritätischen Stelle vom GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV). Diese paritätische Stelle ist im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V verankert und soll Verstöße gegen die Preisbindung bei der Versorgung von GKV-Versicherten sanktionieren. Möglich sind Verwarnungen, Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro je Verstoß (maximal 250.000 Euro für zusammenhängende Fälle) sowie im Extremfall der zeitweise Ausschluss einer Apotheke – einschließlich ausländischer Versender – von der Versorgung.
In der Praxis, so die Kritik, bleiben selbst evidente Verstöße großer Versandapotheken gegen das Boni-Verbot weitgehend folgenlos. GKV-Spitzenverband und DAV verweisen zwar auf die Rechtslage, zeigen sich bei der Verhängung von Sanktionen aber zurückhaltend – nicht zuletzt, weil die Mitglieder der paritätischen Stelle im Streitfall persönlich haften könnten. Genau hier setzt der umfangreiche IFG-Antrag der FA an. Der Verein wollte unter anderem wissen, welche Verfahren gegen niederländische Versender in der paritätischen Stelle geführt wurden, ob über Vertragsstrafen oder Ausschlüsse tatsächlich beraten und entschieden wurde, welche Rechtsgutachten vorliegen und wie der GKV-Spitzenverband die Rabattpraxis bewertet und gegenüber seinen Versicherten kommuniziert.
Nach Darstellung der FA blieb der GKV-Spitzenverband eine inhaltliche Antwort schuldig: Bescheide wurden nicht erlassen, angeforderte Unterlagen nicht herausgegeben, ohne dass aus Sicht des Vereins tragfähige Ablehnungsgründe genannt wurden. Damit waren die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage erfüllt, wie sie das IFG für Fälle vorsieht, in denen eine informationspflichtige Stelle über Monate hinweg weder positiv noch negativ entscheidet.
Mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin will die FA den GKV-Spitzenverband nun zur Herausgabe der angeforderten amtlichen Informationen verpflichten. Vertreten wird sie von den Verwaltungsrechtlern Fiete Kalscheuer und Nicolas Harding. Parallel wurde das Bundesgesundheitsministerium als Aufsichtsbehörde des GKV-Spitzenverbands eingeschaltet. Aus Sicht der FA gefährdet die Verweigerung von Transparenz die Kontrolle der Arzneimittelversorgung und verschärft eine sogenannte Inländerdiskriminierung: Während Vor-Ort-Apotheken an strenge Preisbindung, Werbebeschränkungen und Betriebsvorschriften gebunden sind, locken ausländische Versender mit Boni und breiten Randsortimenten – und rechnen trotzdem mit den Krankenkassen ab.
Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände – ist die Spitzenorganisation des Berufsstands. Über die Apothekerkammern und den Deutschen Apothekerverband (DAV) vertreten ihre Gremien alle Apotheken in Deutschland gegenüber Politik, Behörden und Krankenkassen und verhandeln etwa den Rahmenvertrag nach § 129 SGB V direkt mit dem GKV-Spitzenverband.
Die FA repräsentiert dagegen primär selbstständige Inhaber, die sich bewusst neben der „offiziellen“ Standesvertretung organisieren. Sie nutzt Instrumente der Verbandsklage, des Wettbewerbsrechts und des Informationsfreiheitsrechts offensiv und ist bereit, langwierige Verfahren zu führen, um aus ihrer Sicht strukturelle Missstände – von der Honorarentwicklung bis zu Versandrabatten – gerichtlich klären zu lassen.
In der Debatte um Rx-Boni und Versandhandel arbeiten ABDA und FA durchaus in dieselbe Richtung, greifen das Thema aber unterschiedlich auf. Die ABDA fordert in Stellungnahmen und Gutachten eine Stärkung der Aufsicht und diskutiert gemeinsam mit dem Gesetzgeber, ob der Staat die Sanktionierung von Boni-Verstößen stärker selbst übernehmen sollte. Die FA setzt dem einen stärker konfrontativen Ansatz entgegen: Sie drängt die Selbstverwaltung, insbesondere den GKV-Spitzenverband, über IFG-Anträge, Gutachten und Klagen zu mehr Transparenz und konsequentem Einschreiten gegen rechtswidrige Rabattmodelle. Für die berufspolitische Landschaft bedeutet das eine zusätzliche Stimme, die den Druck auf Politik und Kassen erhöht und Themen wie Inländerdiskriminierung, Lieferengpässe, E-Rezept-Probleme oder Mindestlohnfolgen zuspitzt und justiziabel macht. Befürworter sehen in der FA damit eine wichtige Ergänzung zur konsensorientierten Linie der ABDA. Kritiker hingegen warnen vor einer Zersplitterung der Interessenvertretung.
Unabhängig von dieser Bewertung ist die aktuelle Untätigkeitsklage gegen den GKV-Spitzenverband mehr als ein weiterer Akt in einem standespolitischen Dauerkonflikt. Sie berührt zentrale Fragen für Ärzte und Apotheker: Wer trägt Verantwortung dafür, dass gesetzliche Preis- und Wettbewerbsregeln auch im grenzüberschreitenden Versandhandel gelten? Wie transparent müssen Selbstverwaltungsorgane wie der GKV-Spitzenverband agieren, wenn sie über Vergütung, Verträge und Sanktionen entscheiden? Und wie viel Rechtsklarheit braucht ein System, das auf wohnortnaher Versorgung, aber zunehmend auch auf digitalen Plattformen beruht?
Die Antwort darauf wird nicht allein im Gerichtssaal gegeben. Doch das Verfahren der FA könnte zum Präzedenzfall dafür werden, wie ernst Informationsfreiheit und Wettbewerbsgleichheit im Gesundheitswesen tatsächlich genommen werden – und damit auch, wie zukunftsfähig die öffentliche Apotheke als Teil der Versorgungsstruktur bleibt.
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