Leere Lager und Lieferengpässe auf der einen, Tüten voller Pillen zum Wegwerfen auf der anderen Seite. Gut gemeinte Spenden sind meist nicht möglich. Was in den Müll muss – und wann übriggebliebene Arznei doch noch Leben retten kann.
Als Frau Paschulke an diesem Vormittag die Apotheke betritt, ringt sie sichtbar mit den Tränen. In der Hand trägt sie eine große Stofftasche, randvoll mit Medikamentenpackungen. Ihr Mann ist vor wenigen Wochen gestorben, die Therapie wurde immer wieder umgestellt – übrig geblieben sind Blutdrucksenker, Protonenpumpenhemmer und Schmerzmittel. Die Verpackungen sind teils originalverschlossen, teils angebrochen. „Die sind doch alle noch haltbar“, sagt sie leise und stellt uns die Tüte auf den HV-Tisch. „Können Sie die nicht nach Afrika schicken? Oder an Menschen, die sich ihre Medikamente nicht leisten können? Bei dem ganzen Medikamentenmangel … das wäre doch zu schade für den Müll.“
Jedes Apothekenteam kennt diese Situation nur zu gut. Frau Paschulke will spenden – doch weder Hilfsorganisationen noch Apotheken dürfen diese Arzneimittel einfach weitergeben. Aus menschlicher Sicht ist der Wunsch absolut nachvollziehbar, aus pharmazeutischer und rechtlicher Perspektive aber hochproblematisch. Was also tun mit nicht genutzten Medikamenten – und warum sind gut gemeinte Spenden meist keine gute Lösung?
Lieferengpässe sind inzwischen Alltag in Praxis und Apotheke, gleichzeitig werden in Deutschland Arzneimittel im Wert von über fünf Milliarden Euro pro Jahr vernichtet. Ein Teil davon stammt aus Praxen, Kliniken und Apotheken, ein erheblicher Anteil aber aus Privathaushalten. Vor diesem Hintergrund liegt die Frage nahe, ob nicht wenigstens haltbare „Reste“ sinnvoll weiterverwendet oder gespendet werden könnten. Die Antwort ist ernüchternd – und juristisch wie praktisch gut begründet.
Das BfArM definiert einen Lieferengpass als mindestens zweiwöchige Lieferunfähigkeit eines Humanarzneimittels; solche Engpässe nehmen seit Jahren zu, auch bei essenziellen Wirkstoffen. Gleichzeitig schätzen Experten, dass pro Bundesbürger jährlich rund 120 Gramm Arzneimittel im Müll landen. In Altenheimen und Kliniken dürfen angebrochene Packungen aus Hygiene- und Haftungsgründen nur für genau die Patienten genutzt werden, für die sie ursprünglich bestimmt waren – und müssen nach Therapieende oder Tod entsorgt werden.
Diese Diskrepanz aus Knappheit und systembedingter Verschwendung erzeugt verständlichen Druck, „unbenutzte“ Medikamente weiterzugeben. Genau hier setzen aber strenge rechtliche und qualitätssichernde Vorgaben an.
Hilfsorganisationen wie Apotheker ohne Grenzen, APOTHEKER HELFEN e. V. oder die vom DZI zertifizierten Hilfswerke bitten ausdrücklich darum, keine Arzneimittel aus Privathaushalten zu spenden. Gründe sind unter anderem:
Aus Sicht der Hilfswerke ist die Logistik für Kleinstmengen aus Haushalten zudem unverhältnismäßig teuer. Sinnvoller sind zweckgebundene Geldspenden, mit denen Arznei vor Ort bedarfsgerecht, rechtssicher und zu lokalen Preisen beschafft werden kann.
Die landläufige Meinung, in der Apotheke zurückgegebene Arzneimittel dürften grundsätzlich niemals erneut abgegeben werden, ist juristisch so nicht ganz korrekt. Weder das Arzneimittelgesetz noch die Apothekenbetriebsordnung enthalten ein ausdrückliches Wiederabgabeverbot. Im Gegenteil: Fachbeiträge und der Rahmenvertrag nach § 129 SGB V sehen vor, dass verschreibungspflichtige, von der Apotheke zurückgenommene Arzneimittel unter engen Voraussetzungen erneut zu Lasten der GKV abgegeben werden dürfen. OTC-Arzneimittel sind hiervon ausgenommen.
Voraussetzung ist, dass die Verkehrsfähigkeit zweifelsfrei erhalten geblieben ist. Hier knüpft § 12 ApBetrO an: Fertigarzneimittel sind stichprobenweise zu prüfen, mindestens eine organoleptische Kontrolle und ein dokumentiertes Prüfprotokoll sind erforderlich. In der Praxis lässt sich bei aus Privathaushalten zurückgebrachten Packungen aber kaum sicher belegen, dass sie durchgehend sachgerecht gelagert wurden und keine Manipulation vorliegt. Vor diesem Hintergrund raten Standesorganisationen und Juristen in aller Regel davon ab, Privat-Retouren wieder in den Verkaufsbestand zu übernehmen – der theoretische Rechtsrahmen wird daher faktisch kaum genutzt.
Anders sieht es bei Retouren entlang der professionellen Lieferkette aus: Rücksendungen von Apotheken an den Großhandel oder vom Großhandel an den Hersteller sind in der Arzneimittelhandelsverordnung (§ 7b AM-HandelsV) ausdrücklich geregelt; unter klar definierten Bedingungen können solche Waren wieder verkehrsfähig werden. Denn, hier besteht eine dokumentierte Lieferkette, die sich im privaten Bereich nicht sicherstellen lässt.
Für Ärzte und Apotheker stellen sich zwei Fragen: Was tun mit eigenen Beständen, wie verfahren mit Angehörigen wie Frau Paschulke, die Tüten voller Arzneimittel bringen?
Für Praxen gilt: Anbrüche, die nicht mehr für dieselbe Person benötigt werden, sind nach gängigen Qualitäts- und Hygienestandards zu verwerfen. Eine „Weitergabe“ an andere Patienten ist rechtlich und haftungsrechtlich hochproblematisch. Patienten sollte zudem vermittelt werden, dass nicht benötigte Medikamente kein Tausch- oder Spendenobjekt sind. Weder die Weitergabe im Freundes- und Familienkreis („die gleiche Tablette hat mir auch geholfen“) noch eine private Ausfuhr in Krisengebiete sind vertretbar.
Angesichts von Engpässen und Umweltbelastung ist die wichtigste Aufgabe die konsequente Vermeidung von Überschüssen. Dazu gehören:
Für Apotheken lohnt sich ein proaktiver Umgang mit dem Thema: kurze Merkblätter zur Entsorgung, Hinweise auf kommunale Angebote und ein klares Nein zu Medikamentenspenden schaffen Transparenz. Für Ärzte kann schon der routinemäßige Blick in die „Hausapotheke“ der Patienten im Rahmen von Check-ups helfen, Mehrfachverordnungen und Doppelkäufe zu reduzieren.
Trotz aller rechtlichen und praktischen Grenzen beim Wiederverwenden von Arzneimitteln gibt es Ansätze, die über die reine Entsorgung hinausgehen. Ein Beispiel ist die Altarzneimittel-Initiative am Pharmazeutischen Institut der FAU Erlangen-Nürnberg: Dort werden Wirkstoffe aus Altarzneimitteln – vor allem festen Formen wie Tabletten und Kapseln – zurückgewonnen und in Forschung und Lehre eingesetzt. Unterstützt wird das Projekt von Apotheken und dem örtlichen Zweckverband Abfallwirtschaft. Für Patienten entstehen daraus zwar keine „neuen Arzneimittel“, weil die strengen GMP-Vorgaben für eine Rückführung in den Markt an der Uni nicht erfüllt werden können – aber die Wirkstoffe erhalten ein zweites Leben, während gleichzeitig die Umwelt geschont wird.
Ein anderes, sehr gezielt etabliertes Modell ist „Insulin zum Leben“: Die Initiative sammelt seit über 25 Jahren unbenutztes, noch haltbares Insulin (verschlossene Patronen, Durchstechflaschen, Einmalpens) sowie neuwertige Diabetes-Hilfsmittel und leitet sie an Diabetesorganisationen in Ländern mit schlechter Versorgung weiter. Voraussetzungen sind Originalverpackung und eine Resthaltbarkeit von mindestens vier Monaten. Abgelaufene Insuline werden nicht angenommen, weil der Zoll verfallene Ware als Abfall wertet. So entsteht eine streng qualitätsgesicherte Nische, in der ausgewählte Arzneimittelspenden tatsächlich Leben retten, statt im Müll zu landen.
Für Ärzte und Apotheker heißt das: Im Versorgungsalltag bleibt die fachgerechte Entsorgung der Regelfall – insbesondere für Anbrüche und für den Großteil der Arzneimittelgruppen. Gleichzeitig lohnt es sich, über spezialisierte Projekte informiert zu sein: Wer nach einem Therapiewechsel oder einem Todesfall noch originalverschlossenes Insulin übrig hat, kann gezielt „Insulin zum Leben“ als seriöse Anlaufstelle nutzen.
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