Die CT-Koronarangiographie ist bei der Verdachtsdiagnose koronare Herzkrankheit offiziell Kassenleistung – doch wann ist sie wirklich indiziert und für wen lohnt sich die Untersuchung? Ein Überblick inklusive Abrechnungsregeln.
Im klinischen Alltag kommt immer wieder die Frage auf, wann ein Koronar-CT sinnvoll ist und wer die Kosten trägt. Der folgende Artikel gibt eine Übersicht über Indikationen, Leitlinienempfehlungen, Kontraindikationen und die neuen Abrechnungsregeln.
Nach aktuellen Leitlinien der Europäischen Gesellschaft für Kardiologie gilt bei Patienten mit Verdacht auf chronisches Koronarsyndrom und einer Vortestwahrscheinlichkeit von 5 bis 50 % die CT-Koronarangiographie als diagnostisches Mittel der Wahl, um eine relevante koronare Herzerkrankung auszuschließen. Die CT-Koronarangiographie erhält eine Klasse-IA-Empfehlung. Der Vorteil der koronaren CT-Angiographie: Sie hat eine hohe Sensitivität und einen hohen negativen prädiktiven Wert. Dadurch kann häufig eine invasive Koronarangiographie vermieden werden.
Weitere Indikationen für die Durchführung einer CT-Koronarangiographie sind unter anderem, wenn andere diagnostische Maßnahmen wie ein Belastungs-EKG einen nicht eindeutigen Befund ergeben haben. Bei moderater und hoher Vortestwahrscheinlichkeit (16–85 %) wird sich in den ESC-Leitlinien für eine funktionelle Bildgebung mittels Positronen-Emissions-Tomographie, Single-Photonen-Emissionscomputertomographie, Stress-MRT oder Stressechokardiographie mit einer Klasse IB-Empfehlung ausgesprochen.
Eine direkte Koronarangiographie wird erst ab einer sehr hohen Vortestwahrscheinlichkeit (> 85 %) empfohlen. Allerdings weist die ESC-Leitlinie darauf hin, dass die CT-Koronarangiographie nur eingesetzt werden soll, wenn eine hohe Bildqualität mit vollständiger Beurteilbarkeit der Koronararterien zu erwarten ist, da sonst die Gefahr von falsch positiven Befunden stark ansteige. Die Bildqualität kann auf unterschiedliche Arten negativ beeinflusst werden: So können ungünstige Patienteneigenschaften, wie beispielsweise eine vorliegende Adipositas per magna, zu einer Verschlechterung der Bildqualität führen. Darüber hinaus verschlechtern Herzrhythmusstörungen und Tachykardien sowie die Unfähigkeit Atemkommandos zu befolgen in der Regel die Bildqualität.
Hochgradige Verkalkungen beeinträchtigen die Messung des durchbluteten Gefäßquerschnitts. Bei Patienten mit in der Vergangenheit implantierten Koronarstents, kann die CT-Koronarangiographie in bestimmten Fällen eine eingeschränkte Aussagekraft hinsichtlich der Beurteilung der Stentdurchgängigkeit aufweisen. Eine Kardio-CT kann auch bei Menschen mit einem implantierten Herzschrittmacher oder Defibrillator oder künstlichen Herzklappen durchgeführt werden. Abhängig vom Befund der CT-Angiographie sollte entweder eine konservative Weiterbehandlung erfolgen oder – bei entsprechendem Verdacht – ein funktioneller Ischämienachweis bzw. eine invasive weiterführende Diagnostik in Erwägung gezogen werden.
Es gibt bei der Kardio-CT bestimmte Kontraindikationen zu beachten. Schwangere und Minderjährige sollten aufgrund der hohen Strahlenempfindlichkeit nicht mittels Röntgenverfahren, einschließlich der Kardio-CT, untersucht werden. Die effektive Strahlendosis einer CT-Koronarangiographie variiert je nach Gerätekonfiguration, Untersuchungsprotokoll und Körpergewicht der zu untersuchenden Person. Da jodhaltige Kontrastmittel verwendet werden, ist eine Jodallergie eine absolute Kontraindikation. Weitere relative Kontraindikationen umfassen bestimmte Kontrastmittelallergien und eine eingeschränkte Nierenfunktion. Die Applikation von Kontrastmitteln bei Patienten und Patientinnen mit eingeschränkter Nierenfunktion erfordert eine differenzierte Risiko-Nutzen-Abwägung sowie individuell angepasste präventive Strategien zur Minimierung potenzieller nephrotoxischer Effekte. Bei einer vorliegenden manifesten Hyperthyreose ist die Gabe von jodhaltigem Kontrastmittel kontraindiziert.
Ob eine Kardio-CT von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird, hängt von der medizinischen Indikation sowie den spezifischen Regelungen der jeweiligen Krankenkasse ab. Grundsätzlich zählen die Kardio-CT und vergleichbare bildgebende Verfahren in Deutschland dann zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt.
Im Januar 2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung erweitert und die CT-Koronarangiographie bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit oder im Rahmen der präoperativen Diagnostik vor herzchirurgischen Eingriffen als erstattungsfähige Leistung aufgenommen. In der Folge hat der erweiterte Bewertungsausschuss am 11. Dezember 2024 eine entsprechende Abrechnungsziffer in den einheitlichen Bewertungsmaßstab integriert. Seit dem 1. Januar 2025 kann die Kardio-CT somit unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Diese Leistung beinhaltet die native CT-Darstellung des Herzens inklusive Koronarkalk-Bestimmung, die kontrastmittelgestützte CT-Koronarangiographie sowie die EKG-getriggerte Bildakquisition und standardisierte Befunderstellung.
Für die Kostenübernahme einer Koronar-CT durch die gesetzlichen Krankenkassen, ist eine Vortestwahrscheinlichkeit von mindestens 15 % für eine koronare Herzerkrankung Voraussetzung. Liegt die Vortestwahrscheinlichkeit niedriger, ist die Untersuchung oft nicht nötig. Bei einer sehr hohen Vortestwahrscheinlichkeit ist meist eine Herzkatheteruntersuchung sinnvoller.
Unabhängig von der Vortestwahrscheinlichkeit ist die CT-Koronarangiographie auch vor geplanten Herzoperationen zulässig, um eine koronare Herzerkrankung auszuschließen. Die Leistung kann nur einmal im Krankheitsfall im aktuellen Quartal und drei Folgequartalen abgerechnet werden. Nach den Neuregelungen zur Diagnostik der koronaren Herzerkrankung im Gemeinsamen Bundesausschuss Beschluss kann die CT-Koronarangiographie sowohl von Radiologen als auch von Kardiologen angewendet werden.
Die privaten Krankenversicherungen übernehmen in der Regel eine CT-Koronarangiographie bei einer vorliegenden medizinischen Indikation, aber die genauen Bedingungen können vom individuellen Tarif abhängen. Es kann sinnvoll sein, vor der Untersuchung die Kostenübernahme mit der privaten Krankenkasse zu klären.
Mehilli et al.: DGK-Kommentar zu den Leitlinien der ESC (2024) zum chronischen Koronarsyndrom Kardiologie, 2025. doi: 10.1007/s12181-025-00755-7
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