Offene GOÄ-Rechnungen und unbezahlte Selbstzahlerleistungen: Darauf sitzen zu bleiben, kann Ihre Arztpraxis in finanzielle Probleme bringen. Mit diesen Tipps steigern Sie die Zahlungsmoral Ihrer Patienten und verhindern Verjährung und Verwirkung Ihrer Forderung.
Als Arzt oder Ärztin erbringen Sie möglicherweise auch privatärztliche Leistungen. Für diese Leistungen stellen Sie Ihren Patienten eine Rechnung aus (Privatliquidation).
Nach § 12 Absatz 1 GOÄ wird das Honorar für eine Leistung fällig, wenn Sie Ihren Patienten eine Rechnung stellen. Manchmal dauert es aber Wochen, Monate oder im Extremfall sogar Jahre, bis die Rechnung beglichen wird.
In der Phase zwischen Erbringen und Bezahlen der medizinischen Leistung gibt es zwei wichtige Zeitpunkte, die Sie nicht aus den Augen verlieren sollten. Hier klären wir, welche das sind, und wie Sie vermeiden, ohne Vergütung zu bleiben.
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Der erste Erfolgsfaktor ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
Stellen Sie die Rechnung zügig nach der Behandlung. Je mehr Zeit vergeht zwischen Leistungserbringung und Rechnungsstellung, desto größer die Gefahr, dass sich die Patienten kaum noch an die Behandlung erinnern können. Damit sinkt auch die Bereitschaft, die GOÄ-Rechnung zu bezahlen.
Erstellen Sie die Rechnung zu spät nach der Behandlung, droht außerdem die Verwirkung. Das bedeutet: Als Arzt verlieren Sie Ihren Anspruch darauf, dass der Patient Ihre Arztrechnung bezahlen muss. Bleibt der Patient Ihnen das Geld weiter schuldig, haben Sie keine Möglichkeit, die Forderung vor Gericht durchzusetzen.
Verwirken kann eine Rechnung nur durch „verspätetes Handeln“ bzw. „Untätigkeit“. Allerdings: Bevor Ihr Anspruch auf Bezahlung verwirkt, muss zwar deutlich mehr passieren. Dass nur Zeit vergeht, reicht nicht. Auch die Umstände werden berücksichtigt.
Grob gesagt: Wenn Sie als Gläubiger lange nichts von sich hören lassen, darf der Schuldner (Ihr Patient) irgendwann davon ausgehen, dass Sie Ihr Recht nicht mehr geltend machen.
Die Verwirkung ist eine Einzelfallentscheidung, die auf den Grundsatz des Treu und Glaubens gestützt wird. Sie ist also nicht rein zeitlich, sondern auch verhaltensabhängig. Darin unterscheidet sie sich von der Verjährung, die gesetzlich geregelt ist (z. B. in Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch, §§ 194 ff. BGB) und automatisch nach Ablauf einer bestimmten Frist eintritt.
Die aktuelle Rechtsprechung zur Verwirkung ist nicht eindeutig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 30 C2697/95 – 24) urteilte, dass eine Arztrechnung bereits 2 Jahre nach der Behandlung verwirkt sei. Das Landgericht Osnabrück (Az.: 2 S 623/06) entschied dagegen in zweiter Instanz, dass selbst nach 8 Jahren noch ein Anspruch möglich sei – unter bestimmten Voraussetzungen.
Daher ist es am einfachsten, das Risiko der Verwirkung gar nicht erst entstehen zu lassen.
Die allerbesten Chancen auf Bezahlung haben Sie ohnehin, wenn Sie die Rechnung direkt im Anschluss an die Behandlung übergeben und der Patient sie auch noch vor Ort bezahlen kann.
Lesen Sie dazu mehr unter: Die 5 häufigsten Gründe, warum Patienten IGeL-Rechnungen nicht bezahlen – und was Sie tun können.
Der zweite wichtige Faktor für ärztliche Privatrechnungen ist das Ende der gesetzlichen Zahlungsfrist. Zahlt der Patient nämlich nicht innerhalb dieser gesetzlichen Frist, droht die Verjährung. Die Konsequenz: Sie erhalten kein Geld für Ihre Arbeit.
Ärztliche Honorarforderungen verjähren gemäß § 195 BGB innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden bzw. die Rechnung erstellt ist.
Das bedeutet: Bei privatärztlichen Rechnungen, die 2025 gestellt wurden und bis zum 31.12.2028 nicht bezahlt wurden, können Patienten sich auf die Verjährung berufen. Damit verlieren Sie zwar nicht Ihren Anspruch auf Ihr Honorar, aber Sie haben keine Möglichkeit mehr, Ihren Anspruch vor Gericht durchzusetzen.
Dass privatärztliche Rechnungen verjähren, können Sie u. a. verhindern, indem Sie:
Spätestens im Laufe der Monate November und Dezember 2025 müssen Sie für Ihre Honorarrechnungen aus dem Jahr 2022 selbst einen Mahnbescheid beantragen bzw. Klage erheben. Das kann auch Ihre PVS für Sie übernehmen.
Was genau ein Mahnbescheid ist, was eine erste Mahnung von einer letzten Mahnung unterscheidet und wie Sie Ihr Geld notfalls auf dem Gerichtsweg eintreiben können, erklären wir in der Praxisinfo 32 „Zahlungserinnerung – Mahnung – gerichtliche Mahnverfahren“.
Mit freundlicher Unterstützung des PVS-Verbandes präsentieren wir Ihnen in regelmäßigen Abständen GOÄ-Abrechnungstipps im Praxisärzte-Blog und in unserem Newsletter für Praxisärzte. Bei weiteren Fragen helfen Ihnen unsere persönliche Praxisberatung und Rechtsberatung rasch und zuverlässig weiter.