Bewertungsportale für medizinische und pharmazeutische Leistungen wachsen wie Pilze aus dem Boden. Doch nicht hinter jedem Eintrag stehen objektive Tatsachen. Jetzt stellte der BGH klar, Heilberufler haben keinen Anspruch auf Kontaktdaten von Usern.
Egal, ob Arzt oder Apotheker: Bewertungsportale haben Heilberufler längst im Visier. Der Branchengigant jameda ermöglicht Usern mittlerweile, Apotheken zu bewerten. Und PatientsBest, ein Start-up-Unternehmen aus Süddeutschland, wirbt massiv in Münchener Apotheken um die Gunst von Apothekenkunden. Wer Bewertungen über Online-Fragebögen abgibt, kann sich über 15 Euro für Freiwahlartikel freuen. Doch immer wieder kommt es zu mutwillig falschen Einträgen, wie ein aktueller Fall zeigt.
In der Sache postete ein User mehrfach falsche Behauptungen über seinen Arzt. Zwar reagierte der Provider umgehend und löschte entsprechende Einträge. Kurze Zeit später erschienen ähnliche Kommentare erneut. Daraufhin platzte dem Mediziner der Kragen, und er klagte gegen den Portalbetreiber auf Herausgabe von Nutzerdaten – ohne Erfolg. Laut Bundesgerichtshof (BGH) haben Heilberufler keinerlei Ansprüche gegen Ärzte, Kontaktdaten von Mitgliedern in Erfahrung zu bringen, um selbst gegen diese juristisch vorzugehen (Az.: VI ZR 345/13). Inhaltlich lassen sich entsprechende Argumente auf Apotheker übertragen.
In ihrer Urteilsbegründung zitierten Richter das Telemediengesetz, Paragraph 12, Absatz 2: „Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.“ Weiter hieß es, dieser Schutz gelte selbst bei Verletzungen der Persönlichkeitsrechte. Ein Straftatbestand lag im aktuellen Fall nachweislich nicht vor. Für Ärzte oder Apotheker gibt es kaum Alternativen.
Betroffenen steht frei, gegen den Betreiber eines Patientenportals vorzugehen. Sie können veranlassen, dass Einträge umgehend gelöscht werden. Bleibt als Gefahr, dass User neue Profile anlegen und ähnliche Inhalte erneut in das Web heben. Darüber hinaus sind Unterlassungsansprüche gegen den Provider denkbar. Wie dieser reagiert, sprich ob er seinerseits gegen Nutzer vorgeht, ist eine andere Frage: Viele Patienten registrieren sich weder mit ihrem Klarnamen noch mit einer personalisierten E-Mail-Adresse anmelden. Spätestens hier bleibt nur noch der Weg, Verantwortliche über IP-Adressen zu identifizieren, was sich juristisch schwierig gestaltet.