Ab 15. Januar 2025 ist die elektronischen Patientenakte für alle verpflichtend. Ärztevertreter fordern, die verbleibende Zeit für eine intensive Testphase zu nutzen, um Probleme frühzeitig zu identifizieren und zu beseitigen.
Mit Blick auf den Start der verpflichtenden elektronischen Patientenakte (ePA) äußerten Ärzte und Psychotherapeuten noch viele Unsicherheiten und Bedenken. Vor allem dazu, dass die Praxen – und hier vor allem die medizinischen Fachangestellten – mit Fragen rund um die ePA überflutet werden könnten. Sie befürchten außerdem, dass das Befüllen der ePA aufgrund der technischen Voraussetzungen durch die PVS-Hersteller deutlich zu viel zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen wird.
KVNO-Chef Bergmann und sein Stellvertreter, Dr. Carsten König, verlangen daher vom Gesetzgeber, frühzeitig verbindliche Rahmenbedingungen zu setzen und dafür zu sorgen, dass die Praxen ihrer Pflicht zur Befüllung der ePA aufwandsarm und rechtssicher nachkommen können. Bei der Information der Versicherten sehen sie in erster Linie die Krankenkassen in der Pflicht.
„Mit dem Digitalgesetz hat das BMG nun Fakten geschaffen. Anfang 2025 kommt bei der ePA die so genannte Opt-Out-Regelung, um – so der Plan – die Anwendung künftig stärker unter den Versicherten zu verbreiten. Gleichzeitig soll in die neue ePA sowohl die Medikationsliste als auch später der Medikationsplan datentechnisch integriert werden. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht dringend geboten, frühzeitig und im Konsens verbindliche Rahmenbedingungen zu setzen. Der Gesetzgeber muss Unklarheiten zum Start vor allem für die Praxen vermeiden und damit nicht erneut alte Fehler begehen – man erinnere sich nur an den Holper- und Kaugummi-Start der eAU oder des E-Rezeptes!“
Sie fordern daher, dass zum Start der Opt-Out-Regelung eindeutig gewährleistet ist, dass alle PVS-Systeme die Befüllung und die Nutzung der ePA aufwandsarm unterstützen. Das BMG steht hier in der Verantwortung. Sollten die PVS-Systeme nicht in der Lage sein, die Anforderungen zu erfüllen, müssen Nachteile für die Praxen ausgeschlossen sein.
Darüber hinaus muss die Einführung der reformierten ePA mit einer Testphase verbunden sein. In dieser sind sowohl die technischen Auswirkungen zu prüfen, etwaige notwendige Anpassungen vorzunehmen und vor allem die Auswirkungen auf Praxisabläufe zu evaluieren.
„Es braucht im Sinne der ärztlichen wie psychotherapeutischen Praxen ebenso Klarheit und Transparenz zu Rechten und Pflichten im Umgang mit der neuen ePA. Mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit muss gewährleistet sein, dass die ePA keine unnötigen und zeitaufwändigen Prozesse in die Praxen verlagert. Insofern sind die Ansprüche der Versicherten im Zusammenhang mit der ePA angesichts rechtlicher Verpflichtungen der Kollegen unbedingt klarzustellen. Das betrifft vor allem auch spezifische Konstellationen, etwa bei nicht-einwilligungsfähigen Patienten sowie auch im Fall von Minderjährigen mit vielleicht unterschiedlichen Sorgerechts-Verantwortlichen. Hierfür muss für den Bewertungsausschuss eine konkretisierende Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden.“
„Ebenso darf es nicht erneut dazu kommen, dass sich insbesondere die Kassen, aber auch das BMG, derart aus der notwendigen Informations- und Aufklärungsarbeit für die Versicherten heraushalten – so wie es sich aktuell beim E-Rezept zeigt.
Seit Wochen müssen die Kollegen Informationsdefizite bei ihren Patienten ausgleichen, obwohl dies eindeutig Aufgabe vor allem der Kassen wäre. Das BMG ist hier dringend aufgefordert, alsbald eine Kampagne zur Information der Versicherten im Umgang mit der neuen ePA durchzuführen. Versicherte müssen hierbei auch über ihre Mitwirkungspflichten informiert werden. Die ePA ist eine Patientenakte und muss dementsprechend auch von diesen verantwortet werden. Die Praxen eignen sich nicht als Ort der Information, zumal der Start der neuen ePA inmitten der infektreichen Winterzeit stattfinden wird, in der Praxen per se deutlich mehr Patienten behandeln müssen als in den wärmeren Monaten.“
Dieser Artikel basiert auf einer Pressemitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein.
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