Zur Diagnose einer koronaren Herzkrankheit können Radiologen bei gesetzlich Versicherten bald auch die CT-Koronarangiografie nutzen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss nun entschieden.
Die koronare Herzkrankheit (KHK) ist eine Volkskrankheit, von der allein in Deutschland 4,9 Millionen Menschen betroffen sind, das sind durchschnittlich 8,3 % der erwachsenen Bevölkerung ab 30 Jahren. Jedes Jahr sterben über 120.000 Menschen an den Folgen dieser Erkrankung. Sie ist damit die häufigste Todesursache in Deutschland. Bislang ist die invasive Koronarangiografie, auch bekannt als Herzkatheteruntersuchung, hierzulande die am häufigsten durchgeführte Diagnostik zur Beurteilung der Herzkranzgefäße.
Als Alternative wird betroffenen gesetzlich Versicherten bald ein nicht-invasives Verfahren zur Diagnose der KHK zugänglich sein: die Computertomografie des Herzens oder CT-Koronarangiografie (CCTA), wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), entschieden hat. „Mit dem G-BA-Beschluss steht zukünftig einer Vielzahl von Patientinnen und Patienten eine ambulant durchführbare, schonende und risikoarme KHK-Diagnostik zur Verfügung“, sagt Prof. Konstantin Nikolaou, Präsident der Deutschen Röntgengesellschaft und Ärztlicher Direktor der Abteilung für Diagnostische und Interventionelle Radiologie am Universitätsklinikum Tübingen. „Ergeben fachärztliche oder hausärztliche Untersuchungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer chronischen KHK, ist nach aktuellen Leitlinien die Computertomographie des Herzens das bildgebende Verfahren der ersten Wahl.“
Für die Untersuchungen stehen flächendeckend speziell dafür qualifizierte Radiologen zur Verfügung. Radiologen, die dieses Verfahren anbieten, erfüllen die vom G-BA in seinem Beschluss definierten Anforderungen. Insbesondere: Die Erfüllung der strahlenschutzrechtlichen Voraussetzungen, den Nachweis über ausreichende Erfahrungen mit der Befunderhebung und Durchführung der CT-Koronarangiografie und Mindestfallzahlen.
„Ein Augenmerk muss bei diesem Verfahren auf der bestmöglichen Qualitätssicherung liegen“, betont Nikolaou. „Daher werden wir als Deutsche Röntgengesellschaft mit dem Berufsverband der Deutschen Radiologen den weiteren Umsetzungsprozess sehr engmaschig begleiten.“ Nach dem nun erfolgten Beschluss des G-BA sieht das weitere Verfahren vor, dass sich der Bewertungsausschuss innerhalb von sechs Monaten, beginnend mit dem Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses, mit der zukünftigen Vergütung der CT-Koronarangiografie im vertragsärztlichen Vergütungssystem, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab EBM, befasst. Die Qualitätssicherungsrichtlinien nach § 135, Absatz 2, SGB V müssen noch entsprechend angepasst werden.
Dieser Artikel basiert auf einer gemeinsamen Pressemitteilung der Deutschen Röntgengesellschaft und des Berufsverbandes der Deutschen Radiologen.
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