Apothekenübliche Produkte – ein dehnbarer Begriff. Das merkten jetzt auch Richter. Sie befassten sich mit der Frage, ob Kollegen Magnetarmbänder oder Bach-Blüten abgeben dürfen. Je nach Einzelfall kommen Gerichte zu unterschiedlichen Bewertungen.
An der Frage, welche Produkte gemäß Apothekenbetriebsordnung „apothekenüblich“ sind, scheiden sich juristische Geister. Der Gesetzgeber schreibt lapidar: „Apothekenübliche Waren sind (...) Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern“ – ein dehnbarer Begriff nicht ohne Auslegungsspielraum.
Vor rund einem Jahr befasste sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig mit der Frage, ob Magnetschmuck in öffentlichen Apotheken angeboten werden darf (BVerwG, Az.: 3 C 15.12). Geklagt hatte ein Inhaber, dem von seiner Stadt untersagt worden war, entsprechende Gegenstände zu veräußern. Nachdem er in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, wies das BVerwG seine Revision ebenfalls zurück. Richter argumentierten, Magneten seien weder Arzneimittel noch Medizinprodukte. Auch erfüllten sie nicht die Voraussetzungen apothekenüblicher Waren. Diese müssten „objektiv geeignet sein, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen“. Als Maßstab gilt die Auffassung verständiger Verbraucher, nicht die wissenschaftliche Datenlage.
Kein Einzelfall: Jetzt nahmen Richter mit Bach-Blüten (BGH, Az.: I ZR 221/12) unter die Lupe. Eine Apothekerin hatte „Original Bach-Blüten“-Produkte abgegeben – und war von einem Unternehmen, das ähnliche Präparate als Kapseln anbietet, verklagt worden. Ethanolische Lösungen sollten der Gesundheit nicht förderlich sein, lautete ein Kritikpunkt. Dies sei als Verstoß gegen Paragraph 25 ApBetrO in ihrer alten Fassung zu bewerten. Vom Bundesgerichtshof kamen klare Worte: Bach-Blüten seien dazu bestimmt, der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zu dienen oder sie zu fördern. Dem stehe ein Alkoholgehalt von 15 Prozent nicht entgegen. Allerdings kritisierten Richter, dass auf Packungen von „Quellwasser“ die Rede war – ein Verstoß gegen die Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser. Entsprechende Begriffe bleiben reinem Quellwasser vorbehalten.
Beide Urteile zeigen, dass harte Kriterien fehlen, um Produkte als apothekenüblich zu klassifizieren. Aus juristischer Sicht müssen keine wissenschaftlichen Daten vorliegen. Es bleibt bei Einzelfallentscheidungen – und weitere Prozesse werden mit Sicherheit folgen.