Ein schmerzhaftes Kapitel geht zu Ende: Nachdem sich Kassenvertreter und Apotheker nicht einigen konnten, veröffentlichte der Gemeinsame Bundesausschuss jetzt eine Liste zum Substitutionsausschluss. Es geht voran – viel Arbeit bleibt aber noch zu erledigen.
Erfolglose Verhandlungen zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband riefen Gesundheitspolitiker auf den Plan. Im April beauftragten sie den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), bis Ende September eine Aut-Idem-Liste zu erstellen. Entsprechende Präparate sind von jeglicher Substitutionen ausgenommen.
Jetzt liegt das Dokument vor. Wie nicht anders zu erwarten war, nahm der G-BA folgende Wirkstoffe in die Anlage VII seiner Arzneimittel-Richtlinie auf:
Bei Ciclosporin und Phenytoin greifen seit April vertragliche Regelungen, um Substitutionen zu vermeiden.
Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, spricht von einer „Verbesserung der Therapiesicherheit der Patientinnen und Patienten“. Der G-BA werde sich zeitnah Therapiefeldern widmen, zu denen „aufgrund weiterer zu klärender Sachverhalte keine abschließende Prüfung der Kriterien für die Aufnahme in die Wirkstoffliste möglich war“. Hierzu zählen Antikonvulsiva, retardierte Opioidanalgetika, Inhalativa zur Behandlung von Asthma bronchiale/COPD und Dermatika zur Behandlung von Psoriasis.
In einer umfassenden Dokumentation führt der G-BA zahlreiche Einwände auf. Besonders bemerkenswert: „Es muss sichergestellt werden, dass der Apotheker auch bei der Verordnung eines in der Substitutionsausschlussliste enthaltenen Wirkstoffs pharmazeutische Bedenken geltend machen kann“, lautet eine Forderung der ABDA. „Liegen diese im Einzelfall vor, muss es ihm möglich sein, von der Abgabe des verordneten Präparates abzusehen und ein unter dem Aspekt der Arzneimitteltherapiesicherheit Geeignetes abzugeben.“ Diese Argumentation wird vom G-BA umgehend abgeschmettert. Im Dokument heißt es, die Aufnahme eines Wirkstoffes bewirke allein, dass „ein anderes als das verordnete Arzneimittel nicht – auch nicht über die Austauschregelung (...) ohne vorherige Rücksprache mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt abgegeben werden darf“. Mediziner wiederum könnten Präparate entweder nach Handelsnamen oder nach Wirkstoffen verordnen.