Marketingaktionen öffentlicher Apotheken muten teilweise wunderlich an. Ein Kollege verschenkte mit der Abgabe verschreibungspflichtiger Präparate Kuschelsocken und Geschenkpapier. Damit verstieß er gegen geltende Rechtsnormen, urteilten Richter.
Mitte 2012 redete ein gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe Tacheles (Az.: GmS-OGB 1/10): Rx-Boni sind für alle Apotheken, die deutsche Patienten beliefern, tabu. Entsprechende Anmerkungen sind auch im Heilmittelwerbegesetz, Paragraph 7, zu finden. Trotzdem versuchen Apotheker immer wieder, vermeintliche Graubereiche auszunutzen.
Im aktuellen Fall hatte ein Inhaber aus dem Ruhrgebiet per Flyer Coupons verteilt. Mit den kleinen Gutscheinen bekamen Kunden, falls sie ein Rezept einlösten, Geschenkpapier oder Kuschelsocken. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe schritt ein und verbot alle kleinen Geschenke. Dagegen versuchte der betroffene Kollege im Eilverfahren vorzugehen – ohne Erfolg. Schließlich landete die Sache beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Az. 13 B 722/14.
Richter stellten sich in ihrer Urteilsbegründung hinter die Apothekerkammer. Sie kritisierten einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung. Dieser läge auch vor, sollten Apotheker Medikamente zwar zum korrekten Betrag abgeben, jedoch Vorteile an die Dispensation von Rx-Präparaten gekoppelt sein. Damit handele es sich um einen – wenn auch nur geringfügigen – geldwerten Vorteil. Bagatellgrenzen existieren nicht. Zivilrechtlich kommen Verstöße gegen das HWG, Paragraph 7, mit hinzu.
Damit nicht genug: In einer Mitteilung des Apothekerverbands Westfalen-Lippe seien geringfügige Beigaben zu verschreibungspflichtigen Medikamenten als „zulässig“ bewertet worden, monierten Juristen. Für das OVG sei die Rechtsauffassung einer Kammer nicht bindend, hieß es weiter. Das aktuelle Urteil zeigt, Apothekenleiter sollten in Zusammenhang mit ärztlichen Verschreibungen keine Bonussysteme beim Marketing verwenden. Selbst kleine Geschenke mit marginalem Wert verstoßen gegen geltendes Recht.