Das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wurde offiziell am 1. Oktober 2021 gestartet. Ärztinnen und Ärzte sind seither verpflichtet, die AU über die Telematikinfrastruktur an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln, nicht mehr der/die Versicherte selbst. Da die technischen Voraussetzungen für die Anwendung nicht in allen Arztpraxen gegeben waren, wurde eine Übergangsregelung eingeführt. Diese erlaubte es Ärztinnen und Ärzten, ihr Praxisverwaltungssystem entsprechend aufzurüsten und das Verfahren nach ihren Möglichkeiten zu integrieren.1
Seit 1. Januar 2023 wurde im Zuge dessen nun das Arbeitgeberverfahren der eAU gestartet. Damit entfällt theoretisch der Ausdruck der Arbeitgeberausfertigung der AU und somit eine weitere „Verpflichtung“ für den/die Erkrankte*n. Arbeitnehmende müssen im Krankheitsfall lediglich über ihre Abwesenheit Bescheid geben, die AU wird vom Arbeitgeber digital bei der Krankenkasse abgerufen.
Da viele Unternehmen allerdings erst noch ihre technischen Gegebenheiten anpassen müssen, können Praxen weiterhin auf Wunsch einen Ausdruck auf Papier ausgeben. Langfristig gesehen schont dieses Verfahren nicht nur die Umwelt, da Papier eingespart werden könnte, sondern erleichtert allen Beteiligten auch den Prozess der Krankmeldung.2
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