Seit 10 Jahren gibt es das Patientenrechtegesetz. Lest hier, warum das Gesetz die Psychotherapie in manchen Belangen erschwert und was sich dringend ändern müsste.
Am 20. Februar 2013 trat das Patientenrechtegesetz in Kraft – ein wichtiger Schritt in Richtung Patientensicherheit. Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik wurden die Rechte von Patienten in Deutschland gesetzlich verankert, um für mehr Sicherheit und Schutz zu sorgen. Im Alltag funktioniert es größtenteils reibungslos und ist vor allem hilfreich, wenn es um Regelungen bei Behandlungsverträgen, Fachstandards, Informations-, Aufklärungs-, Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten geht.
Schaut man genauer hin, zeigt sich, dass der Gesetzestext, der auch für den Bereich der Psychotherapie gilt, für Mediziner formuliert und geschrieben wurde, ohne dabei immer die psychotherapeutische Behandlung von Menschen im Blick zu haben. Eine Informationspflicht hinsichtlich der Diagnose vor Therapiebeginn beispielsweise könnte anders als bei medizinischen Behandlungen manchmal bei Menschen mit psychischen Problemen den Therapieerfolg gefährden. Auch das voll umfängliche Akteneinsichtsrecht ohne Ausnahme für überwiegende Interessen der Behandelnden gefiel nicht allen psychotherapeutisch Behandelnden. Da das Recht die uneingeschränkte Einsicht von Behandlungsakten vorsieht, haben sich Psychotherapeuten mittlerweile damit arrangiert und verzichten auf subjektive Aufzeichnungen, auch wenn diese im Sinne einer positiven Behandlungsentwicklung durchaus sinnvoll sein könnten.
Die Haftung für Behandlungsfehler ist das Kernelement des Patientenrechtegesetzes. Sicher kann es auch im Bereich der Psychotherapie Haftungsanlässe geben. Allerdings weist hier der Aspekt, dass in den 23 Jahren nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes nur wenige Komplikationen in Deutschland oder auch international öffentlich geworden sind, eher auf eine Interpretation hin, dass abgesehen von den Wirkungen von Medikamenten die Psychotherapie wohl eher nebenwirkungsarm zu sein scheint. Gleichwohl befasste sich 2022 ein von der Aktionsbündnis Patientensicherheit (APS) durchgeführter Roundtable mit dem Thema. Auch wurde bereits von Psychologen ein Screeninginstrument (UE-PT-Skala) zur Erfassung von möglichen Komplikationen entwickelt.
Ein wichtiger Aspekt ist im Patientenrechtegesetz aber bis heute nicht zufriedenstellend geregelt: Die Komplikation beim Abschluss von Behandlungsverträgen durch Jugendliche ohne die Beteiligung der Eltern. Während sich bei über 15-jährigen Kassenpatienten langsam zu etablieren scheint, dass diese auch ohne Elternbeteiligung Behandlungsverträge abschließen können, ist dies privat (mit-)versicherten Minderjährigen weiterhin nicht möglich und kann so immer wieder zu einem Verzicht auf eine eventuell dringend benötigte Therapie führen.
Dieser Artikel basiert auf einer Pressemitteilung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen.
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