Die Apotheken müssen sparen – auch bei der Energie. Eine der großen Fragen lautet: Türe zu, weil Energieverschwendung oder Türe auf, weil Pandemie?
Die Apotheken haben nichts zu verschenken und es gibt auch keine Effizienzreserven, so antwortet die ABDA auf die Forderungen von Teilen der Politik, die versuchen hier noch etwas Geld aus dem System ziehen zu können. Alles wird teurer, besonders teuer werden die Heizung und der Strom in der bevorstehenden kalten Jahreszeit. Die Apotheken werden aber auch ohne den wirtschaftlich nötigen Sparzwang nicht drum herumkommen, Energie zu sparen, denn die neue Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen hat einige Vorschriften – auch für die Apotheken – in petto. Über manches lässt sich streiten. Ist es beispielsweise wirklich sinnvoll, in Zeiten der Pandemie dauerhaft die Ladentüre geschlossen zu halten?
Am 1. September 2022 ist die EnSiKuMaV in Kraft getreten, die für 6 Monate bis zum 28.02.2023 Bestand haben wird. Der Grund für diese Verordnung ist bekanntlich ein ernster, denn der Krieg in der Ukraine hat die bereits zuvor angespannte Lage auf den Energiemärkten noch einmal drastisch verschärft. Die Reduzierungen der Gasimportmengen von russischen Lieferanten nach Deutschland sorgt dafür, dass sich alle Sorgen um die Zukunft machen, da als Druckmittel seitens Russlands, aller Wahrscheinlichkeit nach, sogar noch weitere Reduzierungen der Liefermengen bevorstehen. Die Bundesregierung hielt es daher für nötig, zusätzlich kurzfristig umzusetzende und befristete Energieeinsparmaßnahmen zu erlassen, um die Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen zu reduzieren. Verschiedene dieser Regelungen betreffen nun auch die Arbeit in der Apotheke.
Der erste Paragraph, der die Apotheke direkt betrifft, ist §6 (beziehungsweise §12) der neuen Verordnung: „Im Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:
Da sich die Arbeitsstätten im gewerblichen Bereich dem Vorbild der öffentlichen Hand anschließen sollen bedeutet das für die Apotheke, dass in Betrieben in denen das Personal sitzen darf nicht über 19°C geheizt werden sollte, denn die Tätigkeit dort ist körperlich leicht. In Betrieben in denen vorwiegend gestanden und gegangen wird, würden demnach die 18°C als Grenze gelten. Die Höchstwerte für die Lufttemperatur gelten dann nicht, wenn Beschäftigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Gesundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind. In einer Apotheke, die auf 19 Grad Celsius beheizt werden darf, sind solche gesundheitlichen Bedenken vermutlich nicht zu erwarten.
Optimal ist trotzdem anders, wie man in einer Studie aus Dänemark ersehen kann. Die kognitive- und die Arbeitsleistung ist für Regionen mit gemäßigtem oder kaltem Klima demnach zwischen 22 ° C und 24 ° C optimal. Niedrige Temperaturen erhöhten das Risiko für Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen. Eine Apotheke muss sich aber nicht zwingend an diesen Grenzen orientieren, da sie eine Arbeitsstätte im gewerblichen Bereich darstellt und keine öffentliche Arbeitsstätte ist. Die genannten Temperaturen werden hier laut §12 als Mindesttemperaturwerte gesehen.
Der nächste apothekenrelevante Paragraph folgt mit § 10: „In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.”
Hier sehe ich in Pandemiezeiten ein großes Risiko, speziell in Apotheken. Im vergangenen Winter hatten viele Apotheken die Ladentüre, wenn es irgendwie möglich war, dauerhaft geöffnet, damit die Mitarbeiter und die Kundschaft vor einer Coronainfektion geschützt waren, sollte ein Covid-19-infizierter Mensch sich in der Apotheke befinden. Die neue Regelung zum Energiesparen stellt also im Grunde einen Widerspruch zu den bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen dar. Der verbesserte Luftaustausch ist bis zu diesem Jahr immer wieder proklamiert worden. Die Apotheken, die keine sich automatisch öffnende Ein- und Ausgangstüre besitzen, wollten durch das dauerhafte Aufstellen sichergehen, dass der direkte Kontakt der Kunden an und mit der Tür vermieden werden konnte. Man fragt sich nun, was wichtiger ist: die vulnerablen Gruppen zu schützen, oder Energie zu sparen.
Auf den Seiten des Umweltbundesamtes liest man zudem noch immer die folgenden Merksätze:
Sinnvoll ist es vermutlich zum Schutz der Mitarbeiter und der Kundschaft, sich für die Innenräume CO2 Sensoren zu besorgen, die bei einer Konzentration ab 1000 ppm CO2 in der Atemluft darauf hinweisen, dass ein Stoßlüften vonnöten ist.
Paragraph 11 betrifft die Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen. „Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.”
Was zählt nun zu den Werbeanlagen? Im Baurecht werden als Werbeanlage alle ortsfesten Einrichtungen bezeichnet, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Die Beleuchtung innerhalb der Schaufenster zählt also genauso dazu, wie das fest verankerte Apotheken-A, das auch nach Sonnenuntergang auf die Apotheke hinweist.
Die Apotheken, die gerade Nacht- und Notdienst verrichten, dürfen das Licht aber leuchten lassen, um darauf hinzuweisen, dass sie dienstbereit sind. Das dient der beschriebenen „Abwehr anderer Gefahren“, da durch den Dienst die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gewährleistet wird. Die diensthabende Apotheke sollte im Sinne der Gesundheit schnell auffindbar sein, was sie bei ausgeschalteter Beleuchtung und fehlendem Apotheken-A nicht wäre. Ist im Eingangsbereich einer Apotheke beispielsweise eine Stufe, oder ist dieser ansonsten in irgendeiner Form unübersichtlich, so ist es auch möglich, in diesem Bereich eine Beleuchtung zuzulassen, wenn sie der Sicherheit dient.
Was den Sicherheitsaspekt betrifft, so warnte der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbands Deutschland (HDE) Stefan Genth bereits vor dem kompletten Abschalten aller Ladenbeleuchtungen in den Innenstädten: „Mit der Schaufensterbeleuchtung sorgen wir auch für Sicherheit und soziale Verantwortung in den Städten, vor allen Dingen in den weniger frequentierten Zeitfenstern in der Nacht.“ Was das für das Sicherheitsgefühl jedes Einzelnen bedeutet, kann man vermutlich erst dann komplett ermessen, wenn die dunkle Jahreszeit begonnen hat. Es steht uns ein kalter und dunkler Winter bevor.
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