Im September 2022 erhalten Arbeitnehmer ein Steuer-Geschenk: die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber wissen sollten, erklären wir gemeinsam mit der Kanzlei Bischoff & Partner.
Die Energiepreispauschale soll einmalig die steigenden Energiekosten abfedern. Aber das Finanzamt beschenkt nicht alle Arbeitnehmer gleich. Denn es werden Steuern fällig. Auch für Arbeitgeber stellen sich deshalb viele Fragen rund um die Auszahlung der Pauschale.
Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen I–V) können die Pauschale erhalten.
Folgende Voraussetzungen müssen Arbeitnehmer für eine Auszahlung im September erfüllen:
Daneben werden auch Beschäftigte begünstigt, die:
ACHTUNG: Der 01.09.2022 ist kein Stichtag. Ein Anspruch auf die Pauschale besteht auch dann, wenn man irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Wer Anfang September noch in keinem Dienstverhältnis steht, erhält die Pauschale über seine Einkommenssteuererklärung 2022.
Die EPP ist ein einmaliger Zuschuss zum Gehalt. Der Zuschlag wird unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreie Arbeitgebererstattungen, Job-Ticket) zusätzlich gewährt.
Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers.
Arbeitnehmer, die ihre Energiepreispauschale noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, erhalten sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.
Ja, die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuer. Sie gilt als Einnahme aus Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Auf die Energiepauschale werden aber keine Sozialabgaben abgeführt.
Bei Minijobbern wird auf eine Versteuerung verzichtet.
Die Steuerpflicht führt dazu, dass nur Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages (10.347 Euro) die volle Pauschale erhalten. Bei allen anderen Arbeitnehmern wird die EPP um den individuellen Grenzsteuersatz gekürzt.
Die Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10.09.2022 erfolgt automatisch durch das Finanzamt.
In der Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers mindert die Pauschale die abzuführende Lohnsteuer.
In die elektronische Lohnsteuerbescheinigung wird der Großbuchstabe E eingetragen, um zu kennzeichnen, dass einem Arbeitnehmer die Energiepreispauschale ausgezahlt wurde.
Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 Euro.
Eine Übersicht über die häufigsten Fragen zur Energiepreispauschale bietet das Bundesministerium für Finanzen in seinen FAQ. Wer sich individuell beraten lassen möchte, ist bei der Kanzlei Bischoff & Partner gut aufgehoben. Die Kanzlei ist u. a. auf Ärzte und Zahnärzte spezialisiert. Mitglieder im Virchowbund erhalten vergünstigte Konditionen auf Mandate. Mehr zu unseren Partnerangeboten.