Sind Eingriffe planbar, haben Patienten in der Regel Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Jetzt können Kardiologen für ein neues Verfahren als Zweitmeiner aktiv werden.
Kardiologen können ab sofort eine Zulassung als Zweitmeiner bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) beantragen. Der Gemeinsame Bundesaussschuss (G-BA) hat festgelegt, bei welchen Eingriffen ein Anrecht auf Zweitmeinung besteht, was dazugehört und wer überhaupt eine abgeben darf.
Laut KBV sind die für die Abrechnung nötigen Gebührenordnungspositionen bereits im EBM enthalten. Damit haben Patienten nun bei insgesamt sieben Eingriffen – sofern sie planbar sind – die, Möglichkeit auf eine Zweitmeinung zurückzugreifen. Neben Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom, Eingriffen an der Wirbelsäule und Implantationen einer Knieendoprothese gehören dazu Tonsillektomien, Hysterektomien und arthroskopische Eingriffe an der Schulter. Neu hinzugekommen sind kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen.
Bei akut nötigen Eingriffen, plötzlich auftretenden neurologischen Komplikationen oder Tumorerkrankungen besteht kein Recht auf Zweitmeinung. Dies liegt in der Mindestwartezeit vor Einholen einer Zweitmeinung begründet. Die KBV weist darauf hin, dass alle Ärzte, die eine Indikation für eine der sieben Eingriffe stellen, verpflichtet, ihre Patienten über ihr Recht auf Zweitmeinung aufzuklären.
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