Die Schlafmedizin ist jetzt auch Fachärzten ohne Schwerpunkt leichter zugänglich. Die DGIM setzt durch: Jeder Internist darf Polygraphien durchführen.
Die Schlafapnoe gehört zu den häufigsten Schlafstörungen in Deutschland. Laut Statistischem Bundesamt lassen sich mehr als 90.000 Menschen pro Jahr deswegen untersuchen. Um festzustellen, ob jemand unter Atemaussetzern im Schlaf leidet, analysieren Ärzte im Rahmen einer Polygraphie das Schlafverhalten der Betroffenen. Diese Untersuchung kann ambulant mithilfe eines mobilen Messgerätes durchgeführt werden.
Seit dem 1. April 2022 können auch Internisten ohne Schwerpunkt die Erlaubnis für diese Untersuchung erhalten. Auf Betreiben der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung angepasst.
Anatomische Besonderheiten im Rachenraum und an den Atemwegen, aber auch Übergewicht oder Alkoholkonsum können eine Schlafapnoe verursachen. Die genaue Ursache der Schlafstörung stellen Ärzte mithilfe einer Polygraphie fest. „Schlafapnoe begünstigt Herzkrankheiten und Herzkranke mit Schlafapnoe haben einen ungünstigeren Krankheitsverlauf“, erklärt Prof. Georg Ertl, Generalsekretär der DGIM und Kardiologe aus Würzburg.
Seit dem 1. April 2022 können nun auch Internisten ohne Schwerpunkt eine Genehmigung zur Abrechnung von Polygraphien erhalten. Voraussetzung dafür ist die erfolgreiche Teilnahme an einem 30-Stunden-Kurs. Darin erneuern die Ärzte ihr Fachwissen zu schlafbezogenen Atmungsstörungen sowie zur Handhabung der Polygraphie-Untersuchungsmethode. Die Genehmigung zur Abrechnung der Behandlung erhalten Ärzte auf Antrag von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.
Grundlage für die Neuerung ist, dass die KBV die entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung auf Betreiben der DGIM hin aktualisiert hat. Ursprünglich sah die Vereinbarung vor, dass neben Allgemeinmedizinern und Internisten mit Schwerpunkt Kardiologie und Pneumologie auch „Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin“ die Polygraphie durchführen dürfen. „Diese Facharztbezeichnung musste aus europarechtlichen Gründen bereits 2007 gestrichen werden. Bei der damaligen Überarbeitung der Qualitätssicherungsvereinbarung wurde der Facharzt für Innere Medizin ohne Schwerpunkt allerdings nicht aufgenommen“, erklärt DGIM-Geschäftsführer Maximilian Broglie. Seit 2018 beinhaltet die Musterweiterbildungsordnung für den Facharzt für Innere Medizin auch schlafmedizinische Inhalte.
Dieser Artikel basiert auf einer Pressemitteilung der DGIM. Die Vereinbarung haben wir euch hier und im Text verlinkt.
Bildquelle: Andisheh A, unsplash