Die Telemedizin ist in der Kardiologie kein unbeschriebenes Blatt. Seit dem 1. April steht nun aber auch die QS-Vereinbarung der KBV – und damit die Grundlage einer deutschlandweiten Regelversorgung.
Vitalwerte checken, Implantate prüfen, Insuffizienzen erkennen, aufzeichnen und weiterleiten – und das aus der Ferne. Diese und weitere Aufgaben übernimmt die kardiologische Telemedizin seit ihrer Etablierung. Den enormen Nutzen der digitalen Hightech-Versorgung hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung nun in Form einer allgemeinen Qualitätssicherungsvereinbarung anerkannt und in Form gegossen.
Der grundsätzliche Ablauf telemedizinischer Behandlung ist nicht neu: Patienten von primär behandelnden Ärzten (bspw. Haus- und Kinderärzte oder Kardiologen) erhalten Implantate oder externe Geräte wie Waagen, EKG- und Blutdruckmessgeräte, die für die Rundumversorgung bei einer Herzinsuffizienz notwendige Vitalparameter erheben und für die nachfolgenden Therapieentscheidungen entscheidend sind.
„Auf diese Weise soll im Falle erkennbarer Abweichungen von vorab definierten Grenzwerten durch ein möglichst zeitnahes Eingreifen eine Verschlechterung der Erkrankung, zum Beispiel mit drohender stationärer Behandlungsnotwendigkeit, verhindert werden“, nennt der KBV den medizinischen Nutzen der Versorgungsform. Diese Daten werden an ein Telemedizinisches Zentrum (TMZ) weitergeleitet, ausgewertet und wieder an den primär behandelnden Arzt weitergeleitet. So weit, so eindeutig. Was bis Anfang des Jahres noch fehlte, waren die Einbeziehung in den EBM (zum 1.1. erfolgt) sowie eine Definition der Leistungen in einer allgemeinen Qualitätssicherungsvereinbarung. Beides ist nun erfolgt.
Wer die telemedizinischen Möglichkeiten nutzen möchte, muss bestimmte Kriterien erfüllen – egal ob Arzt, Patient oder TMZ. Selbst die eingesetzten Implantate und Geräte unterliegen strengen Richtlinien. Während die Vorgaben für Ärzte ausschließlich für die an den TMZ tätigen Kardiologen gelten, müssen PBA keinerlei Nachweise erbringen. Entsprechende TMZ-Kardiologen benötigen allerdings die Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Kardiologie“ und eine Genehmigung nach der QS-Vereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle.
Die Voraussetzungen für die TMZ liegen zum einen in der Erfüllung der Anforderungen an die technische Ausstattung nach Paragraf 5 der QS-Vereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz. Zum anderen muss die verwendete Technik den Zulassungsstatus als Medizinprodukt mit entsprechender CE-Kennzeichnung nachweisen können. Zuguterletzt muss auch beim Patienten eine genaue Indikation vorliegen, um telemedizinisch versorgt werden zu können. Unter anderem muss er an einer Herzinsuffizienz nach NYHA-II- oder NYHA-III-Stadium mit einer Ejektionsfraktion < 40 Prozent leiden, Träger eines implantierten kardialen Aggregates (ICD, CRT-P, CRT-D) sein oder im zurückliegenden Jahr wegen kardialer Dekompensation stationär behandelt worden sein.
Ob sich die geschaffenen Grundlagen künftig als praxistauglich erweisen, steht derweil noch auf einem anderen Blatt. So ist die Einbeziehung der Leistungen in den EBM ein mögliches und nicht zu unterschätzendes Problem, da die TMZ häufig an Krankenhaussysteme angeschlossen sind – und so gar nicht erst nach EBM abrechnen.
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