Behandlungsscheine machen's möglich: So können Ärzte Geflüchtete schnell und unbürokratisch behandeln. Auch eine alternative Abrechnung über die Krankenkassen ist möglich.
Auch im bürokratischen Deutschland kann es mal fix und praktisch zugehen. Angesichts der aktuellen Krisensituation in der Ukraine und der zu erwartenden Anzahl an Menschen, die noch in Deutschland ankommen werden, sind nun die Regelungen zur Behandlung festgelegt.
Grundsätzlich gilt: Geflüchtete erhalten in den Kommunen, in denen sie gemeldet sind, Behandlungsscheine. Mit diesen können sie einen Arzt selbstständig aufsuchen. Die Praxis wiederum reicht die Behandlungsscheine gemeinsam mit der Abrechnung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ein. Sollte der Arzt Arzneimittel verschreiben oder sollten andere Leistungen notwendig sein, werden diese wie gewohnt über die gängigen Abrechnungsformulare abgerechnet.
Als rechtliche Grundlage für die Regelungen der medizinischen Grundversorgung dient das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das Asylbewerberleistungsgesetz ermöglicht beispielsweise auch die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln. Ebenso ist die Versorgung von Schwangeren und der Anspruch auf Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen hierüber abgedeckt.
Das geht auch alles noch einfacher? Ja, tatsächlich. Denn nach Vereinbarung mit den Ländern können auch Krankenkassen die auftragsweise Betreuung übernehmen. Hierfür bedarf es allerdings einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den jeweiligen Bundesländern (Landesregierung oder beauftragte Landesbehörde) und den gesetzlichen Krankenkassen.
Solche Vereinbarungen zur Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) bestehen nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) aktuell in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen.
„Es geht jetzt darum, den Menschen so schnell und unbürokratisch wie möglich zu helfen“, betonte KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen auf dem Portal der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Unter den Geflüchteten seien viele Kranke, die zum Beispiel dringend Insulin oder ein Herzmedikament benötigten.
Sollten Geflüchtete aus unterschiedlichen Gründen keinen Behandlungsschein vorweisen können, kann die Behandlung akuter Erkrankungen, Schmerzzustände oder anderen Notfällen selbstverständlich dennoch erfolgen. In diesem Fall müssen die Geflüchteten lediglich einen gemeldeten Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung nennen.
Ähnlich geregelt sind notwendige psychotherapeutische Maßnahmen. Auch hier greift das Asylbewerberleistungsgesetz. Um genauer zu sein: die Sonderregelung des Paragrafen 6 Abs. 2 AsylbLG.
Auch in Zeiten des Krieges soll und muss geimpft werden. Ärzte, die Geflüchtete impfen möchten, finden hier eine Übersicht, wann welcher Impfstoff empfohlen wird und welche Impfstoffe welchen Impfstatus verleihen. Ist die Spritze erst einmal im Arm, geht es bei der Abrechnung ebenso zu wie bei Einheimischen. Kostenträger ist auch hier das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das Robert Koch-Institut bietet zudem Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Impfung auch in ukrainischer Sprache an.
Aufgepasst: Für die Zukunft plant das BMG, dass die Menschen aus der Ukraine einen regulären Leistungsanspruch analog der GKV-Leistungen erhalten.
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