Jetzt steht fest: Auch Tierärzte dürfen bei der Covid-Impfkampagne unterstützen. Doch so gut sich dieser Beschluss für Impf-Witze eignet – so einfach lässt er sich nicht umsetzen.
Es ist so weit: Auch Tierärzte sollen jetzt in Deutschland dabei helfen, die Corona-Impfungen voranzubringen. Nicht so genau geklärt war aber bisher, welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen und was Tierärzte beachten sollten, bevor sie ihre Mitmenschen impfen. Die Bundestierärztekammer hat hierzu jetzt eine Übersicht veröffentlicht.
Das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ sieht – zeitlich befristet – auch Covid-Schutzimpfungen in Tierarztpraxen vor und erhielt am 10. Dezember die notwendige Zustimmung des Bundesrats.
Mit dem Impfen starten dürfen Tierärzte aber nicht einfach so. Die Bundestierärztekammer (BTK) schreibt hierzu: „TierärztInnen werden auf Grund der derzeitigen Impfstofflimitierungen und ungeklärten Umsetzungsdetails vermutlich zunächst nur die Ärzteschaft in externen mobilen Einheiten, Arztpraxen und Impfzentren unterstützen können. Falls die pandemische Lage dies erfordern sollte, können darüber hinaus perspektivisch auch Impfungen in Tierarztpraxen in Betracht gezogen werden. Hierfür fehlen derzeit jedoch noch entsprechende (technische) Voraussetzungen wie z. B. Software-Tools.“ Es sei außerdem noch zwingend notwendig, logistische, personelle, haftungsrechtliche und abrechnungstechnische Details zu klären.
Da das Impfen von Menschen eine ärztliche, keine tierärztliche Leistung ist, müssen Tierärzte vorher an einer Schulung teilnehmen, in der folgende Punkte vermittelt werden sollen:
Ein Muster-Curriculum für diese Schulung wollen Bundestierärztekammer undBundesärztekammer gemeinsam bis zum 31. Dezember erarbeiten. Nach erfolgreicher Teilnahme an der Schulung bekommen Tierärzte einen Nachweis, der sie zur Covid-Impfung berechtigt.
Tierärzte sind mit ihrer Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen, sprich tierärztlichen Tätigkeit versichert. Das es sich bei der Covid-Impfung jedoch um eine ärztliche Leistung handelt, rät die BTK jedem, sich vor Aufnahme der Impftätigkeit von seiner Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen, dass eine Impftätigkeit im Rahmen der Covid-Bekämpfung vom Versicherungsschutz erfasst ist.
„Regelungen zur Vergütung und Abrechnung bzw. Abrechnungswegen der Impfleistungen hat der Gesetzgeber noch nicht getroffen“, so die Kammer. Voraussetzung für das Impfen in ärztlichen Praxen sei die Teilnahme an der Impf-Surveillance und die tägliche Information des RKI über die Anzahl der Impfungen, die Impfstoffe und die Altersgruppen. Aber auch hierzu fehlen bislang Regelungen für tierärztliche Praxen.
Ganz so einfach scheint es auch aus der Sicht der Bundesärztekammer (BÄK) nicht zu sein. Die BTK schreibt in ihrer Meldung, sie habe aus dem Bundesgesundheitsministerium folgende Rückmeldung bekommen: „Im Zuge der Umsetzung der Impfmöglichkeit der TierärztInnen nach § 20b Abs. 1 IfSG in eigener Praxis, sind neben der verpflichtenden Schulung weitere Voraussetzungen seitens des Bundesgesetzgebers für einen rechtssicheren, komplikationslosen Ablauf zu schaffen. Zu diesen gehören unter anderem auch die Anpassung/Überarbeitung bestehender Verordnungen (insbesondere der Coronavirus-Impfverordnung) sowie damit zusammenhängender Verwaltungsanweisungen.“
Die Kammer rechnet demnach nicht vor Ende Januar 2022 mit rechtsicheren Informationen zu den Rahmenbedingungen. Um auf dem aktuellen Stand zu bleiben, rät sie allen am Impfen interessierten Tierärzten, sich hier und hier regelmäßig zu informieren.
Zur vollständigen Meldung der Bundestierärztekammer (BTK) kommt ihr hier.
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