Noch bevor die neue Bundesregierung in Amt und Würden bzw. vereidigt ist, blamieren sich Deutscher Bundestag und Bundesrat verfassungsjuristisch und gesellschaftspolitisch bis auf die Knochen.Ärztinnen und Ärzte und das gesamte medizinische Personal in Praxis, Kliniken und Betreuungseinrichtungen müssen sich warm anziehen: Ab Mittwoch 24.11.2021 müssen sie sich regelmäßig auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen – im Zweifel sogar täglich. Das sehen die dann in Kraft tretenden Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor.Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei der Neuregelung von Paragraf 28b Absatz 2 IfSG sehen ebenso verklausuliert wie scheinbar genderneutral für "Behandelte" (Patientinnen/Patienten/m/w/d) keine Testpflichten vor. Das verstößt gegen die grundgesetzlich garantierte Gleichbehandlung vor dem Gesetz und ist verfassungswidrig.Begründung:"...B. Testpflicht in Gesundheits- und PflegeeinrichtungenNach § 28b Abs. 2 IfSG in der neuen Fassung gilt, dass Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen diese nur betreten dürfen, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nr. 6 SchAusnahmVO sind und einen Testnachweis mit sich führen. Folgende Einrichtungen fallen unter § 28b Abs. 2 IfSG...1. TestnachweisAls Testnachweise kommen nach § 2 Nr. 7 SchutzAusnahmVO Testungen in Frage, die durch die Einrichtungen oder Unternehmen selbst vor Ort stattfinden, die der Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, durchführt...Es gilt, dass bei Arbeitgebern und Beschäftigten, die geimpfte Personen oder genesene Personen sind, die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen kann...Für diesen Personenkreis wird als zweite, weiterführende Ausnahme zudem ein von Absatz 1 Satz 2 abweichender Testrhythmus bestimmt. Die hier zugrundeliegende Testung für geimpfte Personen oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte (Antigen-Testung wie eben bestimmt) muss höchstens zweimal pro Kalenderwoche wiederholt werden.Zudem gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend, das heißt ein PCR-Test darf maximal 48 Stunden zurückliegen, und es gelten Satz 3 und 4 entsprechend, d. h. Beschäftigten ist das Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um unmittelbar vor Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.2. BesuchspersonenAls „Besuchspersonen“ gelten nicht nur Privatbesuche von Bewohnerinnen und Bewohnern, sondern alle Personen, die etwa aus einem beruflichen Grund die Einrichtung betreten wollen oder müssen.In oder von diesen Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen gelten nicht als Besucher."
https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/aenderung-des-infektionsschutzgesetzes-3g-am-arbeitsplatz-und-im-oeffentlichen-nah-und-fernverkehr-testpflicht-in-gesundheitseinrichtungen-homeoffice/Von einem rechtlich einwandfreiem, einheitlichen Testkonzept kann nicht ansatzweise die Rede sein. Mit Ungleichbehandlung von medizinisch-therapeutischem Personal gegenüber zu betreuenden Patientinnen und Patienten wird es ad absurdum geführt. Und mit erhöhter Morbidität und Mortalität der eigentlich schutzbedürftigen Zielgruppe der Erkrankten/Betroffenen bezahlt.