Aus den im November in Kraft getretenen Änderungen des Arzneimittelgesetzes ergeben sich neue Verpflichtungen für Halter von Masttieren. Welche das sind, lest ihr hier.
Ab November 2021 ist das 17. Gesetz der Bundesregierung zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) in Kraft getreten. Daraus ergeben sich Änderungen für alle Tierhalter von Masttieren, die Mitteilungsverpflichtungen über Arzneimittelverwendungen an die zuständige Behörde haben.
Diese Neuerungen ergänzen das nationale Konzept zur flächendeckenden Minimierung des Antibiotikaeinsatzes in der Nutztierhaltung.
Dieses Konzept wurde mit der 16. Novelle des AMG vorgelegt und trat am 1. April 2014 in Kraft. Ziele des Konzepts sind zum einen, die Anwendung von Antibiotika für die Mast von Ferkeln, Schweinen, Kälbern, Rindern, Hühnern und Puten zu reduzieren. Zum anderen soll es den zuständigen Behörden eine effektive Überwachung ermöglichen. Kerngedanke ist der Vergleich der individuellen Therapiehäufigkeit eines Betriebes mit Kennzahlen zur bundesweiten Therapiehäufigkeit. Der Vergleich erfolgt getrennt nach Nutztierarten und Altersklassen.
Tierhalter, die eine bestimmte Anzahl Rinder, Schweine, Puten oder Hühner gewerbsmäßig für die Fleischerzeugung halten, haben halbjährlich Daten zur Tierhaltung und zu Antibiotikaanwendungen an die Behörden mitzuteilen. Die zentrale Auswertung der Evaluierung belegte 2017 bei den sechs Nutzungsarten bereits einen Rückgang des Antibiotikaeinsatzes gegenüber 2014 um insgesamt 31,6 Prozent und damit die Wirksamkeit des Konzepts. Sie zeigte jedoch auch erforderliche Präzisierungen auf, um die erforderliche Qualität der übermittelten Daten zu verbessern. Das soll durch das 17. Änderungsgesetz gesichert sein.
Dieser Artikel basiert auf einer Pressemitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern.
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