Immer mehr Banken verlangen unter der Bezeichnung „Verwahrentgelt“ so genannte Negativ- oder Strafzinsen von ihren Kunden. Das können Sie als Praxisinhaber dagegen tun:
Die Schwelle für Strafzinsen sinkt. Ab welcher Guthabenhöhe ein Verwahrentgelt anfällt, ist von Bank zu Bank unterschiedlich: Eine Berufsbank verlangt ab 100.000 Euro, eine Großbank ab 25.000 Euro grundsätzlich ein Verwahrentgelt.
Allerdings gibt es auch Institute, die „Working Capital“ vom Verwahrentgelt ausnehmen. Das heißt: Braucht eine Großpraxis auf ihrem Praxiskonto zum Beispiel 200.000 Euro in der Spitze, um nach Lohnzahlungen und Abführung laufender Steuern sowie Sozialabgaben nicht ins Minus zu geraten, zahlen Sie erst ab über 200.000 Euro Guthaben auf Ihrem Girokonto ein Verwahrentgelt.
Rein rechtlich muss man einem Verwahrentgelt nicht zustimmen. Wer seine Zustimmung verweigert, muss allerdings mit Sanktionen rechnen. Schlimmstenfalls kündigt das Kreditinstitut die Bankverbindung einfach. Möglicherweise lässt sich in einem Gespräch mit dem Kundenbetreuer aber auch ein Kompromiss erreichen, denn Verwahrentgelte sind – ebenso wie Provisionen – Verhandlungssache.
Vielfach nehmen verärgerte Kunden das Verwahrentgelt zum Anlass, sich nach anderen Anlageformen umzusehen, um mit ihren Investitionen überhaupt noch eine Rendite zu erzielen.
Dabei sollten Sie auf eine bedarfsgerechte Beratung achten. Bei provisionsgeleiteten Verkaufsgesprächen ist Skepsis angesagt. Riskante, unflexible und teure Produkte lösen Gebühren aus, die das Verwahrentgelt deutlich übersteigen. Gute Geldanlagen sind wichtig und vermehren Ihr Vermögen auf Dauer. Sich aber nur deshalb für eine Alternative zu entscheiden, um dem Verwahrentgelt zu entgehen, ist das falsche Motiv.
Auf jeden Fall sollten Anlageberater im Niedrigzinsumfeld sehr sorgfältig ausgewählt werden. Eine Möglichkeit, den Kontostand des Girokontos der Höhe nach stabil zu halten, können zum Beispiel monatliche Einzahlungen in ETF-Fonds sein.
Wer ein Verwahrentgelt für Bankeinlagen im Privatvermögen zahlt, kann diese Belastung nicht steuerlich geltend machen. Seit der Einführung der Abgeltungsteuer können Anleger nämlich keine Werbungskosten bei der Geldanlage mehr absetzen. Der Gesetzgeber geht seitdem davon aus, dass solche Kosten mit dem Sparerpauschbetrag ausreichend berücksichtigt werden.
Besser sieht es für Praxis- und Unternehmenskonten aus: Hier zählen Verwahrentgelte als sonstiger betrieblicher Aufwand zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben und sind als „Nebenkosten des Geldverkehrs“ zu verbuchen. (Mehr zum Thema Steuererklärung.)
Um zumindest durch den Betriebsausgabenabzug einen Steuervorteil zu erzielen, sollten Guthaben auf Privatkonten möglichst auf das Praxiskonto umgeschichtet werden. Monatliche Geldüberschüsse sollten nicht in unbegrenzter Höhe auf dem Praxiskonto liegenbleiben.
Achten Sie aber darauf, zumindest so viel Geld auf dem Girokonto zu belassen, dass absehbare Zahlungen wie Löhne, Miete etc., aber auch Steuern, problemlos geleistet werden können, ohne mit dem Konto ins Minus abzurutschen. Denn das ist noch teurer als ein Verwahrentgelt!
Diesen Beitrag verdanken wir unserem Kooperationspartner Prof. Dr. Bischoff & Partner Steuerberatungsgesellschaft für Ärzte mbH. Mitglieder im Virchowbund erhalten vergünstigte Raten auf ein Steuerberatungsmandat und können auch eine kostenlose Kurzberatung in Anspruch nehmen. Mehr zu unseren Partnerangeboten.