Wer als Praxisinhaber in den nächsten Jahren in Rente geht ohne einen Nachfolger für die Praxis zu finden, muss wohl oder übel dem Praxispersonal kündigen. Eine Anleitung des Verbandes der niedergelassenen Ärzte (Virchowbund).
Die eigene Arztpraxis zu schließen und das Personal zu entlassen, fällt nicht leicht. Von der emotionalen Belastung abgesehen gibt es einiges, was Sie aus rechtlicher Sicht beachten müssen. Der Virchowbund hilft Ihnen dabei, Fehler zu vermeiden.
Die Mindest-Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt:
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
Mehr über Kündigungsfristen und Gründe finden Sie übrigens auf unserer Themenseite Kündigung.
Sie müssen einzelne MFA ggf. schon 7 Monate vor der geplanten Praxisaufgabe kündigen – auch, wenn Sie noch hoffen, einen Praxisnachfolger zu finden oder sogar in noch laufenden Verhandlungen zur Praxisübernahme stehen. Denn im schlimmsten Fall müssen Sie sonst Ihren Mitarbeitern auch nach Ihrer Praxisabgabe das Gehalt fortzahlen bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist.
Möglich ist auch, einvernehmlich einen Aufhebungsvertrag mit den Mitarbeitern zu schließen. Eine juristisch geprüfte Vorlage für den Aufhebungsvertrag können Sie unter unseren Musterverträgen herunterladen. Lassen Sie sich bei Fragen dazu von uns rechtlich beraten.
Eine Kündigung spricht sich meist schnell unter den Mitarbeitern herum. Darum sollten Sie vor der ersten Kündigung ein Gespräch mit allen Mitarbeitern führen. Bitten Sie Ihr Personal gegenüber den Patienten und Anderen Stillschweigen zu wahren.
Sie werden nicht verhindern können, dass sich einige Mitarbeiter schnell einen neuen Job suchen und von sich aus kündigen. Da Medizinische Fachangestellte bundesweit gesucht werden, besteht das Risiko, dass Sie in den letzten Monaten Personalengpässe haben. Die Kündigung zu spät auszusprechen, würde Sie aber viel Geld kosten.
Als Kündigungsgrund müssen Sie die Beendigung Ihrer ärztlichen Tätigkeit und Schließung der Praxis angeben. Das ist ein zulässiger ordentlicher Kündigungsgrund (mehr dazu unter Kündigung), also dürften in der Regel keine arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auftreten.
Wichtig ist, dass Sie den Mitarbeitern verständlich machen, dass Sie trotz intensiven Bemühens keinen Nachfolger finden konnten.
Bei einigen Personen müssen Sie einen besonderen Kündigungsschutz beachten. Das betrifft:
In den meisten Fällen müssen Sie vor der Kündigung die Zustimmung einer Behörde (z. B. Landesamt für Arbeitsschutz, Integrationsamt, Landesärztekammer) einholen. Bitte kalkulieren Sie dafür ausreichend Zeit ein. Kündigen Sie erst, wenn die Zustimmung vorliegt.
Bei Auszubildenden sollten Sie sich dafür einsetzen, dass Ihr Azubi die Ausbildung in einer Praxis eines Kollegen bzw. einer Kollegin abschließen kann.
Mehr zu den Detailregelungen der einzelnen Fälle erfahren Sie in den Praxisinfos
sowie in der persönlichen Rechtsberatung. Vorlagen für das Kündigungsschreiben und den Aufhebungsvertrag finden Sie unter unseren Musterverträgen.
Auf unserer Themenseite zur Praxisabgabe finden Sie viele weitere Tipps und Hinweise. Sind noch Fragen offengeblieben? Hinterlassen Sie uns einen Kommentar!