Seit gestern können sich Bürger nicht mehr kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Lediglich bei bestimmten Gruppen übernimmt der Staat die Kosten. Was bedeutet das nun für die Apotheken?
Ab dem 11. Oktober haben nur noch bestimmte Personengruppen Anspruch auf kostenlose Corona-Schnelltests. Dazu gehören unter anderem Kinder, Schwangere, bestimmte Studienteilnehmer sowie Kontaktpersonen von Coronavirus-Infizierten. Auch zur Beendigung einer Quarantäne können Tests in Apotheken auf Kosten des Staates durchgeführt werden. Asymptomatische Bürger hingegen müssen ihre Tests künftig aus eigener Tasche bezahlen.
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) betont, dass es eine freiwillige Leistung der Apotheken bleibe, die Tests auch in den kommenden Wochen weiter anzubieten. In Nordrhein-Westfalen allerdings dürfen Privatpersonen nur dann getestet werden, wenn dies im Auftrag der Gesundheitsbehörden erfolgt.
Bisher gibt es keine klare Vorgabe, wieviel eine Testung für Selbstzahler kosten soll. Der Apothekerverband Nordrhein-Westfalen geht jedoch nach einer Blitzumfrage davon aus, dass Apotheken für die Tests künftig etwa 20 € verlangen. Bei der Vergütung der Tests hat sich allerdings nichts geändert: Für durchgeführte PoC-Antigenschnelltests, die in der Testverordnung geregelt sind, wird den Apotheken weiterhin 11,50 € erstattet. Auch die Abrechnung der Testkosten für Personen, die nach der Verordnung Anspruch darauf haben, ändert sich nicht: Apotheken können die Kosten monatlich über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV) abrechen.
Um zu überprüfen, wer dennoch einen Anspruch auf kostenlose Tests hat, müssen Berechtigte unterschiedliche Nachweise erbringen. Welche das sind, erfahrt ihr im Leitfaden der ABDA, der von Mitgliedern hier abgerufen werden kann.
Dieser Text basiert auf einer Meldung der Pharmazeutischen Zeitung. Weitere Informationen findet ihr hier.
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