Die Haftungsfrage bei möglichen Impfschäden nach einer dritten Corona-Impfdosis ist nun geklärt. Lest hier, worauf Ärzte sich einstellen können.
Lange wurde darüber gesprochen, mittlerweile haben sich die Gesundheitsminister geeinigt: Ab September soll die dritte Corona-Impfdosis angeboten werden. Zunächst einmal für Personengruppen mit erhöhtem Risiko für einen besonders schweren Verlauf. Dazu ist nun auch die Haftungsfrage bei möglichen Impfschäden geklärt.
Sollte sich herausstellen, dass es durch den Impfstoff zu unerwünschten Langzeitfolgen kommt, muss der impfende Arzt diesbezüglich keine haftungsrechtlichen Konsequenzen fürchten. So übernimmt der Bund potentielle Versorgungsansprüche der Patienten bei Auffrischungsimpfungen.
Darüber informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit Verweis auf eine Stellungsnahme des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). Gleiches soll auch für die Impfung von Jungendlichen unter 17 Jahren gelten.
Vorausgesetzt werde die Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflicht bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffs. Auch hier greife Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes, der die Versorgung im Fall eines Impfschadens regelt. Alle Personen, die nach der auf Grundlage des SGB V erlassenen Coronavirus-Impfverordnung geimpft werden, können demnach einen etwaigen Versorgungsanspruch geltend machen. Das gilt für alle Corona-Impfungen seit Beginn der Impfkampagne am 27. Dezember 2020 – und auch für die Booster-Impfung.
Das BMG betont, die erneute Gabe beziehungsweise Wiederholung einer Behandlung mit einem zugelassenen Arzneimittel sei „ein bestimmungsgemäßer Gebrauch“ und erfolge nicht „außerhalb der Zulassung“.
Außerdem gelte der Paragraf auch, wenn Ärzte Kinder und Jugendliche unter 17 Jahren impfen, für die die STIKO keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Diese Impfungen seien ebenfalls nach der Coronavirus-Impfverordnung zulässig.
Die dritte Impfdosis soll ebenfalls für eine weitere Gruppe möglich sein: „Personen, die eine vollständige Impfserie mit AstraZeneca oder Johnson & Johnson beziehungsweise nach einer Genesung von COVID-19 einen dieser Vektor-Impfstoffe erhalten haben, kann die Auffrischungsimpfung mindestens sechs Monate nach Abschluss der ersten Impfserie mit einem mRNA-Impf-stoff angeboten werden“, so die KBV.
Die bislang zurückhaltende Ständige Impfkommission (STIKO) hat derweil angekündigt, ihre Impfempfehlung zur Auffrischungsimpfung anzupassen. Die aktualisierte Version wird in den kommenden Tagen erwartet.
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