Das Bundesgesundheitsministerium hat sich zu den Rücknahmeregelungen von bestellten Impfdosen geäußert. Lest hier, was Apotheker und Ärzte jetzt beachten müssen.
Die sinkende Nachfrage nach Corona-Impfstoffen stellt Apotheken und Praxen vor eine Herausforderung: Die Rücknahme von bestelltem Impfstoff ist nur unter strengen Vorgaben oder gar nicht möglich.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat nun eine Verordnung zur flexiblen Umverteilung beschlossen: Demnach können Apotheken liegengebliebene Impfdosen, die von Praxen bestellt, aber nicht verimpft werden können, an andere Leistungserbringer weitergeben. Das bedeutet, dass die Dosen an andere Praxen, Impfzentren und mobile Impfteams „in räumlicher Nähe“ umverteilt werden können, sofern die Transportvorgaben eingehalten werden. Die Regelung greift auch, wenn die Apotheke nicht die Bezugsapotheke der neu abnehmenden Praxis ist.
Eine weitere Neuheit: Betriebsmediziner haben nun die Berechtigung, Impfstoffe aus verschiedenen Apotheken zu verabreichen. Dies war vorher nicht möglich.
In einem Rundschreiben weist die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) auf ein wichtiges Detail hin: Einmal an Praxen oder Betriebsärzte ausgeliefert, dürfen die Apotheken Vakzine nach wie vor nicht zurücknehmen.
Die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit haben wir hier und im Text verlinkt.
Bildquelle: Kelli McClintock, unsplash.