Seit März letzten Jahres müssen Angestellte und Betreute in bestimmten Einrichtungen einen ausreichenden Schutz vor Masern nachweisen. Für die Umsetzung haben sie jetzt mehr Zeit.
Im März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Zukünftig müssen demnach Kinder und Personal in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Für Angestellte oder Betreute, die sich schon länger in diesen Einrichtungen befinden, gab es eine Übergangsfrist für den Nachweis bis zum 31. Juli. Diese Frist wurde nun um fünf Monate bis zum 31. Dezember verlängert. Durch die Verlängerung soll den Einrichtungen und Behörden, aufgrund der zusätzlichen Belastung während der Pandemie, mehr Zeit zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes eingeräumt werden.
Praxispersonal, das bereits zum 1. März 2020 beschäftigt war, muss nun Immunität oder einen ausreichenden Impfschutz nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) gegen Masern bis zum 31. Dezember vorweisen können. Die Impfpflicht und damit auch die Nachweispflicht gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.
Die Übergangsregelung gilt auch für andere betroffene Berufsgruppen und für Kinder, die schon in eine Kita oder Schule gehen. Arbeitnehmer, die nach dem 1. März eingestellt wurden, müssen den geforderten Nachweis noch vor Beginn ihrer Tätigkeit erbringen. Die Übergangsregelung gilt für sie nicht.
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