Versicherte können ab Juli eine Kryokonservierung in Anspruch nehmen. Lest hier, welche Leistungen ihr abrechnen könnt.
Bei bestimmten Behandlungen, beispielsweise Chemo- und Strahlentherapie, kann es zur Keimzellschädigung kommen. Ist die Familienplanung der Betroffenen noch nicht abgeschlossen, kann eine Kryokonservierung in Erwägung gezogen werden. Versicherte können diese Leistung ab 1. Juli 2021 in Anspruch nehmen. Den Patienten soll so die Erfüllung eines Kinderwunsches auch nach keimzellschädigender Therapie ermöglicht werden.
Vertragsärzte können Beratung, Vorbereitung, Entnahme, Aufbereitung, Einfrieren, Lagerung und den Transport sowie das spätere Auftauen von Ei- und Samenzellen sowie Keimzellgewebe abrechnen. Zwei entsprechende neue Abschnitte wurde dazu in den EBM aufgenommen. Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet und bilden den Inhalt der sogenannten Kryo-Richtlinie, die bereits im Februar 2021 in Kraft getreten ist, ab.
Versicherte, die Ei-, Samenzellen oder männliches Keimzellgewebe vor einer keimzellschädigenden Therapie bereits auf eigene Kosten haben kryokonersvieren lassen, haben ebenfalls Anspruch auf diese Leistungen. Hierzu müssen die Versicherten einen Antrag stellen. Der gesetzliche Anspruch besteht für Frauen bis zur Vollendung des 40., für Männer bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.
Mehr Infos dazu findet ihr hier.
Bildquelle: Kelly Sikkema, Unsplash